Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1250 Wasserbenutzung. 
(Gew.O. 8§ 16 ff.); ebenso nach den meisten Partikulargesetzen die Errichtung und 
Aenderung von Wassertriebwerken und ihrer Zubehörden, z. B. der Zu= und Ab- 
leitungskanäle (Preuß. Allg. LR. II. 15 §§ 231—236, 238, 239; Edikt vom 
29. März 1808 § 4; Edikt vom 28. Okt. 1810 §# 6 ff.; Bayer. Wassergesetz 
Art. 73 ff.; Bad. Wassergesetz Art. 23); ferner die Herstellung von anderen stän- 
digen Vorrichtungen und Anlagen zur Aufstauung und Ableitung von Gewässern, 
sofern dieselben auf fremde Grundstücke und Anlagen Einwirkungen ausüben können 
(Wiesenordn. für Siegen §§ 1, 6 ff.; Bad. Wassergesetz Art. 23), oder sofern sie an 
Gewässern, wo schon Triebwerke vorhanden sind, errichtet werden sollen (Bayer. 
Wassergesetz Art. 73), die Einleitung von Fabrikabgängen oder anderer Stoffe, durch 
welche die Eigenschaften des Wassers geändert werden können (Bayer. Gesetz Art. 58; 
Bad. Gesetz Art. 23); nach manchen neueren Gesetzen (z. B. § 42 des Weimar. Ge- 
setzes, § 86 des Braunschw. Gesetzes von 1876, 9§ 16 u. 17 des Oesterr. Wassergesetzes) 
bedarf endlich überhaupt jede W., welche mittels besonderer Anlagen er- 
folgen soll, der polizeilichen Genehmigung. Die Konzessionspflicht greift bezüglich 
dieser Anlagen nicht blos dann Platz, wenn sie an öffentlichen Gewässern oder Privat- 
flüssen und Bächen, sondern auch dann, wenn sie an künstlichen Gräben und Kanälen 
errichtet werden sollen. Manchmal ist übrigens die Konzessionspflicht im weitesten 
Umfange, also für alle mittels besonderer Anlagen erfolgenden Wassernutzungen, nur 
insoweit eingeführt, als sie an öffentlichen Gewässern im engern Sinne ausgeübt 
werden sollen, so nach Französ. Recht und nach dem Bad. Wassergesetz Art. 1; und 
zuweilen, z. B. nach Art. 61 des Bayer. Wassergesetzes, ist bei gewissen minder be- 
deutenden Anlagen dem Unternehmer nur die Pflicht vorheriger Anzeige an die 
Verwaltungsbehörde auferlegt. Das Erforderniß einer polizeilichen Genehmigung für 
die Errichtung und wesentliche Aenderung von W. anlagen hat die Bedeutung, daß 
allen Betheiligten Gelegenheit gegeben werden soll, auf Grund der Pläne und Be- 
schreibungen des beabsichtigten Unternehmens zu prüfen, ob dasselbe etwa Rück- 
wirkungen auf die öffentlichen oder die nachbarlichen Interessen und Rechte ausüben 
kann, und die sich hierbei ergebenden Einwendungen vor der Verwaltungsbehörde 
zur Berücksichtigung bei der über das Genehmigungsgesuch zu ertheilenden Ent- 
schließung geltend zu machen. In der Regel wird zu diesem Zwecke das Vorhaben 
öffentlich bekannt gemacht mit einer Aufforderung, binnen einer Präklusionsfrist alle 
nicht lediglich auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen bei der Ver- 
waltungsbehörde gnzubringen. Zur Geltendmachung von Einwendungen sind sowol 
die mit Vertretung der in Betracht kommenden öffentlichen Interessen betrauten 
Staats= und Kommunalbehörden als auch Privatbetheiligte befugt; die Einwendungen 
können sich sowol auf Gefährdung und Verletzung der allgemeinen Interessen, z. B. 
des Wasserschutzes, der öffentlichen Gefundheit, der Erhaltung des einer Gemeinde 
zukommenden Trinkwassers, als auf die Beeinträchtigung blos nachbarlicher In- 
teressen, z. B. Schutz einer Wiese gegen Ueberschwemmung oder gegen Entziehung 
der Bewässerung, einer Mühle gegen Hinterwasser beziehen. Ueber die erhobenen 
Einwendungen, sowie die sonstigen bei der polizeilichen Genehmigung in Betracht 
kommenden Punkte wird durch die Verwaltungsbehörde unter Einforderung technischer 
Gutachten mit den Betheiligten mündliche Verhandlung gepflogen, welche ihren Ab- 
schluß in einer die Genehmigung unbedingt oder bedingungsweise ertheilenden oder 
die Benutzung untersagenden Entscheidung findet. Bei dieser Entscheidung ist die 
Verwaltungsbehörde an gewisse Normativbestimmungen gebunden; eine Versagung 
der Genehmigung und die Auflage von Bedingungen soll nur insoweit eintreten, 
als durch das beabsichtigte Unternehmen die öffentlichen Interessen gefährdet oder 
erhebliche Benachtheiligungen und Belästigungen für andere Grundstücke, Gebäude, 
Anlagen oder Benutzungsrechte verursacht würden. Namentlich ist der in einer Reihe 
von Gesetzen (z. B. Französ. Recht, Bayerisches, Weimarisches, Gothaisches, Badisches 
Wassergesetz) aufgestellte Grundsatz von großer Bedeutung, daß die Verwaltungsbehörde
	        
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