Wechselprotest. 1289
Aussteller und Indossanten. Auch dieser Protest kann als Platz- oder Windprotest
aufgenommen werden, s. Renaud, W.R., S. 71. Ueber die Verpflichtung zur
Notifikation (Kontraprotest in diesem Sinne) f. d. Art. Notifikation und Braun
im Centralorgan f. H.= u. W.R. N. F. Bd. VIII. S. 257 ff.
3) Sicherheitsprotest wird erhoben, wenn eine Tratte ganz oder theilweise
angenommen, später aber über das Vermögen des Acceptanten Konkurs eröffnet
worden ist oder dieser seine Zahlungen eingestellt hat oder nach Ausstellung des
Wechsels eine gegen das Vermögen des Acceptanten gerichtete Exekution fruchtlos
ausfiel oder gegen denselben wegen Erfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit Personal-
arrest verfügt wurde. Der Inhaber eines acceptirten Wechsels und ebenso jeder In-
dossatar kann in einem solchen Protestfalle von dem Acceptanten wechselmäßig Kaution
fo#rdern, wenn ihm diese nicht geleistet wird, W. erheben lassen und dann, wenn von
der auf dem Wechsel etwa genannten Nothadresse die Annahme nicht zu erhalten
war und deshalb Mangels Annahme protestirt wurde, gegen Aushändigung des
Protestes von seinen Vormännern Sicherheit verlangen (Art. 29 d. WO. und
Nov. VI. hierzu).
4) Der Protest Mangels Annahme ist Voraussetzung einer gültigen
Ehrenannahme, Protest Mangels Zahlung ist Voraussetzung einer vollwirksamen
Ehrenzahlung. Der Ehrenannahme und Ehrenzahlung muß im Protest (Inter-
ventionsprotest) speziell Erwähnung geschehen (Art. 88 Ziff. 5 d. W-O.). Die
bezüglichen Proteste sind dem Ehrenacceptanten, bzw. Ehrenzahler auszuhändigen
(Art. 57, 58, 62, 63 d. WO.; hierzu f. d. Art. Nothhülfe).
5) Der Protest Mangels Herausgabe des verwahrten Wechfel-
duplikats hat zum Inhalte die Feststellung, daß das zum Accept versandte
Exemplar dem (den W. veranlassenden) Inhaber des anderen Exemplars vom Auf-
bewahrer nicht verabfolgt worden ist und auf das letztere die Annahme oder die
Zahlung nicht zu erlangen war, und ist damit die nothwendige Voraussetzung sowol
des Regresses Mangels Annahme als auch bzw. des Regresses Mangels Zahlung
im angegebenen Falle (Art. 69 d. W-S.).
6) Der Protest Mangels Herausgabe des verwahrten Original---
wechsels hat zum Inhalte die Feststellung, daß der Originalwechsel trotz berech-
tigter Aufforderung zur Ueberlieferung an den den W. veranlassenden Inhaber der
Wechselkopie vom Aufbewahrer nicht vexabfolgt worden ist, und ist damit die noth-
wendige Voraussetzung des Regresses auf Sicherstellung wie (nach Eintritt des in
der Kopie angegebenen Verfalltages) des Regresses auf Zahlung gegen diejenigen In-
dossanten, deren Originalindossamente auf der Kopie stehen (Art. 72 der WS.;
Swoboda, a. a. O. S. 359 ff.).
7) Die Uebergabe des Protestes Mangels Zahlung (sammt Wechsel und
quittirter Retourrechnung) ist Voraussetzung der Ausübung des Regreßrechts gegen
jeden Regreßverpflichteten (Art. 54 der W-Ö.).
8) Der Protest Mangels Annahme muß einen bestimmten Tag (Protesttag)
ersehen lassen: dieser wird von besonderer Bedeutung: a) bei Wechseln, welche auf
eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten (Art. 20 A. 4 Ziff. 4 der W0O.), und
b) wenn der Trassat die Datirung seines Accepts verweigert. Der Protesttag gilt
in beiden Fällen als Tag der Präsentation, im letzteren Fall wird die Verfallzeit des
Wechsels vom letzten Tage der Präsentationsfrist an gerechnet (Art. 19, 20 der W-C.).
9) Der W. Mangels Zahlung muß stets einen bestimmten Tag (Protesttag)
ersehen lassen: a) mit diesem Tage ist der regelmäßige Lauf eines Wechsels begrenzt:
wer denselben durch ein nach dieser Protesterhebung ausgestelltes Indossament
erhält (Nachindossatar), der erlangt hierdurch nur die Rechte seines Indossanten
(Nachindossanten, der selbst nicht wechselmäßig verpflichtet ist) gegen Aussteller,
Acceptanten und Vorindossanten; b) mit dem Protesttage beginnt die Verjährung
der Regreßansprüche des Inhabers (Art. 50) gegen Aussteller und die übrigen Vor-