1290 Wechselprotest.
männer (Art. 78 der WO.). Bestritten ist, ob dieser Tag mit in die Frist ein-
zurechnen ist; für die Einrechnung Thöl, a. a. O. § 195 a. E. Entgegengesetzter
Ansicht: Kuntze, W.R., § 49 II., das RO-G., s. dessen Entsch. Bd. III. S. 415 ff.
und die Erk. bei Borchardt, WO., Zus. 715 u. Zus#. 721.
Die Form des Protestes in allen diesen Funktionen ist genau vorgeschrieben:
er muß durch einen Notar oder einen dagu kompetenten Gerichtsbeamten auf-
genommen werden und enthalten: 1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der
Kopie und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen (Art. 88 Ziff. 1
der W0O.). Ueber die Nothwendigkeit der Beglaubigung dieser Abschrift s. Kuntze,
a. a. O. S. 117; Borchardt, a. a. O. Zus. 885 u. Anm. Die Abschrift muß
auch durchstrichene Indossamente enthalten, s. Hoffmann, W. R., S. 617. Andere
Ansicht s. bei Borchardt, a. a. O. Zus. 884 Ziff. 6 (S. 490). Zweck der
Genauigkeit der Abschrift ist die möglichst sichere Feststellung der Identität
des präsentirten und protestirten Wechsels, und darin liegt auch das Maß jener
Genauigkeit, s. Thöl, a. a. O. § 89 Anm. 28 u. 29 (S. 313) und die daselbst
angef. Entsch. d. RO-U. (Bd. I. S. 142, Bd. XIV. S. 39, Bd. XVIII. S. 209);
Hoffmann, W. R., S. 616. Daher nur einmalige Abschrift gleichlautender
Theile: Thöl, a. a. O. Anm. 30 u. 31 (Arch. für Deutsches W. R. Bd. VII.
S. 243 ff., IX. S. 77 ff.). Andere Ansicht s. Borchardt, a. a. O. Zus. 886 b;
Protest über mehrere zugleich protestirte Wechsel kann in Einer Urkunde ausgenommen
werden (Erk. d. ROC G. vom 21. April 1871, s. Borchardt, Zuf. 886 a;
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche (d. h. in deren Namen
und Auftrag), und jener Personen, gegen welche der Protest erhoben wird; 3) das
an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, deren Antwort (jedoch
keines wörtlich, s. Borchardt, a. a. O. Zus. 893, 894) oder die Bemerkung,
daß sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei, hierzu s. Entsch. des
Reichsger. Bd. III. S. 90—91, Bd. II. S. 60 ff., 23 ff.; 4) die Angabe des
Orts (Stadt, Dorf, dergl. s. Entsch. d. ROHG. Bd. I. S. 144), sowie des Kalender-
tages, Monats und Jahres, an welchem jenes Begehren gestellt oder ohne Erfolg
versucht wurde, s. Swoboda, a. a. O. S. 369; 5) im Falle einer Ehrenannahme
oder Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten und
(d. h. „oder“, s. Leipz. Konf.-Prot. § 23, Borchardt, a. a. O. Zus. 910 a)
geleistet wird; und 6) Unterschrift und Siegel des protestirenden Beamten (Art. 88).
Ist eine wechselmäßige Leistung von mehreren Personen zu verlangen, so ist über die
mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich (Art. 89). Die auf-
genommenen Proteste sind in ein besonderes Register chronologisch einzutragen
(Art. 90 der WO.). Die früher übliche Protestnotirung (Pränotation) ist
nach der Deutschen WO. überflüssig und wirkungslos, s. Swoboda, S. 372 bis
374; Kuntze, S. 118, aber Thöl, a. a. O. § 91 S. 326. Mit der Zulassung
des springenden Regresses (jus variandi) ist die Nothwendigkeit der Kontra=
proteste (in diesem Sinne), d. h. eines Protestes, der ersehen läßt, daß der Regreß
per odinem gesucht, aber einer oder mehrere Zwischenindossanten vergebens an-
gegangen wurden, hinweggefallen; Thöl, a. a. O. S. 399, val. mit S. 464. Ueber
die Form der im Auslande ausgenommenen Proteste und die sich daran knüpfenden
Kontroversen s. Hoffmann, W. R., S. 607 ff., und Swoboda, a. a. O.
S. 380 ff. Ueber die Zeit solcher Proteste s. Ladenburg, Centralorgan f. H.=
u. W.R. N. F. Bd. VII. S. 287 ff. und unten Jaques, Goldschmidt 2c.
Vgl. auch d. Art. Vis major. Ist der Protest erlassen (durch die Bemerkung:
„ohne Protest“ oder „ohne Kosten“ auf dem Wechsel), so ist damit keineswegs die
Pflicht zur Präsentation nachgelassen; es ist hierdurch vielmehr nur der Uebergang
der Beweislast hinsichtlich der Vornahme oder Nichtvornahme der Präsentation vom
Präsentationspflichtigen diesem gegenüber bewirkt (Thöl, a. a. O. § 90). Hin-
sichtlich der Ersatzpflicht der trotzdem erwachsenen Protestkosten ist der Erlaß ohne