Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

844 Synodalverfassung. 
auf königliche Berufung zusammen. Wegen des geringen territorialen Umsanges der 
betreffenden Länder fehlt die Stuse der Provinzialbehörden in Hannover, Pfalzbayern, 
Württemberg, Baden, Oldenburg, und hier bildet die nächst höhere Organisation die 
sog. Landes= und Generalsynode (erstere Bezeichnung in Hannover, Oldenburg, Würt- 
temberg, letztere in Pfalzbayern, Baden und Oesterreich gebraucht). Diese allgemeinen 
Synoden, welche sich theils alle sechs (Hannover, Oesterreich), theils alle fünf 
(Baden), theils alle vier (Pfalzbayern, Württemberg), theils alle drei Jahre (Ol- 
denburg) versammeln, setzen sich zusammen in Hannover aus je 29 geistlichen und 
weltlichen Abgeordneten, gewählt in ebensoviel aus den vereinigten Bezirken zusam- 
mengesetzten Wahlkreisen durch die Mitglieder der dazu gehörigen Bezirkssynoden, in 
Pfalzbayern aus den Dekanatsvorständen und aus den von jeder Diöcefanfynode ge- 
wählten einem Pfarrer und zwei weltlichen Abgeordneten, in Württemberg aus je 
25 geistlichen und weltlichen aus den Diöcesanfynoden, in Oldenburg aus 12 geist- 
lichen und 17 weltlichen von den Kreisfynoden zu wählenden Deputirten, in Oester- 
reich aus den Superintendenten und ihren Kuratoren, den Senioren und den von 
der Superintendentialversammlung aus den weltlichen Mitgliedern der Seniorats- 
versammlung gewählten Deputirten. In Baden werden die 24 geistlichen Mit- 
glieder der Generalsynode in den Wahlbezirken von sämmtlichen in der Diöcese 
stimmberechtigten Geistlichen, die weltlichen durch die von den Aeltesten jeder Ge- 
meinde gewählten Wahlmänner gewählt. Die erforderliche Qualifikation dieser welt- 
lichen Abgeordneten bilden (mit Ausnahme Oesterreichs) die für die Wahl zum 
Aeltesten vorgeschriebenen Eigenschaften. Mitglieder der Synode sind ferner wegen 
ihrer Stellung in Hannover der Präsident des Landeskonsistoriums, der Abt zu 
Lockum, ein theologischer und juristischer Professor der Universität Göttingen; in 
Württemberg ein Deputirter der evangelisch-theologischen Fakultät zu Tübingen; in 
Baden die evangelischen Prälaten; in Oesterreich ein Abgeordneter der evangelisch- 
theologischen Fakultät in Wien; außerdem hat in Hannover, Württemberg, Baden 
und Oldenburg der Landesherr das Recht, eine gewisse Anzahl von Mitgliedern zu 
ernennen. Was die Rechte dieser Synoden betrifft, so haben sie in Hannover, 
Württemberg, Baden, Oldenburg, abgesehen von dem Recht, die allgemeinen kirch- 
lichen Angelegenheiten in Erwägung und Berathung zu ziehen und darauf bezüg- 
liche Anträge und Beschwerden bei der Kirchenregierung zu stellen, das Recht zur 
Zustimmung zu dem Erlaß und der Abänderung von Kirchengesetzen, zur Einfüh- 
rung neuer Katechismen, Gesangbücher und Agenden, und (nur nicht in Württem- 
berg) das Recht zur Bewilligung neuer kirchlicher Auflagen. In Oesterreich hat die 
Synode dagegen selbständig das Recht der kirchlichen Gesetzgebung in den genannten 
Beziehungen und das Recht, die evangelische Kirche hinsichtlich ihrer Stellung sowol 
dem Staate, wie den anderen Konfessionen gegenüber zu vertreten. Alle Beschlüsse, 
welche nicht rein kirchliche Fragen betreffen, bedürfen aber der Bestätigung des 
Landesherrn, resp. des Ministeriums. Daß die Lehre oder das Bekenntniß keinen 
Gegenstand der Gesetzgebung der Synoden bildet, ist in Hannover, Württemberg, 
Oesterreich ausdrücklich festgesetzt, wogegen in Baden und Oldenburg (hier mit Aus- 
nahme des Inhalts des Bekenntnisses) für kirchengesetzliche Normen in. Bezug auf 
die Lehre Freiheit gelassen ist und die Zustimmung der Synoden eingeholt werden 
muß. In der Bayerischen Pfalz und in Bayern diesseit des Rheins haben die 
Generalsynoden eine begutachtende Stellung, jedoch darf in der ersteren die bestehende 
Verfassung nicht ohne Zustimmung der Synode abgeändert werden. In dem letzteren 
Lande ist dieselbe bis auf Weiteres aus den ursprünglich getrennt projektirten beiden 
Synoden für die Konsistorialbezirke Ansbach und Bayreuth gebildet worden und setzt 
sich zusammen aus je einem geistlichen und je einem weltlichen Abgeordneten jedes 
Dekanatsbezirkes, sowie einem Abgeordneten der theologischen Fakultät zu Erlangen 
unter dem Vorsitze eines dazu deputirten Mitgliedes des Oberkonsistoriums. Eigen- 
thümlich sind die Verhältnisse im Königreich Sachsen, wo allein eine Landessynode,
	        
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