Werthseinlage. 1315
langen kann, daß er die Kraftloserklärung auf seine eigenen Kosten herbeiführe. Bei
anderen Urkunden kann der Leistungspflichtige die Leistung nicht von vorausgehender
Amortisirung der Urkunde abhängig machen.
Neuere Amortisationsgesetze kennen neben dem Aufgebotsverfahren zum Zweck
der Kraftloserklärung das Institut der Zahlungssperre. Dieselbe äußert ihre Wirkung
darin, daß der Schuldner bei Vermeidung doppelter Zahlung die Einlösung des
gesperrten Papiers abzulehnen hat. Die Zahlungssperre tritt entweder ein als eine
Folge des Aufgebotsverfahrens, oder sie kann neben dem Aufgebotsverfahren beantragt
werden. Nach Württembergischen Rechte kann die Zahlungssperre bei Inhaber- und
in blanco indossirten Papieren selbständig ohne Aufgebotsverfahren beantragt werden
und ist sie bei Coupons ausschließlich zulässig. Eine selbständige Zahlungssperre
gestatten bei Coupons auch Baden, Hessen und Nassau. — Der Betrag des gesperrten
Papiers ist dem Antragsteller auszufolgen, wenn sich bis zum Ablauf der Ver—
jährungsfrift kein Inhaber der Urkunde gemeldet hat.
Coupons sind in Deutschland in der Regel von der Amortisirbarkeit ausgeschlossen.
Allein zahlreiche Gesetze geben einen Anspruch auf Ersatz, wenn der Verlust des
Coupons vor Ablauf der sog. Verjährungsfrist oder Einlösungsfrist angemeldet und
wenn der Coupon bis nach Eintritt der sog. Verjährung von einem Dritten nicht
präsentirt worden ist. Bei den Preußischen Staatspapieren besteht keine Ersatzpflicht
in Bezug auf verlorene Coupons. Die Einführung einer solchen Ersatzpflicht würde
großen praktischen Schwierigkeiten begegnen, da sie eine Buchung jedes einzelnen ein-
gelösten Coupons voraussetzen würde.
gb. u. Lit.: H#G#B. Art. 271, 273, 301, 313, 376, 395, 608, 674, 710, 725. — CPO.
§ 101, 555, 628, 70, 722, 723, 770, 843 ff. — KO. Ss 118, 125.; EG. z. KO. § 17. —
Sächs. BGB. 8 297. — Preuß. Hinterlegungsordnung vom 15. März 1879 § 1. — Neuere
Amortisationsgesetze: Koburg vom 30. November 1858. — Sachsen -Meiningen vom 8.
Juni 1859, vom 14. Oktober 1872, vom 6. Juni 1879 § 15. — Nassau vom 2. Juni
1860. — Oldenburg vom 5. April 1867. — Schwarzburg-Rudolstadt vom 15.
August 1873 und vom 1. Mai 1879 § 13. — Sachsen vom 6. März 1879. — Weimar
vom 9. April 1879 und vom 10. Mai 1879 § 12. — Anhalt vom 10. Mai 1879. —
Hamburg vom 14. Juli 1879 betr. Staatsschulddokumente. — Württemberg, Gesetz
betr. die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine vom 18. Aug. 1879, betr. die Kraft-
loserkärung von Urkunden vom selben Datum. — 1 Sad Gesetz betr. die Einführung der
KReichsjustizgesete vom 3. März 1879 §§ 105 ff., 145. — een Gesetz betr. die Aus-
führung der Deutschen Prozeßgesetz vom 25. Juli 26 vith — Elsaß-Lothringen,
Gesetz betr. die Ausführung der Neichssustiggesetz vom 8. Juli 1879 § 25 ff. — Ausführungs-
WV/l für Braunschweig vom 1. April 1873 8§§ 7 1| für ½ vom 7. April 1879
13, 14; Reuß j. L. vom 22. Februar 1879 88 1 16. — In Preußen gelten für
taatspapiere die Verordnungen vom 16. Juni 1819 1 vom 3. Mai 1828, für andere
Papiere die allg. Gerichtsordnung I. 51 §8 120 ff. und Anhang ## 888 “N0 sowie eine
Verordnung vom 9.Dezember 1809. — Nur das formelle Amortisationsre tregeit das Preuß. Aus-
führungsgeset vom 24. März 1879. Ein Spezialgesetz v. 10. März 1877 gilt für die Aktien
und Inhaberschuldbriefe der Schleswig-Holsteinischen Aktiengesellschaften.
Lit.: Bluntschli, Deutsches Privatrecht, § 163. — Beseler, Deutsches Privatrecht,
944. — Endemann, H. R., 8 84. — Gareis, H. R., 427. — Thöl, H.R., 632. — Knies,
Kredit, I. — Brunner, Die Werthpapiere, in Endemann's Handbuch des H. R. II.
140 ff. — Buchere, Traité des valeurs mobilieres et eflets publics, 2. éd.
Heinrich Brunner.
Werthseinlage, Apport. Die Erwerbsgesellschaft beruht der Regel nach auf
der gleichmäßigen Betheiligung Mehrerer an dem Erwerbsgeschäft durch Arbeit und
Kapital, also einer gleichen Arbeits= und Kapitalseinlage aller Gesellschafter. Der
Uebereinkunft ist die verschiedenartigste Gestaltung freigegeben. Wenn= regelmäßig
die Kapitaleinlage in Geld stattzufinden hat, so kann in Abweichung dessen verab-
redet werden, daß eine Sache eingelegt werden soll, sei dies unter Vorbehalt des
Eigenthums zur Benutzung für die gesfellschaftlichen Zwecke, oder zu Eigenthum.
Naturgemäß erfolgt letzteren Falles die Einbringung unter Angabe eines bestimmten
Geldbetrages, welcher, wie wenig das auch oft zutreffend sein mag, als dessen Werth
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