Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Wegeordnungen. 1295 
schwerer auf dem Verkehr als das materielle Opfer, welches darin enthalten ist. Zu 
verschiedenen Malen sind dieserhalb Vorschläge zur Erleichterung gemacht worden; die 
seit 16. Juli bzw. 1. Septbr. 1881 bestehenden Maßregeln sind bereits das Resultat 
einer dritten Entscheidung des Bundesrathes. Das Gesetz gestattet die Kassation in 
doppelter Form: a) durch Ausstellung des Wechsels auf dem mit dem erforderlichen 
Reichsstempel versehenen Blanket, oder b) durch Verwendung von Stempelmarken. 
Gerade der letztere Fall hat begreiflicherweise seine großen Schwierigkeiten, da natürlich 
der Fiskus das Möglichste vorkehren mußte, damit die Steuerpflicht nicht umgangen 
werden könne; aber bei solchen Vorkehrungen sind eben gleichgroße Belästigungen des 
Handelsstandes nicht zu umgehen. Zur Zeit ist bestimmt, daß die Marken auf der 
Rückseite der Urkunde und zwar wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar 
an dem Rande derselben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (In- 
dossament u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder 
bedruckten Stelle aufzukleben sind. Das erste inländische Indossament, welches nach 
der Kassirung der Stempelmarke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird, bzw. 
der erste sonstige inländische Vermerk, ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, 
widrigenfalls die letztere dem Niederschreiber dieses Indossaments bzw. Vermerks und 
dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Ver- 
merke „ohne Protest“, „ohne Kosten“ neben der Marke niedergeschrieben werden. 
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den 
Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weiter- 
gabe des Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die Marke unter dem 
letzteren aufzukleben. 
Soviel über den Ort. Was aber das „wie“ betrifft, so sind die einschlägigen 
Bestimmungen nunmehr in gleichem Maße milder gefaßt, wie die eben schon er- 
wähnten. Es braucht nur mehr das Datum der Verwendung der Marke in jeder 
einzelnen der aufgeklebten Marken auf dem Wechsel angegeben, jedoch der Tag und 
das Jahr in arabischen Ziffern, der Monat aber mit Buchstaben mittels deutlicher 
Schriftzeichen, also niemals mit Ziffern, und zwar an der durch den Vordruck be- 
zeichneten Stelle (die Wechselstempelmarken sind darauf eingerichtet) niedergeschrieben 
zu werden; die Anwendung von Stampiglien ist daher nicht weiter gestattet. All- 
gemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnungen mit Buch- 
staben sind zulässig, z. B. 7. Sept. 1881, 8. Okt. 1882, dagegen ist eine Abkürzung 
der Jahreszahl nicht korrekt. Weitere Zusätze als geboten sind nicht nachtheilig 
für den Erfolg der Versteuerung, wenn nur das Vorgeschriebene genau nach Vor- 
schrift ausgeführt ist. 
Auf die Hinterziehung der Steuern ist eine große Strafe gesetzt, eben weil die 
Entrichtung der Steuern hier den Steuerpflichtigen selbst auferlegt, also trotz 
aller Vorschriften schwerer kontrolirbar ist, nämlich das fünfzigfache der hinterzogenen 
Abgabe. Besonders und ganz hat sie Jeder zu entrichten, welcher der ihm ob- 
liegenden Verpflichtung nicht genügt hat. Doch kann hier die Geldbuße in keine 
Freiheitsstrafe verwandelt, keine Subhastation eines Grundstückes zu diesem Zwecke 
wenigstens bei Inländern bethätigt werden. Dieses Vergehen verjährt in fünf Jahren, 
vom Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Besondere Strafen sind auch 
für die Herstellung unechter und die Verfälschung echter Stempelmarken, wie endlich 
für die Verwendung schon einmal verwendeter Marken angedroht. Landgraf. 
Wegeordnungen. Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Wege haben zu 
allen Zeiten ein wichtiges Gebiet der staatlichen Kulturzwecke und der lokalen Selbst- 
verwaltung gebildet, haben aber erst im 19. Jahrh. durch die Entwickelung der 
industriellen Gesellschaft die hervorragende Bedeutung erhalten, welche ihnen in den 
Europäischen Kulturländern jetzt mit Recht beigelegt wird. 
Am weitesten vorausgeschritten ist in diesem Gebiet die Englische Gesetz- 
gebung. Die Erhaltung der öffentlichen Fahr-, Reit= und Fußwege war dort
	        
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