Wasserbenutzung. 1255
berechtigten für solche Gewässer eingeräumt (vgl. Oldenb. Deich= resp. Wasserordn.
vom 8. Juni 1865 und 20. Nov. 1868 Art. 128, 129 bzw. Art 3, 5, 16; Sächs.=
Altenb. Gesetz § 12; Braunschw. Gesetz §§ 4 ff.). Ueber Benutzungsrechte an
Gewässern der zweiten Kategorie, schiff= und floßbaren Gewässern, haben die Civil-
gerichte nur dann zu befinden, wenn es sich um ein auf besonderem privatrechtlichen
Titel, z. B. regale, lehnrechtliche Verleihung, Privileg, beruhendes Recht handelt.
Endlich entscheiden die bürgerlichen Gerichte über alle Entschädigungsansprüche, die
sich durch Verletzung fremder Rechte gelegentlich der W. und bei Geltendmachung
von Zwangsbefugnissen ergeben. Auch sind sie zum Theil, soweit nämlich einzelne
Zwangsbefugnisse, wie das Recht auf Anschluß von Stauanlagen, auf Mitbenutzung
fremder Stauwehre und auf Ableitung des Wassers über fremde Grundstücke, als
nachbarrechtliche Lasten anerkannt sind, auch mit der Entscheidung über die Zulässig-
keit dieser dem Privatrecht angehörigen Zwangsbefugnisse betraut, so nach den Fran-
zösischen Gesetzen von 1845, 1847; Bad. Wassergesetz Art. 92.
b) Den Verwaltungsbehörden steht in folgenden Fällen die Entschließung zu:
aa) Ueber die Regelung des Verkehrs und fonstigen Gemeingebrauchs an schiff-
und floßbaren Gewässern und der dann stattfindenden Sondernutzungen, vorbehaltlich
der richterlichen Entscheidung über Berechtigungen, die auf besonderen Privatrechts-
titeln beruhen. Namentlich ist es auch Sache der Verwaltungsbehörde, fest-
zustellen, ob und inwieweit ein Gewässer als schiff= und floßbar zu behandeln sei.
bb) Ueber die Regelung der an nicht schiff= und floßbaren Gewässern kraft Gemein-
gebrauchs stattfindenden kleinen Nutzungen des Badens, Schöpfens u. f.. f., über
die Regelung der Entnahme von Sand, Schlamm u. dgl. aus solchen Gewässern.
cc) Ueber die Genehmigung von W.anlagen und W.arten, die nach dem Gesetze
einer vorgängigen polizeilichen Zulassung bedürfen, woran sich eine ständige polizei-
liche Aufsicht über den Betrieb und die Befugniß zur Setzung der Aichmarke,
sowie zur Entscheidung über die Anwendung der Konzessionsbedingungen anschließt.
dd) Ueber die Untersagung einer W. im ößffentlichen Interesse. ee) Ueber die
Voraussetzungen und den Umfang der Statthaftigkeit von Zwangsbefugnissen im
Interesse der W., soweit nicht die Gerichte als zuständig erklärt sind. ff) Endlich
in sehr verschiedener Ausdehnung über Kollisionen, die sich bei der Benutzung eines
nicht schiff= und floßbaren Gewässers durch mehrere Berechtigte ergeben.
c) Die Verwaltungsgerichte. Die Zuständigkeit der Verwaltungsrechts-
pflege in W #Pfachen ist einerseits begrenzt durch die Fälle, für welche die Kompetenz
der bürgerlichen Gerichte anerkannt ist, andererseits durch den den Verwaltungs-
behörden eingeräumten Befugnißkreis. Soweit die Verwaltungsbehörden nach freiem
Zweckmäßigkeitsermessen unter Wahrung der öffentlichen und unter Ausgleichung der
sich gegenüberstehenden nachbarlichen Interessen die W. regeln und über die Ge-
nehmigung und Untersagung von Benutzungsanlagen und Benutzungshandlungen, sowie
über die Zulassung von Zwangsbefugnissen beschließen, ist an sich für die verwal-
tungsgerichtliche Entscheidung kein Raum gegeben. Je mehr aber bei allen diesen
Entscheidungen und bei der Ordnung der sich daran anknüpfenden Kollisionen das
freie Ermessen der Verwaltung durch Normativbestimmungen beschränkt wird, je
sorgfältiger und eingehender sich die Gesetzgebung im Gebiete des Wasserwesens ent-
wickelt, desto mehr bilden sich auch im öffentlichen Rechte der W. zwischen den
einzelnen Benutzungsberechtigten, zwischen den Wassergenossenschaften, ihren Mit-
gliedern und dritten Betheiligten fest umgrenzte Rechtsverhältnisse aus, welche sich
im Falle des Streites zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eignen. Von diesem
Gesichtspunkte aus sind in denjenigen Deutschen Staaten, welche die Verwaltungs-
rechtspflege organisirt haben, überall in größerem oder geringerem Umfange be-
stimmte Rechtsverhältnisse der Wassernutzung der Entscheidung der Verwaltungs-
gerichte überwiesen. Am umfangreichsten in Württemberg, wo nach dem Art 10
Z. 24 des Gesetzes von 1876 über die Verwaltungsrechtspflege die Verwaltungs-