1320 Widertlage.
für denselben nicht ein ausschließliches Forum bestand. Die W. unterschied sich von
einer sonstigen Klage des Beklagten gegen den Kläger dadurch, daß sie bei dem für
die Vorklage kompetenten Gericht, d. h. im forum reconventionis, verhandelt wurde.
Wurde sie mit der Vernehmlassungeschrift auf die letztere angebracht, so hieß sie eine
sog. reconventio perfecta oder propria, d. h. sie hatte den sog. eflectus simultanei
processus, weil sie Schritt für Schritt gleichzeitig mit der Vorklage weiter verhandelt
wurde, nur daß sie selbstverständlich immer einen Schritt hinter derselben zurückblieb.
Bedingt war diese Wirkung aber dadurch, daß die W. sich zu derselben Prozeßart,
wie die Vorklage eignete, und daß die letztere nicht für die erstere präjudiziell war.
Auch hatte der Richter die Befugniß, die W. ad separatum zu verweisen, wenn eine
Verwirrung oder Verzögerung des Verfahrens zu befürchten stand. Die uneigentliche
oder successive W. (Nachklage, reconventio impropria), welche nur die Wirkung hatte,
das forum zu begründen (efflectus prorogationis fori), lag dann vor, wenn eine W.
bis zum Schluß der ersten Instanz angebracht wurde. Sie hatte keinen etfectus
simultanei processus und wurde in besonderen Akten verhandelt. Die Deutsche
CP O. kennt ebenfalls die W., aber nur als W. schlechthin, d. h. als Klage, welche
der Beklagte im Laufe des Rechtsstreites vor demselben Gericht und in demselben
Verfahren gegen den Kläger erhebt; die uneigentliche W. ist fortgefallen. Voraus-
setzung der W. ist 1) die rechtsgültig erfolgte Erhebung der Vorklage durch den
Kläger; 2) die Fortdauer des dadurch herbeigeführten Prozesses über die letztere in
erster Instanz zur Zeit der Erhebung der W., während nach der W.erhebung
eine Beendigung des Vorprozesses, selbst durch Zurücknahme der Vorklage auf den
Bestand des W prozesses keinen Einfluß äußert. 3) Kraft positiver Vorschrift ist sie
ausgeschlossen gegen Klagen im Urkunden= und Wechselprozeß, sowie im Entmün-
digungsverfahren. 4) Die herrschende Meinung (vertreten von den Kommentatoren
der CPO.) verlangt auf Grund des § 33, daß der durch die W. geltend gemachte
Gegenanspruch mit dem Klageanspruch oder mit den gegen den letzteren vorgebrachten
Vertheidigungsmitteln mindestens in einem thatsächlichen Zusammenhang stehen,
ferner auch vermögensrechtlicher Natur sein und seine Verhandlung nicht vor einem
ausschließlichen Gerichtsstand gehören muß. Dem gegenüber hat R. Löning mit
Recht betont, daß der § 33 nur eine Vorschrift über die Voraussetzungen des Ge-
richtsstandes der W., nicht aber für die Erfordernisse der letzteren selbst aufstelle.
Hieraus folgt, daß die Erhebung einer W., welche nicht in dem erwähnten Zusammen-
hang mit der Vorklage oder den dagegen geltend gemachten Vertheidigungesmitteln
steht, zulässig ist, daß aber andererseits in diesem Falle der Gerichtsstand für die-
selbe nach allgemeinen Regeln als gesetzlicher oder prorogirter begründet sein muß,
sowie daß nur, wenn die letztere Voraussetzung nicht vorliegt, die W. an die Be-
schränkungen des § 33 gebunden ist, weil allein dann der Gerichtsstand der Vor-
klage auch zugleich das Forum für die W. bilden kann.
Für die Erhebung der W. gelten in formeller Beziehung nicht diefelben Regeln,
wie für die Erhebung der Klage. Es giebt also keine dieser entsprechende W.=
erhebung, vielmehr erfolgt die letztere in der oder einer mündlichen Verhandlung des
Vorprozesses und damit tritt die Rechtshängigkeit der W. ein. Eine Vorbereitung
der W. durch Zustellung eines vorbereitenden Schriftsatzes ist im Anwaltsprozesse
zwar vorgeschrieben, aber dieser Schriftsatz hat nicht die rechtliche Bedeutung der
Klageschrift und die Unterlassung der Zustellung zieht nur die gewöhnlichen Nach-
theile, welche mit der Nichtbeachtung der instruktionellen Anordnungen über die vor-
bereitenden Schriftsätze verbunden sind, nach sich. Ihrem Inhalte nach muß da-
gegen die W., wie sie mündlich vorgetragen wird, den wesentlichen Erforder-
nissen der Klage entsprechen. Die Erhebung der W. führt einen neuen Prozeß
herbei. Derselbe stellt sich als ein äußerer Bestandtheil des Vorprozesses dar und
es wird gemeinsam in beiden und über den Klage= und W.ranspruch verhandelt.
Die Verbindung kann aber, falls der Gegenstand der W. nicht mit dem der Vor-