1288 Wechselprotest.
will: der Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat und
den Wechsel indossirt, muß ein volles und echtes Indossament auf den Wechsel
setzen. — Noch weniger Rechte aus dem Wechsel erlangt ein Depositar, welchem,
ohne daß an ihn girirt oder trassirt ist, ein Wechsel oder ein Wechselduplikat zur
Aufbewahrung übergeben wurde. Der Verwahrer des Originalwechsels (W. in
diesem Sinne, uneigentlich) ist verpflichtet, denselben dem Besitzer einer mit einem
oder mehreren Originalindossamenten versehenen Kopie auszuliefern und ebenso beie
Existenz von Wechselduplikaten der Verwahrer des zum Accept versandten Wechsels,
sofern sich der die Auslieferung Fordernde als Indossatar oder auf andere Weise
zur Empfangnahme legitimirt (W. in diesem Sinne). Ueber die wegen verweigerter
Auslieferung erfolgende Protesterhebung s. unter d. Art. Wechselprotest Ziff. 5
und 6. In einigen Fällen gilt der W. ohne weitere Legitimirung zu gewissen zur
Erhaltung des Wechselrechtes erforderlichen Handlungen bevollmächtigt: der bloße
Besitz eines Wechsels vertritt die Stelle einer Vollmacht, wegen Unsicherheit des
Acceptanten von Diesem Sicherheitsbestellung zu fordern, und wenn solche nicht zu
erhalten ist, Protest erheben zu lassen. Der W. ist berechtigt, in den gesetzlichen
Unsicherheitsfällen (W O. Art. 29) auch von dem Acceptanten im Wege des Wechsel-
prozesses Sicherheitsbestellung zu fordern (Nürnberger Novelle zur W. vII.,
in Oesterreich Novelle IV.).
24 Lu Ehl eg: Allg. Deutsche WO. Art. 4 Ziffer 3, Art. 9—19, 29, 36, 63, 68, 69, 72,
, iff. 3.
Lit.: v. Wächter, Encyklop. des W.R. unter „Remittent", „Indossament. a. a. O.
areis.
Wechselprotest. W. ist eine öffentliche Urkunde, welche in einer gesetzlich
genau bestimmten Form ausgenommen ist, die Konstatirung gewisser wechselrechtlich
bedeutungsvoller, einen bestimmten Wechsel betreffender Handlungen, sowie des Er-
folgs derselben enthält und diese ausschließlich zu beweisen im Stande ist. Die
Handlungen, welche im W. konstatirt werden, sind sehr verschieden und demnach die
Bedeutung des W. selbst eine mannigfaltige.
1) Der Protest Mangels Annahme nmuß ersehen lassen, daß ein be-
stimmter Wechsel dem Trassaten (bzw. der Nothadresse [Art. 56 der WO.), bzw.
dem Domiziliaten, wo dies vorgeschrieben ist, Art. 24 Abs. 2 der W#O.) zur An-
nahme gehörig vorgelegt, von diesem aber nicht oder nicht vollständig acceptirt
worden sei (persönlicher Protest, Weigerungsprotest, Unfähigkeitsprotest). Findet der
die Annahme Suchende das Lokal des Bezogenen (bzw. der anderen genannten Per-
sonen) verschlossen, so wird Protest gegen die Wand, findet sich das angegebene
Geschäftslokal oder die Wohnung gar nicht, so wird Abwesenheits-, im Falle
die gesuchte Person gar nicht an dem angegebenen Orte wohnt, noch sonst zu treffen
ist, allgemein: Wind= oder Platzprotest erhoben. Nur wenn Mangels An-
nahme (rechtzeitig) protestirt worden ist, sind Aussteller und Indossanten des so
protestirten Wechsels verpflichtet (und zwar wechselmäßig), dem Remittenten, sowie
jedem Indossatar, der den Wechsel vor der Protesterhebung erwarb, gegen Aus-
händigung des Protestes hinreichende Sicherheit für Zahlung der (ganzen) Wechsel-
summe und für Kostenersatz zu leisten (sofern nicht der Verpflichtete die schuldige
Summe bei einer zur Annahme von Depositen berechtigten Behörde oder Anstalt
deponirt, Art. 18, 25 ff. der W-C.).
2) Der Protest Mangels Zahlung muß ersehen lassen, daß der Wechsel
am gehörigen Orte der gehörigen Person zur Zahlung präsentirt wurde, von dieser
jedoch vollständige und richtige Zahlung nicht zu erlangen war. Domizilirte Wechsel
müssen dem Domiziliaten am Domizil des Wechsels, nicht domizilirte Tratten dem
Bezogenen an seinem Wohnorte zur Zahlung präsentirt und daselbst, wenn Zahlung
nicht erfolgt, protestirt werden. Nur wenn dieser Protest richtig und rechtzeitig
erhoben ist, hat der Inhaber oder Indossatar des Wechsels ein Regreßrecht gegen