Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1370 Zahlungsbefehl. 
Das rechtliche Derhältmi d. fürstlichen Kammergutes, Gött. 1861. — Handb. d. Deutschen Straf- 
prozesses, 2 Bde., ebendas. 1861—1868. — Das Euccessionsrecht im Gesammthause Braunschweig- 
Lüneburg, Leipz. 1862. — Zur Kritik der Bohlmann'schen Denkschrift über die Ansprüche 
reußens auf Braunschweig, Gött. 1862. — Staaterechtliches Votum über die Schleswig- 
olsteinische Successionsfrage, Gött. 1863. — Ueber Art. 84 der Preuß. Verfassungs-Urkunde, 
Leipz. 1866. — Das Acenahumsrecht am Deutschen Kammergute, Gött. 1867. — Denkschrift 
über den territorialen Umfang der standesherrlichen Vorrechte in Deutschland, Donaueschingen 
1867. — Hochverrathsprozeß Platen-Hallermund, Münch. 1868. — Die Verfassungsänderung 
nach Art. 78 der Norddeutschen Bundesverfassung, Braunschw. 1869. — Zur Frage von der 
Reichskompetenz gegenüber dem Unfehlbarkeits-Dogma, Braunschw. 1871. — Das moderne 
Schöffengericht ,Hest 12 der Deutschen Zeit= und Streitfragen von v. Holtzendorff und 
Oncken), Berlin 1872. — Denkschrift betr. Herzogthum Arenberg-Meppen, Hann. 1872. — 
Biele Abhandlungen im Archiv des Kriminalrechts, dessen Mitherausgeber er war (1838, 
1839, 1840, 1841, 1842, 1848, 1845, 1846, 1850, 1851), in Goltdammer's Archiv Bd. III., 
V., XIX., im Gerichtssaal IX., XX., XXI., in Zeitschrift für die ges. Staatswissenschaft 
1866. — Aegidi's Ztschr. für Deutsches Staatsrecht, 1867 u. a. 
Lit.: Krit. V.J. Schrift XVII. 479—484. — Gerichtssaal XXVII. (1875) S. 505—516. 
Teichmann. 
Zahlungsbefehl, mandatum de solvendo (v. Bar, Suppl. Th. I. S. 75), ist 
ein richterlicher Befehl, durch welchen in der Exekutionsinstanz dem Beklagten vor der 
Verhängung der eigentlichen Exekutionsmaßregeln aufgegeben wird, binnen bestimmter 
Frist bei Vermeidung der Exekution den Kläger freiwillig zu befriedigen. Eben 
darum hat es nicht blos mandata de solvendo, sondern auch de restituendo 2c. 
gegeben, je nach der Natur der Rechte, um deren Exekution es sich handelte. Insofern 
die Exekution auf die Titel des rechtskräftigen Urtheils und der confessio in jure 
hin im Mittelalter gewährt wurde, kam in Italien der Gebrauch aufs, sich über 
eingegangene Schuldverhältnisse zunächst vor dem Richter und später vor dem Notar 
ein Bekenntniß ablegen und dieses sammt einem Zahlungsbefehl des Richters, später 
auch des Notars, in die Schuldurkunde aufnehmen zu lassen, um auf solche Weise 
sich die Möglichkeit zu verschaffen, ohne vorgängigen Rechtsstreit sofort zur Exekution 
zu gelangen. Aus solchen instrumenta confessionata sive guarentigiata, deren Er- 
fordernisse im Laufe der Zeiten auf eine vertragsmäßige causa und ein Zahlungs- 
versprechen reduzirt wurden, ward der Mandatsprozeß gegeben, welcher auf Antrag 
mit einem mandatum de solvendo eröffnet wurde und, wenn dasselbe unbefolgt blieb, 
zu weiteren Exekutionsmaßregeln führte. Die Mandate, die indessen auch auf 
andere causae hin erlangt werden konnten, wurden gelegentlich mit dem Zusatze 
erlassen, daß, wenn der Beklagte Gründe habe, weshalb er dem Befehl nicht nach- 
kommen zu dürfen glaube, er dieselben binnen der Paritionsfrist anzubringen habe. 
Der so entstandene Unterschied zwischen mandata sine clausula und cum clausula 
hat manche Rechtslehrer veranlaßt, zwischen unbedingtem und bedingtem Mandats- 
prozeß zu unterscheiden und letzteren auf bloßen Wahrscheinlichkeitsbeweis für den 
Anspruch oder da, wo keine Einreden zu erwarten seien, zu gestatten. Dieses letztere 
Verfahren mit bedingten Mandaten hat unter dem Namen Mahnverfahren in die 
Hannover'sche Bürgerliche Prz. O. Eingang gefunden und ist aus dieser unter demselben 
Namen in die Deutsche CPO. übergegangen. Mit ihm ist der bedingte Z. in die 
Deutsche CPO. gelangt, der wie früher durch einfachen Widerspruch des Schuldners 
beseitigt wird, eventuell aber zu einem Vollstreckungsbefehl führt, der vorläufige 
Vollstreckbarkeit besitzt, gegen welchen aber noch, da er einem Versäumnißurtheil 
gleichgestellt ist, der Französische Einspruch möglich ist. Einspruch wie Widerspruch 
leiten die Sache in das gewöhnliche land= oder amtsgerichtliche Verfahren hinüber. 
Im Uebrigen ist der Z. aus dem Rechte der CPO. und namentlich auch aus der 
Zwangsvollstreckung verschwunden, deren Vollstreckungsklausel mit dem Z. in keinerlei 
Zusammenhang steht. Vgl. den Art. Mahnverfahren. 
Lit.: Briegleb, Geschichte des Exekutivprozesses, 2. Aufl. 1845, Bd. I. 8§§ 10 ff. 
K. Wieding.
	        
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