Wasserbenutzung. 1251
bei Ertheilung der polizeilichen Genehmigung und bei der Auflage von Bedingungen
darauf Rücksicht zu nehmen hat, daß nicht der Bestand und Betrieb bereits vor-
handener Nutzungseinrichtungen, wie Triebwerke, Bewässerungsanlagen, Wasser-
leitungen, durch das beabsichtigte neue Unternehmen beeinträchtigt werde. Dieser
von der Verwaltungsbehörde zu beachtende Grundsatz der Prävention bietet eine
werthvolle Garantie für die gesicherte, rationelle und dauernde Ausnutzung des
Wassers; das Preußische Gesetz vom 28. Febr. 1843 giebt einen solchen Schutz für
bestehende Anlagen nur in beschränktem Maße, indem nach §§ 16 ff. nur denjenigen
Triebwerken, denen besondere Rechtstitel zur Seite stehen oder welche schon vor In-
krafttreten des Gesetzes errichtet wurden, durch die Verwaltungsbehörde das zur un-
gestörten Fortsetzung des Betriebes erforderliche Wasser gegenüber neu zu errichtenden
Anlagen gesichert werden soll. Indem die Verwaltungsbehörde bei der Entschließung
über die Genehmigung nicht blos das öffentliche Interesse im engern Sinne, sondern
auch die Interessen benachbarter Werk= und Wiesenbesitzer in Rücksicht zu ziehen
hat, ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde, gelegentlich des Genehmigungsbeschlusses
vielfach auch über kollidirende Privatinteressen zu befinden, also insbesondere je nach
Umständen auch die Stauhöhe, das Benutzungsquantum und die Benutzungszeiten
festzusetzen. Nur soweit nicht lediglich auf Grund der gesetzlichen Normen, sondern
unter Berufung auf besondere Rechtstitel, z. B. Vertrag, Dienstbarkeit, regale Ver-
leihung, Privileg, Einwendungen erhoben werden, sind dieselben, nachdem vergebens
gütliche Erledigung versucht worden, der richterlichen Entscheidung vorzubehalten. —
Nachdem die Benutzungsanlage polizeilich genehmigt worden ist, kann in Anwendung
des im § 26 der Gew.O. aufgestellten Prinzips auf Grund der privatrechtlichen
Bestimmungen des Nachbarrechts nicht mehr auf Einstellung des Betriebs, sondern
nur auf Herstellung der zum Schutz der nachbarlichen Grundstücke und Anlagen
erforderlichen Vorkehrungen geklagt werden. — Eine Konsequenz der Verwaltungs-
genehmigung ist es, daß die Verwaltungsbehörde auch über den Betrieb und die
Unterhaltung der genehmigten Anlage eine dauernde Aufsicht ausübt, kraft deren
sie im Benehmen mit den zuständigen technischen Behörden darüber wacht, daß die
W. entsprechend den Vorschriften der polizeilichen Genehmigung eingerichtet und be-
trieben wird und kraft deren sie insbesondere bei Stauanlagen durch obrigkeitliche
gn einer Aich= oder Höhenmarke für die Einhaltung der genehmigten Stau-
öhe sorgt. «
b) Untersagung der W. Die Verwaltungsbehörde kann eine W. unter-
sagen oder beschränken, wenn und soweit dieselbe eine Schädigung des Gemeinwohls
oder der öffentlichen Interessen im engeren Sinne bewirkt, z. B. eine Versumpfung
für größere Flächen oder Ueberschwemmungsgefahren hervorruft, einem schiffbaren
Fluß das für die Verkehrszwecke erforderliche Wasser entzieht oder sonst den Wasser-
verkehr hemmt, den Wasserbedarf einer Ortschaft verdirbt, die allgemeine Gesundheit
durch Verursachung von Ausdünstungen schädigt. Hinsichtlich der Stauanlagen für
Wassertriebwerke gilt in dieser Hinsicht der gemeinrechtliche Grundsatz der Gew.O.
§ 51, wonach die Untersagung nach vorheriger Prüfung der Verhältnisse durch die
höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird, dem Besitzer der eingestellten Anlage
aber gleichzeitig für den erweislichen Schaden Ersatz zu leisten ist. Dieser Grundsatz
kommt in der Regel analog auch dort zur Anwendung, wo nach dem partikulären
Gesetze andere Benutzungsarten untersagt werden können. Hinsichtlich der besonderen
Wassernutzungen, welche an öffentlichen Gewässern im engeren Sinne, d. h. an
schiff= bzw. floßbaren Gewässern, ausgeübt werden, gilt partikularrechtlich manchmal
die Bestimmung, daß im Falle der Untersagung eine Entschädigung für das Auf-
hören der Nutzung nicht zu gewähren sei, soweit nicht bei Ertheilung der Genehmigung
Schadensersatz ausdrücklich zugesagt wurde oder ein auf besonderen Titeln beruhendes
Benutzungsrecht vorliegt; ebenso ist manchmal, z. B. Bad. Wassergesetz Art. 27,
bestimmt, daß die Genehmigung zur Einleitung von Abgängen und fremden Stoffen
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