Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Wassergenofsenschaften. 1257 
Bd. XIV. Art. Wasserrecht. — Kappeler, Der Rechtsbegriff d. öff. Wasserlaufs, 1867. — 
Wappäus, Zur Lehre von den dem Rechtsverkehr wentzogenen Sachen, 1867. — L. v. Stein, 
Die Waserrechtslehre in Haimerl s V.J. Schr. B II. —Eifele, Ueber d. Fichtspeef. d. 
res publicae in publ. usu, 1873. — Baumert, Die Unzulänglichkeit der bestehenden Wasfer- 
esetze, 18F76. — Brückner, s Deutsche Wasserrecht, in Hirth's Annalen, 1877. 
Pa-r, Begriff und Bedeutung des öff. und priv. Wasserlaufs, in der Zeitschr. für *¾*v 
Rechtsw., Bo I. u. II. 1878/1880. — Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland 
attenden Wasserrechts, 1881. — Sarwey, Oeff. Recht u. Verwaltungs-Rechtspflege 1880, 
B. 35 2 ff. — Für Preußen: Lette, Die Gesetzgebung über Benutzung der Privatflüsse, 
“ — Scheele, Das Preuß. Wasferrecht, 1860. — Nieberding, Wasserrecht und 
Wasserpolizer im Preuß. Staat, 1866. Döhl, D. Wassergesetzgebung des Preuß. Staats, 
2. Aufl. 1870. — Für Ingern v. Schmäder, Fluß- und Wasserpolizei, 1848. — P. 
Retb, Bad⅝ Civilrecht, I. S. 136. — v. Pözl, Das Bayr. Wassergesetz von 1852, erläutert 
3. Afll 1880. — Für Sachsen: Rißmann, Das Watsserrecht nach Gem. und Sächs. 
Recht, 1873. — Für Würktemberg= Lang, Sachenrecht, §§ 116—123. — Für Baden: 
Schenkel, Bad. Wasserrecht, 1877. — Für Frankreich resp. Elsaß- Lothringen: 
Daviel, Traité de la Iégislation et de la pratique des cours d’eau, 1845. A. 
Plocque, Des cours Teau navigables et flottables, 3 vol. 1873—1877. — N adault de 
Buffon, Des usines et autres etablissements sur les cours d’eau, nouv. éd. 2 vol. 1874.— 
Block, Dictionnaire de Dadm. franç., 2. éd. 1877, s. v. Cours d’eau, usines. — Huber, 
Die Wassergesetze Elsaß-Lothringens, 1877. — Für Hesterreich: v. Kißling, Die Regu- 
lirung der bestehenden Wasserbezugsrechte, 1870. — v. Randa, Beiträge zum Oesterr. 
Wasserrechte, 1877. — Peyrer, Das Oesterr. Wasserrecht, 1880. K. Schenkel 
. ene. 
Wassergenossenschaften. (S. Thl. I. S. 496 u. d. Art. Bewässerungs- 
und Entwässerungsanlagen.) I. Geschichtliches. Die Bildung von W., 
deren Zweck entweder gemeinsame Benutzung eines Wasserlaufes zur Bewässerung 
oder zur Bewegung von Mühlen, oder der gemeinsame Wasserschutz ist, reicht in die 
altesten Zeiten der Deutschen Rechtsentwickelung zurück, da die Natur der Dinge es 
mit sich bringt, daß die Besitzer der im Wasserbereich gelegenen Grundstücke und 
Anlagen, soweit ihre Interessen in dem gemeinsamen Bedürfniß einer geregelten 
Wasserbenutzung und eines geordneten Wasserschutzes einen Vereinigungspunkt finden, 
unter genossenschaftlicher Organisation zur gemeinschaftlichen Leitung und Ueber- 
wachung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßregeln zusammentreten. 
Die Rechtsverhältnisse dieser W. entwickelten sich in den einzelnen Deutschen Ge- 
bieten nach der besonderen Lage der Landwirthschaft und der Industrie, nach der 
eigenthümlichen Art der Bodengestalt und der Ablaufsbedingungen, je nachdem das 
Bedürfniß der Entwässerung, des Uferschutzes, der Eindeichung oder das Streben 
nach Ausnutzung des Wassers für die Wiesenwässerung oder als Triebkraft voran- 
stand, auf Grund partikularrechtlicher Gewohnheiten, Statuten und sonstiger Rechts- 
quellen sehr verschiedenartig, zunächst auch durch die Einführung des Römischen 
Rechts, welchem derartige Organisationen unbekannt sind, nur wenig beeinflußt; 
nicht selten lehnten sich die W. an die bestehende Organisation der Markgenossen- 
schaft oder der ländlichen Gemeinden an, welche in vielen Gebieten als Besitzer 
der die Gemarkung berührenden Bäche und nicht schiffbaren Flüsse betrachtet wurden. 
Das Thätigkeitsgebiet dieser W., ihre Benutzungsrechte, ihre Zwangs= und Straf- 
befugnisse und ihre Organisation waren durch Herkommen, durch Vereinbarungen 
der Betheiligten, durch Weisthümer und Taidinge, durch Flur= und Feldord- 
nungen, und seit Erstarkung der Territorialgewalten auch nicht selten durch Privi- 
legien, Statuten und Edikte der Landesherren geregelt. Als sich der Polizeistaat 
herausbildete, welcher jede nicht staatspolizeilich genehmigte Vereinigung mit Miß- 
trauen betrachtete, und namentlich seit Anfang dieses Jahrhunderts, als die Grund- 
sätze des Rechtsstaats in den Deutschen Territorien immer mehr zur Anerkennung 
gelangten, als in Folge davon die Geltung des Gewohnheitsrechts zurückgedrängt 
und eine zwangsgenossenschaftliche Organisation nur auf Grund besondern Gesetzes 
als rechtsgültig erachtet wurde, ist die rechtliche Grundlage dieser W., welche sich 
mangels genauer Nachweise über ihre Entstehung vielfach nur auf eine seit unvor-
	        
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