Wassergenofsenschaften. 1257
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. ene.
Wassergenossenschaften. (S. Thl. I. S. 496 u. d. Art. Bewässerungs-
und Entwässerungsanlagen.) I. Geschichtliches. Die Bildung von W.,
deren Zweck entweder gemeinsame Benutzung eines Wasserlaufes zur Bewässerung
oder zur Bewegung von Mühlen, oder der gemeinsame Wasserschutz ist, reicht in die
altesten Zeiten der Deutschen Rechtsentwickelung zurück, da die Natur der Dinge es
mit sich bringt, daß die Besitzer der im Wasserbereich gelegenen Grundstücke und
Anlagen, soweit ihre Interessen in dem gemeinsamen Bedürfniß einer geregelten
Wasserbenutzung und eines geordneten Wasserschutzes einen Vereinigungspunkt finden,
unter genossenschaftlicher Organisation zur gemeinschaftlichen Leitung und Ueber-
wachung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßregeln zusammentreten.
Die Rechtsverhältnisse dieser W. entwickelten sich in den einzelnen Deutschen Ge-
bieten nach der besonderen Lage der Landwirthschaft und der Industrie, nach der
eigenthümlichen Art der Bodengestalt und der Ablaufsbedingungen, je nachdem das
Bedürfniß der Entwässerung, des Uferschutzes, der Eindeichung oder das Streben
nach Ausnutzung des Wassers für die Wiesenwässerung oder als Triebkraft voran-
stand, auf Grund partikularrechtlicher Gewohnheiten, Statuten und sonstiger Rechts-
quellen sehr verschiedenartig, zunächst auch durch die Einführung des Römischen
Rechts, welchem derartige Organisationen unbekannt sind, nur wenig beeinflußt;
nicht selten lehnten sich die W. an die bestehende Organisation der Markgenossen-
schaft oder der ländlichen Gemeinden an, welche in vielen Gebieten als Besitzer
der die Gemarkung berührenden Bäche und nicht schiffbaren Flüsse betrachtet wurden.
Das Thätigkeitsgebiet dieser W., ihre Benutzungsrechte, ihre Zwangs= und Straf-
befugnisse und ihre Organisation waren durch Herkommen, durch Vereinbarungen
der Betheiligten, durch Weisthümer und Taidinge, durch Flur= und Feldord-
nungen, und seit Erstarkung der Territorialgewalten auch nicht selten durch Privi-
legien, Statuten und Edikte der Landesherren geregelt. Als sich der Polizeistaat
herausbildete, welcher jede nicht staatspolizeilich genehmigte Vereinigung mit Miß-
trauen betrachtete, und namentlich seit Anfang dieses Jahrhunderts, als die Grund-
sätze des Rechtsstaats in den Deutschen Territorien immer mehr zur Anerkennung
gelangten, als in Folge davon die Geltung des Gewohnheitsrechts zurückgedrängt
und eine zwangsgenossenschaftliche Organisation nur auf Grund besondern Gesetzes
als rechtsgültig erachtet wurde, ist die rechtliche Grundlage dieser W., welche sich
mangels genauer Nachweise über ihre Entstehung vielfach nur auf eine seit unvor-