Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

846 Tabakssteuer. 
für 1882 und die folgenden Erntejahre 45 Mark beträgt. Für die mit Tabak be- 
pflanzten Grundstücke unter 4 Aren wurde ausnahmsweise der leichteren Kontrole 
wegen eine Flächensteuer beibehalten, welche für 1 Quadratmeter im Jahre 1880 
2 Pfennig, für die Ernte des Jahres 1881 3 Pfennig und für diejenige des Jahres 
1882 und folgende 4,5 Pfennig betragen soll. 
Diese Bestimmungen sind der Oesterreichischen und Französischen Einrichtung nach- 
gebildet, welche für die Kontrole den Ankauf des inländischen Tabaks zu dem Zwecke 
der Monopolverwaltung nothwendig ist. Während sie dort für die Tabakspflanzer 
wohlthätig wirkt, weil die Monopolverwaltung den ganzen Tabaksertrag nach den 
wirklichen Gewichts= und Qualitätsermittelungen ankauft, wirkt sie in Deutschland 
durch die vielen Kontrolen bei der Pflanzung, Gewichtsabschätzung, Blätterzählung, Ver- 
wiegung beim Handel und der Aufbewahrung sehr lästig und störend für Pflanzer, 
Händler und Fabrikation, dürfte aber hierdurch dem Begehren der Betheiligten nach 
dem Tabaksmonopole Vorschub leisten, welches ihnen einen sicheren Absatz ihrer Pro- 
dukte garantirt. Nachdem in Deutschland diese höhere Besteuerung für den inlän- 
dischen Tabaksbau eingeführt war, mußten auch die Eingangszölle danach normirt 
werden. Es zahlen deshalb vom 25. Juli 1879 an 100 Kilogramm unbearbeitete 
Tabaksblätter und Stengel und Tabakssaucen 85 Mark, fabrizirter Tabak außer 
Cigarren und Cigarretten 180 Mark und die letztgenannten 270 Mark an Eingangs- 
zöllen. Während in Deutschland bis zum Jahre 1869 keine allgemeine Besteuerung 
des inländischen Tabakbaues bestand, und wie gezeigt, ein öfterer Wechsel der Be- 
steuerungsart seitdem eintrat, war in Oesterreich bereits seit 1851 für das ganze 
Reich das Tabaksmonopol eingeführt worden, und besteht dasselbe in Frankreich seit 
1810. In letztgenanntem Staate wird die Gültigkeitsperiode von 5 zu 5 Jahren 
festgesetzt und erlischt, wenn keine Verlängerung eintritt nach dem Gesetze vom 
21. Dezbr. 1872 am Ende des Jahres 1882. Außerdem existirt das Tabaks- 
monopol noch in Italien, Spanien und Rumänien. 
In Rußland und in den Nordamerikanischen Freistaaten besteht eine Fabri- 
kationssteuer für den Tabak, die theils mittels sog. Banderollen (vom Schatzamte ge- 
stempelte und verkaufte Papierstreifen), theils durch Stempelmarken erhoben wird. 
Beide müssen an den Tabaksfabrikaten oder an deren Verpackungsmaterial angebracht 
werden. 
Das Englische Besteuerungssystem des Tabaks, welches bereits seit 1642 von 
Cromwell eingeführt worden ist, besteht darin, daß der Tabaksbau in England ver- 
boten, dagegen die Einfuhr von Tabak und Tabaksfabrikaten mit einem Zolle belegt 
ist, der im Durchschnitt mindestens 420 Prozent des Werthes beträgt, nämlich 290½ 
Mark vom Centner Rohtabak, 538 Mark vom Centner Cigarren und 301,65 Mark 
vom Centner Schnupftabak. 
Quellen: Für Frankreich: Kais. Dekret vom 29. Dez. 1810, Gesetz vom 21. Dez. 
1872. — Für Oesterreich: Gesetz vom 11. Juli 1885. — Für Nordamerika: Gefetz v. 
Juli 1868. — Für Deutschland: Gesetz v. 16. Juli 1879. 
Schriften: Ein ausführlicher Literaturnachweis über Tabaksbesteuerung findet sich in 
Bruno Hildebrand's Jahrbüchern für Nationalökonomie, Statistik von 1878 Heft 5 u. 
6 S. 304, sowie in Kletke's Literatur über das Finanzwesen des Deutschen Reichs und der 
Bundesstaaten, Berl. 1876 S. 274. — Ferner Hirth's Annalen d. Deutschen Reiches, verschie- 
dene Jahrg. — v. Plenker, Das Oesterr. Tabaksmonopol 1857; Derselbe, Das Tabaks- 
monopol des Zollver., Berl. 1857. — Mährlen, Die Besteuerung des Tabaks im Zollverein 
1868. — Creizenach, Das Französische Tabaksmonopol 1868. — Krükl, Das Tabaks- 
monopol in Oesterreich und Frankreich, 1878. — G. Mayr, Das Deutsche Reich und das 
Tabaksmonopol, 1878. — M. Mohl, Denkschrift für eine Reichstabaksregie, 1878. — G. 
Mayr, Kritische Nachträge zu den Studien über das Tabaksmonopol, Augsburger Allgem. 
Feitung 1878, Nr. 49, 50, 53, 54. — Das Tabaksmonopol und seine Gemeingefährlichkeit, 
ahr 1878. — Denkschrift der Bremer Handelskammer: Gegen das Tabaksmonopol, 1878. — 
Das Tabaksmonopol und die Nordamerikanische Tabakssteuer. Eine staatswirthschaftliche 
uuntersuchun von Oberzollrath Felsner (in Hirth's Annalen von 1878 S. 300 ff.). — 
Zur Ta m von O. Frh. v. Aufseß (in v. Holtzendorff's und Brentano's
	        
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