Wiederaufnahme des Verfahrens. 1323
zum Abstehen oder zum Aufbieten überwältigender Körperkraft nöthigt; und zwar
verübt zu einer Zeit, wo die Amtshandlung begonnen und als solche dem Subjekte
bekannt war. Vollendung liegt vor mit der bewußten Gewalthandlung, auch der
erfolglosen. Strafe: Gefängniß von 14 Tagen bis 2 Jahren, bei mildernden Um-
ständen Gefängniß bis zu Einem Jahr oder bloße Geldstrafe. Die Oesterr. Entwürfe
haben die W. als Spezialdelikt nicht aufgenommen. — Unter besonderem Straf-
gesetz steht Widersetzung gegen Forst= oder Jagd-, gegen Steuer= und Zollbeamte,
Befreiung eines Gefangenen, Meuterei der Gefangenen.
it. u. Ouellen: v. Wächter, Lehrb., II. S. 64 ff. — Mittermaier zu Feuerbach,
§ 201. — Schütze, Nothw. Weiln. 88 61 ff. — Lehrbb. von Berner, Schütze, Meyer
ad § 113 des Deutschen Straf GB — John und Meves in v. „olen doorrf. s8 Handbuch,
III. ff. — Hiller, D. Rechtmäßigkeit d. Ausübung im Begr. d. Verg. d Widersetzl. (1372)
Derselbe im Gerrichsfaal XXVII. — Neumann u. Bolze in G. Arch. XXII u. XXII. —
48, 4, 6; C. 9, 12. 30. — Preuß. Allg. LR. II. 20 8 156. (Reskript vom 24. Okt. 1836). —
Cod. pen. art. 209, 22. — Oster-. Straf GB. § 81; Entw. von 1874/77, 89§ 124 ff. —
Preuz. Straf GBB. § 89, vgl. 8§ 90 ff. — Deutsches Straf GB. § 113, va 98 117 ff.
(Straf Ges.-Nov. v. 26. Febr. 437 ad § 113). Schütze.
Wiederaufnahme des Verfahrens. Im Civilprozeß kann eine solche
durch die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage, welche die Deutsche CP O. unter
dieser gemeinsamen Bezeichnung behandelt, erfolgen. Beide Rechtsbehelfe sind nur
zulässig gegen ein Verfahren, welches bereits durch ein rechtskräftiges Urtheil abge-
schlossen ist, also niemals gegen Entscheidungen, welche mit der Beschwerde ange-
sochten werden können.
I. Die Nichtigkeitsklage, welche der querela nullitatis ob defectus insanabiles,
der Nichtigkeitsbeschwerde wegen unheilbarer Nichtigkeiten des Gem. Proz., verwandt
ist, findet statt: 1) Wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter bei der Entscheidung
mitgewirkt hat, sofern nicht das Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuches oder
eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 2) wenn eine Partei in dem
Verfahren nicht rechtmäßig vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung aus-
drücklich oder stillschweigend genehmigt hat; 3) wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; 4) wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt
hat, obwol derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ab-
lehnungsgesuch begründet war, in den beiden zuletzt gedachten Fällen über-
dies auch nur dann, wenn die Nichtigkeit nicht mittels eines Rechtsmittels geltend
gemacht werden konnte, d. h. wenn die Partei den Nichtigkeitsgrund so spät erfahren
hat, daß die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt war und sie bei der
Verhandlung über das etwa auf ahdere Gründe gestützte Rechtsmittel die Nichtigkeit
zu rügen außer Stande war.
II. Die Restitutionsklage, in welcher sich ein Rest der restitutio in inte-
grum contra rem iudicatam des früheren gemeinen Prozesses wieder findet, ist nur
zulässig: 1) wenn das Urtheil auf einen vom früheren Prozeßgegner unter vorsätzlicher
oder fahrlässiger Verletzung des Eidespflicht (RStrafGB. 88 153—156, 163) ab-
geleisteten Parteieid; 2) auf eine falsche oder verfälschte Urkunde; 3) auf ein unter
vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Eidespflicht beschworenes Zeugniß oder
Sachverständigen-Gutachten gegründet ist; 4) wenn das Urtheil, von dem Vertreter
der Partei oder dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den
Rechtsstreit verübte, mit Kriminal= (nicht bloßer Disziplinar-) Strafe bedrohte
Handlung (RStrafGB. 88 333, 334, 356) erwirkt ist; 5) wenn bei dem Urtheil
ein Richter mitgewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer mit
Kriminalstrafe bedrohten Verletzung seiner Amtspflicht (RStraf G B. 8§ 332, 334,
336) schuldig gemacht hat; jedoch in allen diesen fünf Fällen nur unter der
weiteren Voraussetzung, daß wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige Ver-
urtheilung erfolgt oder das Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels
an Beweisen (z. B. wegen Todes des Schuldigen) unterblieben oder nicht durchgeführt