Wechselaccept. 1277
kennbarkeit der durchstrichenen Unterschrift vorausgesetzt — von dem Zustandekommen
oder Nichtzustandekommen des Wechselvertrags abgesehen und die bloße Niederschrift
der Annahme (Unterschrift des Bezogenen) allein schon als unwiderruflich und als
bindendes Accept angesehen werde. Die Deutsche WO. (wie die meisten anderen)
drückt diesen Gedanken nur undeutlich aus; sie sagt nämlich: „Die einmal erfolgte
Annahme kann nicht zurückgenommen werden“; deshalb ist die hier vertretene An-
sicht außerordentlich bestritten. Ist die Durchstreichung oder Tilgung des Accepts
in der Weise bewirkt, daß gar nicht erkennbar ist, ob eine Unterschrift des Bezogenen
auf dem Wechsel stand oder was sonst kassirt wurde, so liegt nach der W#. eine
Rechtsverletzung (— nicht gerade Verletzung eines Wechselvorvertrags —) vor, auf
Grund deren der Verletzte eine neue Acceptunterschrift fordern kann.
Was die Wirkung des Accepts anlangt, so haftet der Acceptant aus dem W.
wechselmäßig für die Zahlung der Wechselsumme zur Verfallzeit des Wechsels (im
Verzugsfalle sammt Zinsen); er haftet nicht blos dem zur Annahme präsentirenden
Inhaber, sondern jedem Indossatar, der den Wechsel innehat; er haftet auch dem
Aussteller aus dem Accepte wechselmäßig (vgl. Entsch. d. ROG. Bd. VII. S. 288).
Hierbei kann das zwischen dem Aussteller und dem Acceptanten bestehende Deckungs-
verhältniß (Revalirungsverhältniß) eine Einrede des Letzteren erzeugen (vgl. Entsch.
d. ROHG. Bd. XIV. S. 225). (Dagegen steht dem Bezogenen kein W.R. gegen
den Aussteller zu.) Der Inhalt der wechselmäßigen Haftung des Acceptanten richtet
sich nach dem Inhalte des in der Tratte an ihn gerichteten Zahlungsauftrags; doch
haftet der Acceptant aus seinem Accept, wie eben gesagt, selbst dann wechselmäßig,
wenn die Unterschrift des Ausstellers sich als falsch oder verfälscht herausstellt oder
an den Bestandtheilen der Tratte Aenderungen nach der Ausstellung bewirkt
wurden, — all dies jedoch nur dem gutgläubigen Inhaber gegenüber und vor-
behaltlich der Einrede des Betrugs, welche der Acceptant demjenigen fordernden
Inhaber gegenüber geltend machen kann, welcher gegen ihn arglistig auftritt. Be-
stritten ist die Wirksamkeit eines W., welches eine höhere Summe als die in der
Tratte genannte, zusichert; nach Kuntze, W. R., § 34 III., gilt ein derartiges W.
bis zum Betrage der Wechselsumme (als summa concurrens), nach Renaud,
W. R., § 35 Anm. 2, ist es „kein W.“ (aber deshalb noch nicht nothwendig ganz
ungültig), nach Thöl, a. a. O. § 78, 4 u. § 81 II., muß es bis zum Betrag
der Wechselsumme als W., für den Ueberschuß — wenn es Orts-- und Zeitdatum
trägt — als eigener Wechsel angesehen werden; letztere Ansicht verdient als die
konsequenteste den Vorzug.
Das Deutsche W. R. erkennt auch ein limitirtes W. an: der Wechselinhaber
muß sich gefallen lassen, daß der Bezogene nur zum Theil acceptire; wegen der
Nichtacceptation des andern Theils der Wechselsumme ist alsdann Protest zu erheben.
Andere Einschränkungen des W. gegenüber dem Zahlungsauftrag stehen einer völligen
Verweigerung des W. gleich; jedoch bleibt der Acceptant, soweit ein derartiges W.
einen für die Wechselinhaber interessanten Inhalt hat, hierfür wechselrechtlich haftbar.
Eine Tratte kann aber auch durch eine andere Person, als den Trassaten, voll-
wirksam acceptirt werden (Intervention durch W.); ein derartiges, sog.
Ehren-W., wird entweder von einem in einer Nothadresse des Wechsels Genannten
oder von einem völlig Unberufenen mit den gewöhnlichen Wirkungen des W. gegeben.
Hierüber s. ausführlich d. Art. Nothhülfe.
Ueber W. auf Domizilwechseln s. d. Art. Domizilwechsel.
Das W. kommt auch außerhalb des W.R. bei anderen (gezogenen) Handels-
papieren, z. B. kaufmännischen Anweifungen, vor und zwar, abgesehen vom Wechsel-
arrest bzw. -prozeß, mit denselben Wirkungen wie bei Tratten.
Quellen: Allgem. Deutsche W.O., Präsentation zur Annahme, Art. 18—20; Annahme,
Art. 21—24; Regreß wegen nicht erhaltener Annahme, Art. 25—28; Ehrenannahme,