Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1302 Weiberlehen. 
den Feldpolizeiordnungen, z. B. Preuß. Gesetz vom 1. April 1880 § 10, mit 
Strafe bedroht; auch hat es in Folge der neueren Gesetzgebung über Gemeinheits- 
theilung, Servitutenablösung und über sonstige Förderung der Landeskultur die 
staatliche Verwaltung übernommen, unter Anwendung administrativen Zwangs für 
die Beseitigung kulturschädlicher Ueberfahrtsrechte und die Anlage eines zweckmäßigen 
Feldwegnetzes zu sorgen, wobei entweder, wie in Preußen, der Grundsatz zur Aner- 
kennung gelangt, daß ein solches Zwangsvorgehen schon auf Antrag der Verwal- 
tungs= oder Gemeindebehörden oder einzelner Betheiligten zulässig sei, oder wobei, 
wie z. B. in den süddeutschen Staaten, die zwangsweise Feldweganlage von der 
Zustimmung einer bestimmten Mehrheit der betheiligten Besitzer abhängig gemacht 
wurde; die in dieser Weise hergestellten Feldwege sind in der Regel gemeinschaft- 
liches Eigenthum der betheiligten Güterbesitzer oder gehen in das Eigenthum der 
Gemeinde über. 
Quellen: Dig. 8, 3 de serv. praed. — Preuß. Allg. L. R. 1. 22 §§ 3 ff., 63 ff. — 
Oesterr. BGB. S. 492 ff. — Code civil art. 682—85, 698, 700. — Sächs. BGB. 8§ 548—54, 
345—349. — Preuß. Gemeinheits-Th. O. vom 7. Juni 1821. — Gesetze über Feldeintheilung, 
Feldwege, Ueberfahrtsrecht in Bayern vom 10. November 1861, im Königr. Sachsen vom 
14. Juni 1834, Württemberg vom 26. März 1862, Baden vom 5. Mai 1856, Hessen 
vom 24. Dezember 1857. 
Lit.: Puchta, Civil. Abh. Nr. 83 u. kl. civilist. Schriften Nr. 4. — Elvers, Röm. 
Servit.-Lehre, 1854, 1856. — Keller, Pand., § 165.— Windscheid, Lehrb., I. § 211.— 
Stobbe, Handb., II. 1 S. 89 ff. — Rösler, Deutsches Verwaltungerecht, 4 8 W2 ff. 
" entel. 
Weiberlehen. Aus dem Zwecke des Lehnsinstituts erklärt es sich, daß die 
Ausschließung der Frauen vom Lehnserwerb zu den naturalia feuda gerechnet wird 
und die Zulassung derselben eine Improprietät begründet. Die Lehnsfähigkeit 
ist aber eine Voraussetzung des Lehnfolgerechts, und deshalb erklären die Quellen 
des Deutschen und Langobardischen Lehnrechts, insbesondere auch die Rechtsprechung 
des Deutschen Reichshofes (vgl. Fran klin, Sent. curiae regiae, Nr. CCXXVI. sa.), 
die Weiber für unfähig zur Lehnssuccession (vgl. H. Schulze, Erb= und Familien- 
recht der Deutschen Dynastien des Mittelalters, S. 33—42); da zugleich die ganze 
Lehnsfolge eine agnatische ist, sind mit den Frauen auch alle Diejenigen ausgeschlossen, 
welche mit dem ersten Erwerber nur durch sie verwandt sind. Diese Unfähigkeit ist aber 
nur eine relative; es kann den Frauen und Kognaten das Folgerecht im Lehnsver- 
trage eingeräumt sein (feudum femininum) und man nimmt an, daß dies still- 
schweigend der Fall sei, wenn die erste Verleihung an eine Frau erfolgte (feudum 
kemineum) und nicht die Beschränkung der Lehnsfolge auf den von ihr descendirenden 
Mannsstamm verabredet worden ist; für gewisse Arten von Lehen galt nach dem 
Recht mancher Lehnshöfe die kognatische Succession überhaupt für zulässig. Bei 
einem W. schließen die Kognaten alle Diejenigen aus, welche nur aus besonderen 
Gründen das Lehn in Anspruch nehmen könnten (Mitbelehnte und deren Descen- 
denz zc.); wie sich aber ihr Recht zu dem der Agnaten stelle, hängt von der Art 
der Verleihung ab. Erfolgte die Verleihung des W. in der Weise, daß unter den 
Nachkommen des ersten Erwerbers ein Unterschied zwischen Agnaten und Kognaten 
überhaupt nicht stattfinden solle, so sprach man von einem durchgehenden Lehn 
(feudum fm. promiscuum), im Gegensatz zum subsidiarischen (f. f. subs., successivum), 
bei welchem die Kognaten erst nach dem Abgange des Mannsstammes berufen 
wurden; bei jenem ist die Improprietät des Lehns noch mehr erweitert, als bei den 
W. überhaupt: im Zweifel sind letztere immer für subsidiär zu halten. Die Regel 
ist also, daß die Kognaten und Frauen bis zum völligen Erlöschen des Manns- 
stammes ausgeschlossen sind; sie behalten aber ihr Lehnsfolgerecht, und zwar alle, 
das heißt: bei Eintritt des Successionsfalles konkurriren die bisher übergangenen 
Frauen und deren Descendenz mit Denjenigen, an welche die Lehnsfolge noch gar 
nicht gelangt war. (Bestritten; man stellte den Satz auf: semel exclusa, semper 
exclusa.) Unter den mehreren konkurrirenden Kognaten entscheidet beim Aussterben
	        
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