Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Synodalverfassung. 843 
lichen Senioren und den Senioratskuratoren, aus je zwei Pfarrern und zwei welt- 
lichen Mitgliedern, welche jede Senioratsversammlung aus ihrer Mitte wählt, aus 
einem Vertreter des Lehrerstandes der Superintendenz, eventuell auch aus einem 
Vertreter der im Bezirk vorhandenen evangelisch-theologischen Fakultät. Den Wir- 
kungskreis dieser Synode bildet die Beschlußfassung über alle gemeinsamen Angele- 
genheiten der in ihr vertretenen Seniorate und einzelnen Gemeinden, jedoch sind 
ihre Beschlüsse erst dann vollzugsfähig, wenn sie von dem Kultusministerium nicht 
beanstandet worden sind. In Altpreußen sollen die seit 1873 in Wirksamkeit 
getretenen Provinzialfynoden sich alle drei Jahre versammeln. Dieselben setzen sich 
zusammen 1) aus den von jeder Kreisfynode gewählten, je einem geistlichen und 
weltlichen Abgeordneten, letzterer zu nehmen aus den derzeitigen, sowie früheren Mit- 
gliedern der Kreisfynoden, der Gemeindekirchenräthe und der Gemeindevertretungen 
des Wahlkreises, ferner 2) je einem weiteren, von den größten Kreissynoden (d. h. 
mit mehr als 60 000 Evangelischen) aus der Zahl der angesehenen, kirchlich erfah- 
renen und verdienten Männer des Provinzialbezirkes zu deputirenden Abgeordneten, 
3) je einem von der evangelisch-theologischen Fakultät der Provinzialuniversität zu 
wählenden Mitgliede der ersteren, und 4) endlich aus landesherrlich ernannten Mit- 
gliedern, deren Zahl jedoch den sechsten Theil der zu 1) gedachten Abgeordneten 
nicht übersteigen darf. Die Provinzialsynode hat die Zustimmung zu den sich auf 
die Provinz beschränkenden Gesetzen, ferner zur Einführung neuer Katechismus- 
erklärungen, Religionslehrbücher, Gesangbücher und agendarischer Normen in den 
Provinzialbezirk, zur Auferlegung neuer kirchlicher Ausgaben für provinzielle Zwecke, 
zur Veranstaltung regelmäßiger Provinzialkirchenkollekten zu ertheilen, die Zustände 
und Bedürfnisse ihres Bezirkes in Obacht zu nehmen, und die Hebung wahrgenom- 
mener Mißstände in ordnungsmäßigem Wege zu betreiben, die von den Kreissynoden 
beschlossenen statutarischen Bestimmungen zu prüfen, und zwei bis drei Abgeordnete 
als Mitglieder der theologischen Prüfungskommission zu entsenden. Als hbchstes 
synodales Organ steht über den Provinzialsynoden der alten östlichen Provinzen, 
sowie des Rheinlandes und Westfalens die Generalsynode, zusammengesetzt a) aus 
150 von den einzelnen Provinzialsynoden gewählten Mitgliedern, b) sechs von den 
theologischen Fakultäten der Universitäten aus ihrer Mitte deputirten Professoren 
und sämmtlichen Generalsuperintendenten und c) 30 landesherrlich ernannten Mit- 
gliedern. Von den zu a) gedachten Mitgliedern ist eine bestimmte Zahl (24, 27, 
18 u. f. w.) auf jede Provinzialsynode vertheilt, und von dieser Zahl ist ½ aus 
den Geistlichen der Landeskirche, das zweite Drittel aus den Angehörigen der Pro- 
vinz, welche den synodalen oder Gemeindekörperschaften derselben angehören oder 
früher angehört haben, das letzte Drittel aus angesehenen, kirchlich erfahrenen Män- 
nern der Landeskirche zu wählen. Alle Gewählten müssen volle 30 Jahre alt sein. 
Der Generalfynode steht zunächst die Theilnahme an der kirchlichen Gesetzgebung zu, 
und es können ohne ihre Zustimmung keine Gesetze erlassen werden, welche die Re- 
gelung der kirchlichen Lehrfreiheit, die ordinatorische Verpflichtung der Geistlichen, 
die Einführung von agendarischen Normen, Katechismen, Religionslehrbüchern und 
Gesangbüchern für den allgemeinen landeskirchlichen Gebrauch, die Einführung und 
Abschaffung allgemeiner kirchlicher Feiertage, die kirchlichen Bedingungen der Trauung, 
die Kirchenzucht wegen Verletzung allgemeiner Pflichten der Kirchenglieder, die 
Disziplinargewalt über Geistliche und andere Kirchendiener, die kirchlichen Erforder- 
nisse der Anstellungsfähigkeit, die kirchlichen Grundsätze über die Besetzung der geist- 
lichen Aemter, die Aenderung der Kirchengemeinde= und Synodalordnung und der 
Kirchenverfassung, soweit in letzterer Beziehung die Ausübung des landesherrlichen 
Kirchenregiments durch Kollegialbehörden von geistlichen und weltlichen Mitgliedern 
in Frage kommt, betreffen. Außerdem hat die Generalsynode die Bewilligung neuer 
Kirchensteuern zu genehmigen und eine mitbeaufsichtigende Stellung bei der Verwal- 
tung der Landeskirche. Die Generalsynode tritt ordentlicher Weise alle sechs Jahre 
 
	        
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