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für 1882 und die folgenden Erntejahre 45 Mark beträgt. Für die mit Tabak be-
pflanzten Grundstücke unter 4 Aren wurde ausnahmsweise der leichteren Kontrole
wegen eine Flächensteuer beibehalten, welche für 1 Quadratmeter im Jahre 1880
2 Pfennig, für die Ernte des Jahres 1881 3 Pfennig und für diejenige des Jahres
1882 und folgende 4,5 Pfennig betragen soll.
Diese Bestimmungen sind der Oesterreichischen und Französischen Einrichtung nach-
gebildet, welche für die Kontrole den Ankauf des inländischen Tabaks zu dem Zwecke
der Monopolverwaltung nothwendig ist. Während sie dort für die Tabakspflanzer
wohlthätig wirkt, weil die Monopolverwaltung den ganzen Tabaksertrag nach den
wirklichen Gewichts= und Qualitätsermittelungen ankauft, wirkt sie in Deutschland
durch die vielen Kontrolen bei der Pflanzung, Gewichtsabschätzung, Blätterzählung, Ver-
wiegung beim Handel und der Aufbewahrung sehr lästig und störend für Pflanzer,
Händler und Fabrikation, dürfte aber hierdurch dem Begehren der Betheiligten nach
dem Tabaksmonopole Vorschub leisten, welches ihnen einen sicheren Absatz ihrer Pro-
dukte garantirt. Nachdem in Deutschland diese höhere Besteuerung für den inlän-
dischen Tabaksbau eingeführt war, mußten auch die Eingangszölle danach normirt
werden. Es zahlen deshalb vom 25. Juli 1879 an 100 Kilogramm unbearbeitete
Tabaksblätter und Stengel und Tabakssaucen 85 Mark, fabrizirter Tabak außer
Cigarren und Cigarretten 180 Mark und die letztgenannten 270 Mark an Eingangs-
zöllen. Während in Deutschland bis zum Jahre 1869 keine allgemeine Besteuerung
des inländischen Tabakbaues bestand, und wie gezeigt, ein öfterer Wechsel der Be-
steuerungsart seitdem eintrat, war in Oesterreich bereits seit 1851 für das ganze
Reich das Tabaksmonopol eingeführt worden, und besteht dasselbe in Frankreich seit
1810. In letztgenanntem Staate wird die Gültigkeitsperiode von 5 zu 5 Jahren
festgesetzt und erlischt, wenn keine Verlängerung eintritt nach dem Gesetze vom
21. Dezbr. 1872 am Ende des Jahres 1882. Außerdem existirt das Tabaks-
monopol noch in Italien, Spanien und Rumänien.
In Rußland und in den Nordamerikanischen Freistaaten besteht eine Fabri-
kationssteuer für den Tabak, die theils mittels sog. Banderollen (vom Schatzamte ge-
stempelte und verkaufte Papierstreifen), theils durch Stempelmarken erhoben wird.
Beide müssen an den Tabaksfabrikaten oder an deren Verpackungsmaterial angebracht
werden.
Das Englische Besteuerungssystem des Tabaks, welches bereits seit 1642 von
Cromwell eingeführt worden ist, besteht darin, daß der Tabaksbau in England ver-
boten, dagegen die Einfuhr von Tabak und Tabaksfabrikaten mit einem Zolle belegt
ist, der im Durchschnitt mindestens 420 Prozent des Werthes beträgt, nämlich 290½
Mark vom Centner Rohtabak, 538 Mark vom Centner Cigarren und 301,65 Mark
vom Centner Schnupftabak.
Quellen: Für Frankreich: Kais. Dekret vom 29. Dez. 1810, Gesetz vom 21. Dez.
1872. — Für Oesterreich: Gesetz vom 11. Juli 1885. — Für Nordamerika: Gefetz v.
Juli 1868. — Für Deutschland: Gesetz v. 16. Juli 1879.
Schriften: Ein ausführlicher Literaturnachweis über Tabaksbesteuerung findet sich in
Bruno Hildebrand's Jahrbüchern für Nationalökonomie, Statistik von 1878 Heft 5 u.
6 S. 304, sowie in Kletke's Literatur über das Finanzwesen des Deutschen Reichs und der
Bundesstaaten, Berl. 1876 S. 274. — Ferner Hirth's Annalen d. Deutschen Reiches, verschie-
dene Jahrg. — v. Plenker, Das Oesterr. Tabaksmonopol 1857; Derselbe, Das Tabaks-
monopol des Zollver., Berl. 1857. — Mährlen, Die Besteuerung des Tabaks im Zollverein
1868. — Creizenach, Das Französische Tabaksmonopol 1868. — Krükl, Das Tabaks-
monopol in Oesterreich und Frankreich, 1878. — G. Mayr, Das Deutsche Reich und das
Tabaksmonopol, 1878. — M. Mohl, Denkschrift für eine Reichstabaksregie, 1878. — G.
Mayr, Kritische Nachträge zu den Studien über das Tabaksmonopol, Augsburger Allgem.
Feitung 1878, Nr. 49, 50, 53, 54. — Das Tabaksmonopol und seine Gemeingefährlichkeit,
ahr 1878. — Denkschrift der Bremer Handelskammer: Gegen das Tabaksmonopol, 1878. —
Das Tabaksmonopol und die Nordamerikanische Tabakssteuer. Eine staatswirthschaftliche
uuntersuchun von Oberzollrath Felsner (in Hirth's Annalen von 1878 S. 300 ff.). —
Zur Ta m von O. Frh. v. Aufseß (in v. Holtzendorff's und Brentano's