Wasserbenutzung. 1245
die Verkehrszwecke, sodann zum Baden, Tränken, Schöpfen u. dgl., endlich auch für
die dauernden Sondernutzungen des Wässerns, der Triebkraft, der Stoffeinleitung.
Die Staatsgewalt beaufsichtigt kraft des ihr zustehenden Hoheitsrechts den Gemein-
gebrauch derselben und erläßt die zur Ordnung des Verkehrs und der anderen Ge-
brauchshandlungen erforderlichen Verordnungen — namentlich Schiffahrts= und Floß-
ordnungen — und Verfügungen. Nicht selten ist auch kraft Gesetzes dem Staate
ein fiskalisches Eigenthumsrecht an diesen öffentlichen Gewässern eingeräumt (z. B.
Preuß. Allg. LR. II. 14 § 21; Code Nap. art. 538), welches sich übrigens nach
der Natur der Sache nicht auf das Meer, sondern nur auf die öffentlichen Binnen-
gewässer erstrecken kann. Sonderrechte der Einzelnen zur abgeschlossenen Benutzung
solcher öffentlicher Gewässer für Privatzwecke können nunmehr nur durch eine be-
sondere Konzession oder Genehmigung der zuständigen Staatsbehörde erworben werden.
Soweit der Staat bei Ertheilung der Konzession als fiskalischer Eigenthümer auf-
tritt, der einen Theil seiner Eigenthumsbefugnisse an einen Privaten zur Sonder-
benutzung abtritt, entsteht durch die Verleihung ein wohlerworbenes, nur im Expro-
priationswege entziehbares Privatrecht. Diese Auffassung war namentlich während
der Herrschaft der Regalitätstheorie maßgebend, hat sich aber auch noch im Preuß.
Allg. LR. und im Bayer. Wassergesetz von 1852 erhalten. Wo dagegen die Kon-
zession als ein Ausfluß der kraft der Staatshoheit erfolgenden Regelung des Ge-
meingebrauchs erscheint, wird durch die Konzession nicht ein wohlerworbenes Privat-
benutzungsrecht am öffentlichen Gewässer verliehen, sondern nur der Umfang einer
über den allgemeinen Gebrauch hinausgehenden Sondernutzung eines Einzelnen ge-
regelt, mit dem durch die rechtliche Natur des Gewässers bedingten Vorbehalt, diese
Sondernutzung ohne Entschädigung zu widerrufen, sobald sie mit dem öffentlichen
Interesse des Gemeingebrauchs, namentlich der Schiffahrt, in Widerspruch tritt;
diese Auffassung liegt dem Französ. Recht zu Grunde und ist auch, freilich mit der
Modifikation, daß ausnahmsweise bei Ertheilung der Genehmigung eine Entschädigung
für den Fall des Widerrufs zugesagt werden kann, in den Art. 2 des Bad. Wasser-
gesetzes von 1876 übergegangen.
Eine zweite Kategorie der Gewässer, entgegengesetzt den öffentlichen, bilden
nach den neueren Gesetzen diejenigen, welche im Privateigenthum dder im
ausschließlichen Benutzungsrechte Einzelner stehen. Es sind dies, wie im Röm.
Rechte und im Rechte des Deutschen Mittelalters, die unterirdischen Wasseradern,
das Grundwasser, die Quellen, das wild fließende und im Boden stockende Regen-
wasser, die Teiche und nicht schiff= und floßbaren Seen, endlich die künstlich her-
gestellten Wasserableitungen, wie Gräben und Kanäle. Im Allgemeinen gilt für
diese Gewässer der Grundsatz, daß der Eigenthümer des Grund und Bodens die
ausschließliche Verfügungsgewalt über derartige darauf und darunter befindliche
Gewässer hat; er darf die Eigenschaft des Wassers für alle erlaubten Zwecke nutzen,
dasselbe abgraben, ableiten, verbrauchen. Freilich findet diese Verfügungsgewalt des
Eigenthümers kraft Gesetzes und namentlich in Folge besonderer Rechtstitel eine
Anzahl von Schranken. Schon kraft Gesetzes (Rechtsnormen des Nachbarrechts) ist
er gehindert, durch die Art der gewählten Verfügung schädliche Einwirkungen auf
die nachbarlichen Grundstücke und Anlagen zu bewirken (vgl. d. Art. Vorfluth
und Wasserlauf). Nicht selten wird auch der Inhalt und Umfang der Nutzungs-
befugnisse an solchen Gewässern durch besondere Rechtstitel näher bestimmt und ein-
geschränkt, namentlich durch Miteigenthumsverhältnisse, Dienstbarkeiten, regale Ver-
leihungen aus früherer Zeit. Insbesondere sind die Rechtsverhältnisse der künstlichen
Leitungen, der Entwässerungs= und Bewässerungsgräben, der Gewerbs-, Floß= und
Schiffahrtskanäle nach diesen besonderen Rechtstiteln zu beurtheilen, welche sehr
häufig das Nutzungsrecht des Eigenthümers mit Rücksicht auf die Interessen der
anderen an der künstlichen Leitung und an dem Hauptgewässer Berechtigten in
engere Schranken verweisen. Auch ist zu beachten, daß künstlich geschaffene Wasser-