1278 Wechselaussteller.
Art. 56—61, 65; Accept eines Wechselduplikats, Art. 07—69. — Allgem. Deutschen **
Accept einer Anweisung u. dgl., Art. 800, 301 Abs. 3. — Code de comm., art. 118—12
Wt. Ct, —i Bd. II., W. R., 8. Aufl. S§ 74—84. — O. v. Wächter, er
d. S. — Vorchardt, Allgem. Deutsche W0., 7. Aufl., 1879, zu Art
d. — ler die Frage der Vollendung und der Dur streichung des W. s. ausführlich
Grawein, Die Persettien des Acceptes, Graz 1876. — Hierüber Gareis in Gotoschmidte
tschr. Bd. XXIV 309 ff. und anders: Thöl, 979 S. 274—276, auch Entsch. d. ROH#.
4 274. — Ueber Blankoaccept s. Sbt Vertragsschluß unter Abwesenden und ertrage
W mit heinrr — incerta, in Goldschmidt's Zeitschrift Bd. XVII. S. 72 ff.
. — Urtheil des ROHG. vom 9. April 1872, Entscheid. 5 VI.
arei
Wi. Alelnnspele so viel als Wechfelzieher, Trassant, drawer, ist diejenige
Person (oder auch Firma), welche den Wechselbrief auf der Vorderseite desselben zum
Zweck der Uebernahme der Wechselverbindlichkeit gemäß Art. 4 Ziff. 5 oder Art.
96 Ziff. 5 unterschreibt und dem Nehmer des Wechsels, dem (ersten) Gläubiger,
Remittenten, in eben dieser Absicht giebt; nach der Kreationstheorie (s. unter den
Art. Wechsel) ist die Thätigkeit des W., des Ausstellers des Wechsels, eine einseitige,
nach der Vertragstheorie ist sie Bestandtheil eines Vertrags, des Wechselvertrags,
und zwar entspricht dem Schreiben und Geben als vertragerzeugendes Korrelat das
Nehmen des Wechsels. Der W. muß, um einen vollgültigen Wechsel auszustellen,
wechselfähig sein (hiervon s. unter dem Art. Wechselfähigkeit) und den Wechsel
unterschreiben (hiervon s. Art. Wechselunterschrift im Anhange); die Wirkung der
vollendeten Ausstellung und Begebung des Wechsels ist die wechselmäßige Haftung
des W., und zwar ist der Aussteller eines gezogenen Wechsels (einer Tratte) Regreß-
schuldner, d. h. er haftet wechselmäßig dafür, daß die Tratte angenommen und
bezahlt werde (s. unter den Art. Wechselaccept und Wechselregreß), während
der Aussteller eines eigenen Wechsels (s. unter den Art. Eigenwechsel) direkt für
die Zahlung der Wechselsumme haftet. Die Verpflichtung des W. ist eine wechsel-
mäßige: d. h. er giebt ein bindendes reines Summenversprechen ab, welches unter
den Voraussetzungen und Förmlichkeiten des Wechselrechts geltend gemacht werden
kann; nach der Vertragstheorie beginnt diese Haftung mit der Vollendung des
Wechselvertrags, welchen der Aussteller mit dem Remittenten (ersten Nehmer) durch
Geben und Nehmen des richtig unterschriebenen Wechsels abschließt; ist der Remittent
durch Zufall oder durch eine unerlaubte Handlung in den Besitz des ihn als
Gläubiger nennenden Wechsels gelangt, so erwirbt er dadurch keinen Anspruch gegen
den Aussteller (s. Entsch. d. RO„-G. Bd. XIX. S. 33), denn der W. könnte der
Wechselklage eines solchen ersten „Nehmers“ die Einrede des fehlenden Vertrags-
willens (als Betrugseinrede) entgegensetzen und selbst den Wechsel vindiziren, sofern
er beweist, daß der „Nehmer“ denselben in bösem Glauben erworben hat oder ihm eine
grobe Fahrlässigkeit bei der Erwerbung des Wechsels zur Last fällt. Hat der W.
seiner Unterschrift die Worte „ohne Obligo“ beigefügt, so ist der Wechsel, bevor
keine andere bindende Unterschrift auf dem Wechsel steht, kein wirklicher Wechsel,
sondern nur ein Scheinwechsel. Der Aussteller eines an eigene Order gezogenen
Wechsels wird erst durch ein Indossament wechselmäßig verpflichtet. Die wechselmäßige
Haftung des Ausstellers endigt mit der Zahlung des Wechsels (Entsch. d. RO-#.
Bd. XXIV. S. 1) oder mit der Verjährung (s. den Art. Wechselverjährung).
Zwischen dem Aussteller und dem Nehmer kann ein Mandatsverhältniß, z. B.
Inkassoauftrag, bestehen, dasselbe ist aber ohne Einfluß auf das Wechselrecht an
sich, kann aber möglicherweise wie jedes andere zwischen jenen beiden Personen
konkret bestehende Vertragsverhältniß eine Einrede des Ausstellers gegen diesen
Nehmer erzeugen. Sind mehrere Aussteller vorhanden, so haftet jeder derselben
für us Ganze, gleichviel ob ein Vertragsverhältniß (oder welches) zwischen ihnen
esteht.