Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Wasserbenutzung. 1251 
bei Ertheilung der polizeilichen Genehmigung und bei der Auflage von Bedingungen 
darauf Rücksicht zu nehmen hat, daß nicht der Bestand und Betrieb bereits vor- 
handener Nutzungseinrichtungen, wie Triebwerke, Bewässerungsanlagen, Wasser- 
leitungen, durch das beabsichtigte neue Unternehmen beeinträchtigt werde. Dieser 
von der Verwaltungsbehörde zu beachtende Grundsatz der Prävention bietet eine 
werthvolle Garantie für die gesicherte, rationelle und dauernde Ausnutzung des 
Wassers; das Preußische Gesetz vom 28. Febr. 1843 giebt einen solchen Schutz für 
bestehende Anlagen nur in beschränktem Maße, indem nach §§ 16 ff. nur denjenigen 
Triebwerken, denen besondere Rechtstitel zur Seite stehen oder welche schon vor In- 
krafttreten des Gesetzes errichtet wurden, durch die Verwaltungsbehörde das zur un- 
gestörten Fortsetzung des Betriebes erforderliche Wasser gegenüber neu zu errichtenden 
Anlagen gesichert werden soll. Indem die Verwaltungsbehörde bei der Entschließung 
über die Genehmigung nicht blos das öffentliche Interesse im engern Sinne, sondern 
auch die Interessen benachbarter Werk= und Wiesenbesitzer in Rücksicht zu ziehen 
hat, ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, gelegentlich des Genehmigungsbeschlusses 
vielfach auch über kollidirende Privatinteressen zu befinden, also insbesondere je nach 
Umständen auch die Stauhöhe, das Benutzungsquantum und die Benutzungszeiten 
festzusetzen. Nur soweit nicht lediglich auf Grund der gesetzlichen Normen, sondern 
unter Berufung auf besondere Rechtstitel, z. B. Vertrag, Dienstbarkeit, regale Ver- 
leihung, Privileg, Einwendungen erhoben werden, sind dieselben, nachdem vergebens 
gütliche Erledigung versucht worden, der richterlichen Entscheidung vorzubehalten. — 
Nachdem die Benutzungsanlage polizeilich genehmigt worden ist, kann in Anwendung 
des im § 26 der Gew.O. aufgestellten Prinzips auf Grund der privatrechtlichen 
Bestimmungen des Nachbarrechts nicht mehr auf Einstellung des Betriebs, sondern 
nur auf Herstellung der zum Schutz der nachbarlichen Grundstücke und Anlagen 
erforderlichen Vorkehrungen geklagt werden. — Eine Konsequenz der Verwaltungs- 
genehmigung ist es, daß die Verwaltungsbehörde auch über den Betrieb und die 
Unterhaltung der genehmigten Anlage eine dauernde Aufsicht ausübt, kraft deren 
sie im Benehmen mit den zuständigen technischen Behörden darüber wacht, daß die 
W. entsprechend den Vorschriften der polizeilichen Genehmigung eingerichtet und be- 
trieben wird und kraft deren sie insbesondere bei Stauanlagen durch obrigkeitliche 
gn einer Aich= oder Höhenmarke für die Einhaltung der genehmigten Stau- 
öhe sorgt. « 
b) Untersagung der W. Die Verwaltungsbehörde kann eine W. unter- 
sagen oder beschränken, wenn und soweit dieselbe eine Schädigung des Gemeinwohls 
oder der öffentlichen Interessen im engeren Sinne bewirkt, z. B. eine Versumpfung 
für größere Flächen oder Ueberschwemmungsgefahren hervorruft, einem schiffbaren 
Fluß das für die Verkehrszwecke erforderliche Wasser entzieht oder sonst den Wasser- 
verkehr hemmt, den Wasserbedarf einer Ortschaft verdirbt, die allgemeine Gesundheit 
durch Verursachung von Ausdünstungen schädigt. Hinsichtlich der Stauanlagen für 
Wassertriebwerke gilt in dieser Hinsicht der gemeinrechtliche Grundsatz der Gew.O. 
§ 51, wonach die Untersagung nach vorheriger Prüfung der Verhältnisse durch die 
höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird, dem Besitzer der eingestellten Anlage 
aber gleichzeitig für den erweislichen Schaden Ersatz zu leisten ist. Dieser Grundsatz 
kommt in der Regel analog auch dort zur Anwendung, wo nach dem partikulären 
Gesetze andere Benutzungsarten untersagt werden können. Hinsichtlich der besonderen 
Wassernutzungen, welche an öffentlichen Gewässern im engeren Sinne, d. h. an 
schiff= bzw. floßbaren Gewässern, ausgeübt werden, gilt partikularrechtlich manchmal 
die Bestimmung, daß im Falle der Untersagung eine Entschädigung für das Auf- 
hören der Nutzung nicht zu gewähren sei, soweit nicht bei Ertheilung der Genehmigung 
Schadensersatz ausdrücklich zugesagt wurde oder ein auf besonderen Titeln beruhendes 
Benutzungsrecht vorliegt; ebenso ist manchmal, z. B. Bad. Wassergesetz Art. 27, 
bestimmt, daß die Genehmigung zur Einleitung von Abgängen und fremden Stoffen 
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