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mäßige Objekte des Handels) neben „anderen beweglichen Sachen“ genannt und
den gleichen Rechtssätzen unterworfen (z. B. Art. 271 Nr. 1, 273, 806); immer
aber werden alsdann die Werthpapiere unterschieden. In der Lehre vom Kauf-
vertrage ist „W.“ der Gegenstand im Gegensatz zum Preise. — Das Waaren-
zeichen (Marke), welches den Ursprung der W. angiebt, ist gesetzlich geschützt (in
Deutschland durch Ges. v. 80. Novbr. 1874). Nach erfolgter Eintragung darf
Niemand dasselbe mißbrauchen. — Die Haupteigenschaften der W. sind:
Gattung (Qualität), Menge und Werth. Innerhalb der Gattung werden
häufig noch mehrere Arten und Abstufungen der Güte unterschieden mit eigen-
thümlichen Bezeichnungen, wie prima, fein, mittel, ordinär u. dgl., welche bei nur
generisch bestimmtem Gegenstande dessen Individualisirung sichern. Zur Zu-
sammenfassung und Veranschaulichung versprochener Eigenschaften dient oft eine
Probe. Der Großhandel beschäftigt sich hauptsächlich mit vertretbaren
(sungiblen) W., welche meistens auch verbrauchbar sind. W., welche hinsichtlich
ihrer Gattung, bzw. Oualität, nicht zu beanstanden sind, sondern die berechtigten
Voraussetzungen des Erwerbers erfüllen, nennt man lieferbar oder empfangbar.
(„Empfangen“ heißt billigend annehmen — vgl. HGB. Art. 346). Ist im Ver-
trage über die Beschaffenheit und Güte der W. nichts Näheres bestimmt, so hat der
Verpflichtete „Handelsgut mittlerer Art und Güte“ zu gewähren (HG#.
Art. 335 f. d. Art. Handelsgut). Für den Beweis der bedungenen Oualität ist
oft das Waarenzeichen (s. oben) von Bedeutung. Zuweilen bestehen zu diesem
Zwecke besondere Sachverständige (Beschauer, Bracker u. s. w.). — Die Menge
der W. bestimmt sich nach Maß, Gewicht oder Zahl. Maß und Gewicht sind für
das Deutsche Reich einheitlich geregelt. Fehler hinsichtlich der Menge berechtigen
zur Zurückweisung der Theilleistung und zur Nachforderung. Zur Feststellung der
Menge sind oft obrigkeitlich angestellte oder bestätigte Messer und Wäger berufen.
Die Kosten trägt in der Regel der Verkäufer. Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht
der W. zu berechnen, so kommt in der Regel das der Verpackung (Taragewicht) in
Abzug. — Der Werth ist die Stufe der Tauglichkeit einer W. für menschliche
Zwecke; Tauschwerth (im Gegensatz zu Gebrauchswerth) die Fähigkeit, gegen
andere Güter umgetauscht zu werden. Derselbe drückt sich in dem Preife, insonder-
heit dem Geldpreise aus. Dem gemeinen Werthe (für Jedermann) ent-
spricht der Markt= oder Börsenpreis (s. d. Art. Marktpreis) im Gegensatz des
Gelegenheitspreises. Wo eine W. einen Marktpreis hat, ist sie marktgängig.
Wenigstens bei diesen gilt im Zweifel der übliche Preis als von den Kontrahenten
gewollt. Jeder Kaufmann hat, nach dem D.GB. mindestens alle zwei Jahre den
Werth seines Waarenlagers durch Inventur zu ermitteln.
Für die Rechtsverhältnisse der W. bildet das bürgerliche Recht die
Grundlage. Aus der Eigenthümlichkeit des Handels haben sich indessen zur
Erleichterung des Umsatzes manche besonderen Rechtssätze entwickelt. So ein weit-
gehender Schutz des guten Glaubens. Nach dem D.H##. erlangt der redliche Er-
werber bzw. Pfandnehmer das Eigenthum bzw. Pfandrecht an den von einem
Kaufmann in dessen Handelsbetriebe veräußerten bzw. verpfändeten und übergebenen
W. oder anderen beweglichen Sachen, auch wenn der Veräußerer oder Verpfänder
nicht Eigenthümer war. Ein früher begründetes Pfandrecht oder anderes dingliches
Recht steht dem gutgläubigen Erwerber nicht entgegen. Das kaufmännische Faust-
pfandrecht ferner ist seiner Entstehung und Geltendmachung nach freier gestaltet, als
das gewöhnliche Pfandrecht. Die Uebertragung der W. geschieht häufig in
laxeren Formen (als sog. symbolische Tradition), z. B. durch bloßes Zeichnen
der W. oder mit Hülfe sog. Dispositionspapiere (Waarenpapiere),
z. B. des Konnossements ((. diesen Art.), obschon diese zunächst nur die Bedeutung
von Beweisurkunden haben. Goldschmidt unterscheidet Transportpapiere, Lager-
papiere (Waarenanweisungen, Auslieferungsscheine, Lagerscheine u. s. w.) und Umsatz-