Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Voruntersuchung. 1203 
geschuldigten im Verlaufe der V. mit dem gesammten Belastungsmaterial bekannt 
zu machen (vgl. v. Schwarze, Deutsche StrafßO. § 195). In der Oesterr. 
StrafPO., welche noch ausführliche Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten 
in der V. enthält (§§ 198—206), ist auch noch ausdrücklich vorgeschrieben, es seien 
die Fragen „so zu stellen, daß der Beschuldigte alle gegen ihn vorliegende Verdachts- 
gründe erfahre und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner 
Rechtfertigung erhalte. Giebt er Thatfachen oder Beweismittel zu seiner Entlastung 
an, so müssen dieselben, sofern sie nicht offenbar nur zur Verzögerung angegeben 
wurden, erhoben werden.“ — Die neuen Strafs PO. gehen aber noch weiter. Zu- 
nächst, indem sie die Akteneinsicht, welche dem Staatsanwalt gestattet ist, so- 
weit dadurch das Verfahren nicht aufgehalten wird (Deutsche StrafP O. § 194; 
Oesterr. StrafP O. § 34 Abf. 2), auch dem Vertheidiger des Angeschuldigten nach 
geschlossener V. unbedingt gestatten, aber auch schon vorher unter Beobachtung 
gewisser Vorsichtsmaßregeln möglich machen. Die Deutsche StrafP O. gestattet sie 
„insoweit, als dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Die 
Einsicht der Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten, der Gutachten der 
Sachverständigen und der Protokolle über diejenigen gerichtlichen Handlungen, denen 
der Vertheidiger beizuwohnen berechtigt ist, darf ihm niemals verweigert werden“ 
147). Die Oesterr. StrasP O. verfügt (§ 45): „Sofern es der Untersuchungs- 
richter und im Falle der Beschwerde die Rathskammer mit dem Zwecke des Ver- 
fahrens vereinbar findet, kann dem Rechtsbeistande auch die Einsichtnahme aller 
Akten oder eines Theiles derselben gestattet werden; jedenfalls aber ist demselben. 
auf Verlangen vom Verhaftsbefehle und dessen Gründen, sowie von jenen gerichtlichen 
Verfügungen, gegen welche der Beschuldigte ein Rechtsmittel angemeldet hat, Ab- 
schrift zu ertheilen.“ — Ein beträchtlicher Schritt darüber hinaus ist dadurch ge- 
schehen, daß auch die Anwesenheit der Betheiligten bei einzelnen Untersuchungs- 
akten zugelassen wurde, während allerdings der Antrag auf Einführung der vollen 
Parteienöffentlichkeit, welcher den Charakter der Prozedur selbst und die Stellung 
des Richters geändert hätte, nicht Eingang fand. Die Oesterr. Straf O. formulirt 
die Regel der Abwesenheit der Parteien und die Ausnahmen von dieser Regel so: 
„Untersuchungshandlungen nimmt der Staatsanwalt bei sonstiger Nichtigkeit nicht 
vor. Weder der Ankläger, noch der Vertheidiger dürfen bei der förmlichen“ 
(im Gegensatz zu gelegentlichen Fragen während eines der Akte, bei welchen die 
Parteien anwesend sein können) „Vernehmung des Beschuldigten oder der Zeugen 
durch den Untersuchungsrichter gegenwärtig sein. Sie sind aber berechtigt, dem 
Augenscheine, der Haussuchung und der Durchsuchung von Papieren beizuwohnen 
und die Gegenstände zu bezeichnen, auf welche die Untersuchungshandlungen auszu- 
dehnen sind“ (5§ 99). Bezüglich des Augenscheines ist die Beiziehung des Beschul- 
digten der Beurtheilung des Untersuchungsrichters anheim gegeben. „Dem Ver- 
theidiger des Beschuldigten kann die Betheiligung bei der Vornahme des Augenscheins 
nicht versagt werden; auch ist ein bereits bestellter Vertheidiger, wenn kein besonderes 
Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in Kenntniß zu 
setzen“ (§ 116). Nähere Ausführungen enthalten noch der Schlußsatz des § 99, 
S 142, 145, 147. 
Die Deutsche StrafPO. schließt im § 180 ebenfalls die Anwesenheit der 
Staatsanwaltschaft und des Vertheidigers bei der Vernehmung des Angeschuldigten 
in der V. (bezüglich des Vorbereitungsverfahrens vgl. den Art. Einleitung der 
Untersuchung) aus. Nach § 191 ist dagegen bei der Einnahme eines Augen- 
scheins, und bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, welcher vor- 
aussichtlich in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden wird, der Staatsanwalt- 
schaft, dem Angeschuldigten und dem Vertheidiger die Anwesenheit bei der Verhand- 
lung zu gestatten (vgl. auch §§ 106, 107, 110). „Von dem Termine sind die zur 
Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen, soweit dieses ohne Aufenthalt 
76“
	        
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