Zeitkauf. 1379
Lit.: Rücker, Diss. de civili et naturali temporum computatione in jure, 1749. —
Koch, Belehrungen über Mündigkeit zum Testiren, Civilzeitkomputation n. Schalttag, 1796; Der-
selbe, Bestätigung der Belehrungen 2c., 1798.— Erbi in Hugo's Magazin V. S. 91 ff., 1 814. —
Schweppe im Jurist. Magazin I. 1, 1818. — Löhr im Civ. Arch. XlI. 410 ff., 1828. — Rein-
felder, Der annus civilis des Römischen Rechts, 1829. — Bachofen, eiitschr. für Civ. R.
u. Proz. XVIII. S. 38 ff., 335 ff., 1843. — Krüger, D. de temporum computatione Ro-
manorum, 1861; Ders elbe, Krit. Vers. im Gebiete des Römischen Rechts, S. 59 ff., 1870.—
"7n er, Die f# der Zeitberechnung nach Römischem Recht, 1873. — v. Savi ny,
vstn iv. 5 ff. — v. Vang erowas Pandekten, § 196. — Windscheid, § 1
v. Waltur. Privatrcht¾ S. 823 ff.; Derselbe, Pandekten, 1. 478 * —
unger Oesterreichisches Aivatrecht= II. § 106. — Stobbe, Deutsches Hipatrecht J.
Ro I. S. 86. — Dernburg, Preuß. Privatrecht, 1 9 ff. — Ueber
den Schalttag: Arndts in Mommsen, Jahrb. des Gemeinen Rechts, u#s ee Söft. ff., 359 fl
Zeitkauf ist ein Kaufvertrag, bei welchem entweder die Zahlung des Kauf-
preises oder die Lieferung der Waare vereinbarungsmäßig — auf Zeit — aufge-
schoben ist.
Ist die Zahlung des Kaufpreises durch den Vertrag aufgeschoben, so liegt
ein g vor, zu welchem im Gegensatz stehen: der Baarkauf (Kauf Zug um Zug,
Kauf per contant, per Cassa, Kontantkauf) einerseits und der Pränumerations-
kauf (Kauf gegen Vorausbezahlung) andererseits. Der Z. in diesem Sinne heißt
auch Kauf auf Kredit, auf Borg, auf Zeit, auf Ziel, seine juristische Charakterisirung
erhält er dadurch, daß die Zahlung des Kaufpreises im Z. von vornherein, bis
nach der Uebergabe der Waare aufgeschoben, gefristet, der Kaufpreis demnach kreditirt
ist. Durch vertragswidrigen Verzug des Käufers bei Zahlung des Kaufpreises kann
ein als Baarkauf abgeschlossenes Geschäft nicht einseitig in einen Z. umgewandelt
werden; ebensowenig liegt ein Z. in dieser technischen Bedeutung vor, wenn auch die Ueber-
gabe der Waare aufgeschoben und dabei nur vereinbart ist, daß die Zahlung nicht vor
der Uebergabe der Waare gefordert werden kann (in letzterem Falle liegt ein „befristeter
Kauf Zug um Zug“ vor). Möglich ist, daß ein Z. in dem gleich nachher (unt. II.)
zu erörternden Sinne, also mit Aufschub der Waarenlieferung, zugleich ein Z. in
dem ersten Sinne, nämlich mit Kreditirung des Preises, ist, wobei vorauszusetzen ist,
daß der Aufschub der Preiszahlung — die Kreditwirkung — erst beginnt mit der
Effektuirung der Waarenlieferung, denn andernfalls ist das Geschäft trotz der Auf-
schiebung der Lieferung als ein Baar= oder gar als Pränumerationskauf zu erachten.
(Vgl. Entsch. d. RNOHG. Bd. XI. S. 85.) Die Rechtsvermuthung, welche vom Gesetz
aufgestellt ist, spricht weder für den Z. noch für den Pränumerationskauf; sondern,
sofern nicht ein Anderes durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag
oder Handelsgebrauch bestimmt ist, muß der Kaufpreis bei der Uebergabe der Waare
entrichtet werden; folglich ist der Kauf präsumtiv ein „Kauf Zug um Zug“;
doch kann eine Zahlungsfrist auch stillschweigend gewährt, der Zahlungskredit durch
konkludente Handlungen eingeräumt werden, und eine solche stillschweigende Ver-
abredung eines Z. kann insbesondere schon dann angenommen werden müssen, wenn
in den von denselben Kontrahenten vorher schon abgeschlossenen Kaufverträgen der-
selben Branche Kredit gegeben worden war. Das Regelmäßige ist in vielen Handels-
zweigen die Existenz einer einen oder mehrere Monate umfassenden Kreditfrist; diese
ist durch die Usance häufig derart allgemein, daß in scheinbarem Widerspruch mit
der gesetzlichen Vermuthung — bei Mangel anderweiter Verabredung die nach Ort
und Waarengattung übliche Zahlungsfrist als stillschweigend gewollt anzunehmen
ist; diese Annahme stützt sich richtig auf Vertragsauslegung, nicht auf Gewohnheits-
recht. Ebenso ist es Frage der Auslegung des Parteiwillens, wie lange sich die
Zahlungzsfrist erstreckt. Man wird annehmen müssen, daß zunächst wenn der Vertrags-
wortlaut Zweifel übrig läßt, das Ortsübliche als gewollt anzusehen sei, eventuell
dann die besonderen Umstände des Falles, der Grund der Kreditirung, die Möglich-
keit der Weiterveräußerung, wenn als gewollt gilt, daß der Erlös hieraus zur
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