Wegeordnungen. 1295
schwerer auf dem Verkehr als das materielle Opfer, welches darin enthalten ist. Zu
verschiedenen Malen sind dieserhalb Vorschläge zur Erleichterung gemacht worden; die
seit 16. Juli bzw. 1. Septbr. 1881 bestehenden Maßregeln sind bereits das Resultat
einer dritten Entscheidung des Bundesrathes. Das Gesetz gestattet die Kassation in
doppelter Form: a) durch Ausstellung des Wechsels auf dem mit dem erforderlichen
Reichsstempel versehenen Blanket, oder b) durch Verwendung von Stempelmarken.
Gerade der letztere Fall hat begreiflicherweise seine großen Schwierigkeiten, da natürlich
der Fiskus das Möglichste vorkehren mußte, damit die Steuerpflicht nicht umgangen
werden könne; aber bei solchen Vorkehrungen sind eben gleichgroße Belästigungen des
Handelsstandes nicht zu umgehen. Zur Zeit ist bestimmt, daß die Marken auf der
Rückseite der Urkunde und zwar wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar
an dem Rande derselben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (In-
dossament u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder
bedruckten Stelle aufzukleben sind. Das erste inländische Indossament, welches nach
der Kassirung der Stempelmarke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird, bzw.
der erste sonstige inländische Vermerk, ist unterhalb der Marke niederzuschreiben,
widrigenfalls die letztere dem Niederschreiber dieses Indossaments bzw. Vermerks und
dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Ver-
merke „ohne Protest“, „ohne Kosten“ neben der Marke niedergeschrieben werden.
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den
Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weiter-
gabe des Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die Marke unter dem
letzteren aufzukleben.
Soviel über den Ort. Was aber das „wie“ betrifft, so sind die einschlägigen
Bestimmungen nunmehr in gleichem Maße milder gefaßt, wie die eben schon er-
wähnten. Es braucht nur mehr das Datum der Verwendung der Marke in jeder
einzelnen der aufgeklebten Marken auf dem Wechsel angegeben, jedoch der Tag und
das Jahr in arabischen Ziffern, der Monat aber mit Buchstaben mittels deutlicher
Schriftzeichen, also niemals mit Ziffern, und zwar an der durch den Vordruck be-
zeichneten Stelle (die Wechselstempelmarken sind darauf eingerichtet) niedergeschrieben
zu werden; die Anwendung von Stampiglien ist daher nicht weiter gestattet. All-
gemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnungen mit Buch-
staben sind zulässig, z. B. 7. Sept. 1881, 8. Okt. 1882, dagegen ist eine Abkürzung
der Jahreszahl nicht korrekt. Weitere Zusätze als geboten sind nicht nachtheilig
für den Erfolg der Versteuerung, wenn nur das Vorgeschriebene genau nach Vor-
schrift ausgeführt ist.
Auf die Hinterziehung der Steuern ist eine große Strafe gesetzt, eben weil die
Entrichtung der Steuern hier den Steuerpflichtigen selbst auferlegt, also trotz
aller Vorschriften schwerer kontrolirbar ist, nämlich das fünfzigfache der hinterzogenen
Abgabe. Besonders und ganz hat sie Jeder zu entrichten, welcher der ihm ob-
liegenden Verpflichtung nicht genügt hat. Doch kann hier die Geldbuße in keine
Freiheitsstrafe verwandelt, keine Subhastation eines Grundstückes zu diesem Zwecke
wenigstens bei Inländern bethätigt werden. Dieses Vergehen verjährt in fünf Jahren,
vom Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Besondere Strafen sind auch
für die Herstellung unechter und die Verfälschung echter Stempelmarken, wie endlich
für die Verwendung schon einmal verwendeter Marken angedroht. Landgraf.
Wegeordnungen. Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Wege haben zu
allen Zeiten ein wichtiges Gebiet der staatlichen Kulturzwecke und der lokalen Selbst-
verwaltung gebildet, haben aber erst im 19. Jahrh. durch die Entwickelung der
industriellen Gesellschaft die hervorragende Bedeutung erhalten, welche ihnen in den
Europäischen Kulturländern jetzt mit Recht beigelegt wird.
Am weitesten vorausgeschritten ist in diesem Gebiet die Englische Gesetz-
gebung. Die Erhaltung der öffentlichen Fahr-, Reit= und Fußwege war dort