1316 Werthseinlage.
bezeichnet wird. Die nicht in Geld bestehende Kapitalseinlage eines Gesellschafters zu
Eigenthum der Gesellschaft gestaltet sich damit n W. Dieselbe ist bei allen Ge-
sellschaftssormen mit Kapitalseinlage möglich, z. B. auch bei der Genossenschaft, stillen
und Gelegenheitsgesellschaft. Ueber den Betrag, zu welchem der einzelne Gesellschafter
seine Sache einbringt, haben lediglich die Gesellschafter unter sich zu bestimmen; ob
der angenommene Werth auf eine allgemeine Anerkennung Anspruch hat, muß die
Einschätzung des Gesellschaftsvermögens, die Bilanz ergeben. Hat bei der Kommandit-
gesellschaft die Vermögenseinlage der Kommanditisten im Handelsregister lediglich einen
Ausdruck in Geld erhalten (OGB. Art. 151 Nr. 4), so können die Gläubiger
gegen eine W. den Minderwerth geltend machen; ist die W. registrirt ohne Werths-
angabe, was durchaus nicht ausgeschlossen, oder mit Kennzeichnung der intersozialen
Einschätzung (Art. 91), so haben die Gläubiger nur auf die Thatsache der Ein-
bringung der Sache Anspruch, ohne aus einem Minderwerth Rechte für sich her-
leiten zu können. Eine Rückgabe oder Werthsersatz aus dem Gesellschaftsvermögen
ist durch Art. 165 § 2 ausgeschlossen. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt die zu
Eigenthum eingelegte W. nicht an den Einlegenden zurück, was in Art. 143 des
G. ausdrücklich Anerkennung gefunden hat; es liege denn eine anderweite Abrede
vor. Bei der Liquidation von Aktiengesellschaften ist häufig das eingelegte Etablisse-
ment vom früheren Eigenthümer wieder erworben worden (Busch, Arch., N. F. V.
S. 311); die Uebertheuerung bei der W. ist dabei oft deutlich zu Tage getreten.
Für W. auf das Aktienkapital einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und das
Grundkapital einer Aktiengesellschaft sind wegen der hierbei erfahrungsmäßig in
Erscheinung getretenen Mißbräuche, bestehend in einer übermäßigen Preis= oder
Werthsbestimmung für die Anrechnung auf die Einlage (vgl. d. Art. Gründer-
gewinn, Gründungsprospekt), durch die Gesetzgebung Maßregeln getroffen.
So namentlich in Frankreich durch die Gesetze vom 17. Juli 1856 über die
Kommanditgesellschaften und die Gesellschaftsgesetze vom 23. Juni 1863 und 24. Juli
1867; in Deutschland Art. 180 des HGB., Art. 209 a, b (Gesetz vom 11. Juni 1870);
in England Gesellschaftsacte v. 1867 § 25. Die Maßregeln zielen darauf ab, die sich
bildende Aktiengesellschaft von den übermäßigen Preisbestimmungen, welche unter
den Gründern für die W. getroffen sind, unabhängig zu machen, die Offenlegung
der Vorverträge zu erzwingen und damit den Unterschied des Kostenbetrages zu dem
wirthschaftlichen Werth zum Bewußtsein zu bringen. Ob die für die Gesellschafts-
gründung vorgeschriebenen Maßregeln des Gesetzes vom 11. Juni 1870 (Art. 209 a,b
des H#G#B.) auch aus eine Kapitalserhöhung Anwendung finden, ist bestritten. Die
auf eine weitere Regelung des Aktienrechts abzielende Gesetzgebung wird jedenfalls
ausdrücklich die W. bei der Gründung und bei der Kapitalserhöhung gleichstellen.
Das Einbringen von nicht in Geld bestehenden Sachen in die Gesellschaft ist nicht
etwa wegen der damit verbundenen Eigenthumsübertragung als ein Kaufvertrag an-
zusehen; die Abreden sind vielmehr Theil des Gesellschaftsvertrages. Es folgt hieraus,
daß die Klage auf Preisminderung, Wandelung oder Epviktionsleistung und Ein-
zahlung des ausgleichenden Betrages nicht zuständig ist. Es ist jedoch nicht aus-
geschlossen, daß Mangels der vertragsmäßigen Leistung der Gesellschaftsvertrag als
Ganzes angefochten werden kann (Entsch des ROHG. Bd. X. S. 436). Sind die
Parteien darüber einig, daß trotz der vertragswidrigen W. die Gefellschaft fortgesetzt
werden soll, so kann sich der Streit um die Ausgleichung des Minderwerthes zu
vertragsmäßiger W. drehen. Für die Kapitalsgesellschaften ist zu beachten, daß
eine Verabsäumung oder Verstoß gegen die zur Sicherung gegen überschätzte W. ge-
troffenen Maßregeln nicht als ein Einwand benutzt werden kann, um sich der Ein-
zahlungspflicht zu entziehen. Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft, bzw. der
Kommanditgesellschaft auf Aktien, hat dieselbe ihr Dasein erlangt, und müssen die
ihr gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt werden (Keyßner, Kommentar
zum H#GB. zu Art. 178 N. 2; Erk. des Reichsgerichts vom 18. Okt. 1880 —