1318 Westenberg — Wette.
Oesterr. Gerichtszeitung. — Löw's Zeitschrift Ben Chamania (Über die collatio legam
mosaicarum cum romanis). — „Neuzeit“" (das Strafrecht der Hebräer vor und nach der
sinaitischen Gsgb.)
Lit.: Bohemia, 1870, N. 98, 99. — Tagesbote aus Böhmen, 1870, N. 114.
Teichmann.
Westenberg, Joh. Ortwin, § 1667 zu Bentheim, stud. in Holland,
wurde 1688 Prof. in Steinfurt, 1695 in Harderwyk, 1716 in Franeker, 1723 in
Leyden, 7 1737.
Schriften: Principia jur. sec. ord. Iustitutionum — sec. ord. Digestorum, Harderov.
1712, ed. noviss. Berol. 1814, 28. — Liss. de causis obligationum, de usuris, de servitu-
tibus, de emphyteusi, de querela inoffc. testamenti. — Opera omnia, Han. 1746—1758.—
Divus Marcus s. Diss. ad const. M. Aurelü, Lugil. Bat. 1736.
Lit.: Biographie v. Rücker — Jöcher. — Wächter, Mürttemberg. Privatrecht,
Stuttgart 1839, I. S. 1119 ff. — Rivier, lntrod. hist., 1881, p. 600. Teichmann.
Wette ist ein Vertrag zwischen zwei streitenden Parteien, welche sich einen
bestimmten Preis aussetzen, mit der Bestimmung, daß diejenige Partei, die in dem
Streit unterläge, denselben an die siegende Partei verliere.
Während einige Deutsche Quellen des Mittelalters eine Klage aus dem W..vertrage
ebensowenig gewähren, als aus dem Spiel, erklären andere den W Pvertrag allgemein
als erlaubt und klagbar, besonders wenn der W preis bei einem dritten an der
W. Unbetheiligten hinterlegt worden ist, oder wenn aus anderen Umständen, als da
sind: Zuziehung von Zeugen, Trinken des Weinkaufs auf die Ernstlichkeit der
Wettenden, geschlossen werden kann.
Mit der Rezeption des Röm. Rechts in Deutschland wurde der W. vertrag
allgemein für erlaubt und klagbar erklärt. Im Röm. Recht war der W. vertrag
(sponsio) von Altersher auf alle Verhältnisse und Thatsachen des täglichen Lebens
anwendbar (Keller, Civ. Prz., § 26). Zuerst erscheint die W. in der Form der
legis actio per sacramentum (vgl. Gaius, IV. 13, 17) zur Entscheidung von
Privatrechtsstreitigkeiten, eine Prozeß-W., bei welcher jeder der beiden Litiganten vor
dem Prätor eine Summe Geldes einsetzt, mit der Absicht, sie an das Aerar zu ver-
lieren, falls er Unrecht habe. Bei fortschreitender Rechtsentwickelung bediente man
sich der sponsiones als Mittel, welche entweder ein bloßes praejudicium in Betreff
des streitigen Rechts oder noch außerdem eine poena für den temere litigans be-
zweckten. Obwol in der Folge die Untersuchung und Beurtheilung des streitigen
Rechts unmittelbar dem Judex übertragen wurde, so erhielt sich trotzdem die sponsio
im praktischen Leben als ein Vertrag zwischen zwei streitenden Parteien, die sich
mutuis stipulationibus einen bestimmten Preis aussetzten, mit der Abrede, daß die
unterliegende Partei den Preis an die siegende als Strafgeld verliere. Die Stipulationen
waren beide bedingt, die eine gerade unter der entgegengesetzten Bedingung der an-
deren. Daher mußte, wenn die Bedingung der einen Stipulation eintrat, die der
anderen wegfallen, und so ging immer nur eine in Erfüllung. Der Preis wurde
bei einem der Wettenden selbst, bald bei einem unparteiischen Dritten deponirt, ohne
daß dadurch ein wesentlicher Unterschied der sponsio begründet worden wäre. In
dieser Gestalt und Bedeutung erwähnt auch die Justinianische Gesetzgebung der W.
als eines an sich durchaus gültigen Vertrages. Nach Gem. Recht ist also der
W. vertrag erlaubt und erzeugt die seinem Inhalte gemäße rechtliche Wirkung (Wind-
scheid, Lehrb. d. Pand. R., 5. Aufl. § 419 S. 582). Im Uebrigen werden bei dem
W bertrag alle wesentlichen Erfordernisse eines gültigen Vertrages verlangt. So muß die
W. in der ernstlichen Absicht, sich verbindlich zu machen, eingegangen worden sein. Auch
hat der dolus eines Kontrahenten hier die gewöhnlichen Wirkungen; aber man darf
nicht schon darin einen dolus finden, wenn der eine Kontrahent, der von der
Richtigkeit seiner Behauptung sichere Kenntniß hat, dieselbe dem Gegner verschweigt,
er müßte sich denn den Schein eines unsicher Wissenden geben. Liegt der W. eine