Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1274 Watzdorf — Bechsel. 
Cod. Max. Bav. II. 8, 12.— Oesterr. BG. s## 496, 497. — Loi du 29 avril 1845, du 
11 juillet 1847. 
Lit.: Unter den Lehrb. bes. Keller, § 166. — Bertin, Code des irrigations, Par. 
1852. ayser. 
Watzdorf, Bernh. v., großherzogl. Sachs.-Weimar. Staatsminister, 5 12. XII. 
1804 zu Schloß Berga an der Elster, studirte 1823—1827 in Leipzig, 1830 
Oberhofgerichtsrath, 1885 App. Ger. Rath in Zwickau, 1840 OApp. Ger. Rath in 
Dresden, trat. ins Ministerium ein, verdient um die Herstellung und Pflege von 
Einrichtungen für ausgedehntere Selbstverwaltung des Volks, Vigepräsident des Stände- 
hauses im Erfurter Parlament, thätig für die Entwickelung des Norddeutschen Bundes, 
+ *.- 1. 1870 zu Weimar. Siebe 
r begründe : « . . 
Zwickau * 10 te und gab (mit Siebdrat) heraus: Jahrbücher f. Sächs. Strafrecht, 
Lit.: Brockhaus. Teichmann. 
Webster, Daniel, berühmter Amerikanischer Staatsmann, 5 18. I. 1782 
zu Salisbury, N. H., wurde 1812 Abgeordneter im Kongreß, dem er bis 1816 
angehörte, 1827—1839 im Senat, trat gegen die Politik Jackson's, sowie gegen 
die von Calhoun geleiteten südstaatlichen Secessionsbestrebungen auf, 1841 Staats- 
sekretär, schloß den Ashburton-Vertrag zur Regulirung der Grenzen, Unterdrückung 
des Sklavenhandels, Auslieferung der Verbrecher, ab, trat dagegen 1850 auf die 
Seite der Sklavenhalter, wodurch er Ansehen und Vertrauen beim Volke verlor, 
24. X. 1852 auf dem Landsitze Marshfield bei Boston. Ausgezeichneter Redner. 
Seine Speeches, forensic arguments and diplomatic papers wurden von Everett, 
Bost. 1853 herausgegeben, sowie Great Speeches and Orations with an Essay by Edwin 
5 Kawispple Bost. 1879. — Sein Sohn Fletcher veröffentlichte seine Privatkorrespondenz, 
oston 
Lit.: Lanman, Private life of Daniel W., Boston 1853. — Curtis, Biography, 
New-Vork 1869. — March, D. W. and his contemporaries, New-Vork 1876. — k 
Brown, Short studies of great lawyers, Albany 1878. — Drake, Dictionary, Boston 
1879, p. 964. — Mohl, I. 556. — Calvo, (3) I. 255. — v. Holst, Verfassungsgeschichte 
der Vereinigten Staaten von Amerika, Bd. 2 S. 394 ff. (Berlin 1881). Teichmann. 
Wechsel (Wlbrief) ist ein Werth= (Kredit= oder Handels-papier, welches 
mindestens ein formales Geldsummenversprechen in sich trägt, inhaltlich dessen ein 
benannter (unter bestimmten Voraussetzungen — s. d. Art. Blankoindossament — 
auch ein unbenannter) Inhaber des Papiers von einer oder mehreren auf dem W. 
unterschriebenen Personen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme an einem be- 
stimmten Verfalltage fordern kann, ein Papier, welches sich von allen anderen Werth- 
papieren ähnlicher Art äußerlich durch ein formelles Unterscheidungszeichen aus- 
zeichnet, nämlich dadurch, daß es das Wort „W.“ (oder wenn das Papier in einer 
fremden Sprache ausgestellt ist, einen dieser Bezeichnung entsprechenden Ausdruck der 
fremden Sprache, so Deutsche W O.) oder (nach anderen Rechten) ein anderes for- 
melles Charakteristikum ausdrücklich nennt. Der W. ist „Welthandelspapier“, „das 
Papiergeld der Kaufleute“, dazu bestimmt, Zahlungen ohne Baargeldtransport durch 
verschiedene Länder hin zu vermitteln, die Nothwendigkeit des Münzen-W. zu um- 
gehen und den Kredit zu erhöhen oder verwerthbar zu machen. Die Wurzel des 
W. im heutigen Sinne ist der sog. Hand= oder Geld-W., das cambium minutum, 
welcher in dem Austausch von Münzen bestand und im internationalen Verkehr, 
namentlich im Verkehr der Südfranzösischen und Norditalienischen Märkte schon vom 
12. und 13. Jahrhundert an dadurch in den Hintergrund gedrängt wurde, daß wer 
eine Zahlung an einem auswärtigen Platze zu machen hatte, sich von einem Wechsler 
(campsor) seines Wohnortes einen Brief (eine Anweisung) geben ließ, worin ein 
Wechsler des Zahlungsortes ersucht wurde, die Zahlung an den benannten Ueber- 
bringer des Briefes oder eine sonstige benannte Person zu bewirken; wer einen solchen 
Brief „kaufte“, hatte dafür eine Geldsumme an einen Wechsler zu bezahlen, die
	        
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