Zehnten. 1373
tolph II. 1539, Basil. ed. Held (deutsch Basel 1574). — Singularia responsa s. intellectus
jur. singulares, Basil. 1541 (Lugd. Batav. 1545). — Opera omnia, Lugd. 1548, 1550, 1551;
c. J. Mynsinger a Frundeck, Francof. 1590, 1595. — Z. entwarf die Erbordnung für
die Warkgrasschaft Baden (1511), sowie das Stadtrecht von Freiburg von 1520.
Lit.: v. Stintz rWril Ulrich Zasius, Basel 1857; Derselbe, Geschichte der Deutschen
nechiüien e 1880, I. 165—172 u. ö. — Stobbe, Rechtsquellen, II. 9, 12, 40, 61, 306,
390. — Riegger, Udalr. Zasü epistolae ad viros setatis suae doctissimos, UIm. 1774. —
Zasius, J. Th. Freigü h. e. in pandectas jur. civ. comm. nunc in co — redacti,
Basil. 1576. — v. Gerber, Prinzip, Jena 1846, S. 209. — Schulte, I ##an 124.
Teichmann.
Zehnten (decimae, Thl. I. S. 664) sind diejenige Quote von den Ein-
künften der Gläubigen, welche die katholische Kirche seit dem Ende des 6. Jahrh. und
zwar bald als eine auf göttlichem Rechte beruhende Gebührniß gefordert hat. Der
Zehnt kann demnach als die allgemeine kirchliche Steuer betrachtet werden. Mit
Rücksicht darauf, daß im Mittelalter eine ganze Reihe von kirchlichen Zehntberech-
tigungen durch verschiedene Erwerbsgründe in die Hände von Laien gekommen
waren, theils aber die letzteren solche auch eigenmächtig usurpirt hatten, untersagte
die kirchliche Gesetzgebung des 11. und 12. Jahrh. die Veräußerung von Z., ordnete
die Zurückgabe der widerrechtlich veräußerten an, und erklärte den Besitz von kirch-
lichen Z. durch Laien für eine schwere Sünde und einen Verstoß gegen das göttliche
Gesetz. Nach Kanon. Recht, nicht aber nach der deutschrechtlichen Entwickelung,
streitet für das Zehntrecht des Pfarrers in seiner Parochie die Vermuthung, während
für andere kirchliche Personen und Institute, welche ebenfalls Z. besitzen können,
die allgemeine Regel zur Anwendung kommt, daß sie den Erwerb des Rechtes,
welches, sofern es sich nicht um Pfarr-Z. handelt, auf alle möglichen Titel, also
auch auf Ersitzung, gegründet werden kann, beweisen müssen. Der Pfarrzehnt erstreckt
sich nach Kanon. Recht, das freilich in Deutschland nicht praktisch ist, einmal auf
den persönlichen Erwerb (decimae personales), ferner auf den Erwerb aus gewissen
fruchttragenden Sachen (decimae reales). Letzterer ist ein Feldzehnt (decimae
praediales), wenn er von den Erträgnissen der Grundstücke, ein Thier= (auch Haus-)
Zehnt (decimae sanguinales), wenn er von den lebendigen Jungen der Thiere oder
von den animalischen Produkten der letzteren (z. B. als Butter-, Schmalzzehnt) ge-
leistet wird. Da aber der Kanonische Satz, daß der Pfarrer zu allen diesen Arten
von 3Z. berechtigt sei, vielfach namentlich in Deutschland nicht zur Geltung gelangt
ist, vielmehr seine Zehntberechtigung sowol lokal, wie auch hinsichtlich der Arten der
Z. öfters beschränkt gewesen ist, so schied man ein jus decimandi universale oder
particulare, je nachdem dasselbe sich auf die ganze Gemarkung oder nur auf einzelne
Theile derselben erstreckte, decimae veteres und decimae novales, je nachdem es
auf die seit alter Zeit bebauten Aecker oder auch auf die neu in Kultur genommenen,
seit Menschengedenken wüst liegenden Felder ging, ferner ein jus decimandi plenum
s. perfectum und ein jus decimandi minus plenum oder imperfectum, je nachdem
es auf alle zehntpflichtigen Fruchtgattungen oder blos auf bestimmte gerichtet war.
In Verbindung damit steht der Unterschied zwischen decimae majores (Großzehnt)
und decimae minores s. minutae (Kleinzehnt); zu ersteren gehören gewöhnlich alle
Früchte, die der Halm trägt, also alles Sommer= und Wintergetreide, ferner aber
auch Wein und Oel, während die anderen und öfters auch Blutzehnt zu den decimae
minores gerechnet werden. Der Prädialzehnt hat die Natur einer Reallast und muß,
während er der Natur der Sache nach von den einer anderen Religionspartei an-
gehörigen Eigenthümern der pflichtigen Grundstücke nicht gefordert werden kann, oft
auch von diesen entrichtet werden. Ist der Z. in einer Feldmark überhaupt her-
gebracht, so gilt die Vermuthung, daß ihm alle Grundstücke innerhalb derselben
unterworfen sind. Eine Befreiung muß also bewiesen werden, jedoch sind nach Kanon.
Recht die eigentlichen Benefizialgüter in derselben Pfarrei gesetzlich eximirt (clericus
clericum non decimat). Der Zehntherr hat den Z., welcher übrigens nicht noth-