1334 Wiedernahme.
24. Mai 1880 wieder vorkommen. Auch stellt die Novelle zur RGew. O. vom
28. Juli 1879 in Art. 4 dem Pfandleihgewerbe den gewerbsmäßigen Ankauf be-
weglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts gleich, und ebenso bedroht das
angeführte Wuchergesetz in Art. 2 den Pfandleiher oder Rückkaufshändler, der bei
Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen (vgl. für Preußen
das Ges. vom 17. Mai 1881) zuwiderhandelt, mit Strase. Verschieden vom W.
ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer den Wiederabkauf der Sache zu ver-
langen. Die Abrede eines solchen heißt pactum de retroemendo. Sie ist praktisch
seltener und im Allgemeinen nach Analogie des p. de retrovendendo zu behandeln.
Lit.: Außer den im Text citirten Schriften: Koch, Recht der Forderungen, III. —
54 250 Gruchot, Beiträge, X. S. 585—613. — Förster, Theorie und Praris, .
8 r. 5. .
Wiedernahme (reprise, recousse, recapture) ist vorhanden, wenn die vom
Kriegsfeinde gemachte Seebeute demselben im Wege der Erbeutung, also durch Staats-
oder etwa durch Privatschiffe, soweit solche noch mit Kommission versehen werden
dürfen, wiederum abgenommen wird. Die W. steht unter den Regeln des Prisen-
rechts; doch ist die Frage, in welchen Fällen wiedergenommenes Gut als gute Prise
kondemnirt, demnach dem Wiedernehmer zugesprochen werden könne, eine der kompli-
zirtesten Fragen des Seevölkerrechts. Denn da die dem Feinde wieder abgejagten
Schiffe und Güter ursprünglich der Nation des Wiedernehmers oder einem dritten
Staate angehören, so handelt es sich immer darum, ob die Eigenthumsrechte daran
durch die Nehmung überhaupt verloren gegangen sind. Ist dies der Fall, so wird
die W., wie jede andere legale Prise, dem Repreneur gebühren. Ist dies nicht der
Fall, so muß sie dem ursprünglichen Eigenthümer ausgehändigt werden.
Das positive Völkerrecht distinguirt den Fall, 1) daß nationale Schiffe und
Güter durch W. zurückgenommen werden. Hier ist die Frage, wer nunmehr Eigen-
thümer daran sei, eine civilrechtliche und von den verschiedenen Staaten verschieden
beantwortet worden. Das Römische Recht gab nur für gewisse Schiffe das Post-
liminium (Groot, III. 9, 14). Auch das Konsulat (c. 287) hält, und zwar
allgemein, die vom Feinde genommenen Schiffe für verloren, sobald sie in „Sicher-
heit“ gebracht sind. Nur die vor diesem Zeitpunkte gemachte Reprise wird dem
ursprünglichen Eigenthümer gegen Bergelohn restituirt. Einige neuere Rechte halten
zwar noch gegenwärtig diesen Grundsatz fest, so das Preußische (Allgem. LR. I. 9
§§ 208 ff.). Dagegen haben die meisten Seemächte denselben mit dem bei weitem
strengeren vertauscht, daß die vom Feinde gemachte Prise bereits nach 24 stündigem
Besitz verloren gegeben wird, daß also die Reprise dem Wiedernehmer gehört, sobald
sie nur so lange in feindlichen Händen gewesen ist (so insbesondere Frankreich:
Ordonnanzen von 1584, 1681, 1779; Groot, III. 6, 3). Doch ist die An-
wendung dieses Prinzips für die vorliegende Frage dadurch sehr gemildert, daß die
Reprise, sofern sie nur durch Staatsschiffe bewirkt war (und das ist ja gegenwärtig
die Regel), regelmäßig dem Eigenthümer gegen Bergelohn zurückgegeben wird; so
Frankreich schon unter dem ancien régime observanzmäßig, dann gesetzlich seit
2. prair. an XI; England seit den Parlamentsacten von 1692 und 1740 gegen
½ des Werthes an Bergelohn für die Mannschaft des Kriegsschiffs; Holland, Ver-
ordnung von 1659, gegen ⅛ des Werths als Bergelohn; Schweden, Reglement
von 1788 gegen ½ des Werths. Amerika läßt immer restituiren, wenn die wieder-
genommenen Güter nicht bereits als Prise kondemnirt worden waren, gegen ½ des
Werths für Bergelohn.
2) Im entgegengesetzten Fall, wenn also die W. fremdes und zwar a) neu-
trales Gut zum Gegenstand hat, das vom Kriegsfeinde wegen neutralitätswidrigen
Verhaltens saisirt worden war, kann über die Frage, ob das Eigenthum dem Neu-
tralen bereits verloren gegangen, nicht das Recht des W cstaats entscheiden. Wol