Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1382 Zeugenbewels. 
vorlage diese von der höheren Besteuerung der Zeitgeschäfte ausgeschlossen. Die 
Kommission war jedoch der Ansicht, daß hierzu ein genügender Grund nicht vorliege, 
und daß, wenn man die Zeitgeschäfte höher besteuern wolle, als die Kontantgeschäfte, 
man nicht nur die Zeitgeschäfte über Werthpapiere, sondern auch die Zeitgeschäfte 
über Waaren, welche ebenso wie jene häufig der wilden Spekulation dienten, der 
höheren Besteuerung unterwerfen müsse. (So der Kommissionsbericht der XII. Kom- 
mission, 1881, Drucksachen Nr. 162, S. 11, verfaßt von Bankdirektor Büsing, 
Mitglied des Reichstags.) 
Im RGesetz vom 1. Juli 1881 ist folgendermaßen unterschieden, Tarif- Ziff. 4. à.: 
1) Schlußnoten rc. „über den Abschluß oder die Prolongation oder die Bedingungen 
des Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-, Rückkauf-, Tausch= oder Lieferungs- 
geschäfts, welches Wechsel . oder Waaren jeder Art, die nach Gewicht, Maß und Zahl 
gehandelt zu werden pflegen, zum Gegenstande hat“ (Fixstempel 20 Pf.). 2) „Wird eines 
der vorstehend bezeichneten Geschäfte auf Zeit abgeschlossen oder auf Zeit pro- 
longirt". Fixstempel 1 Mark. 3) Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben 
„von den zu a bezeichneten Schriftstücken, soweit sie nur sogenannte Kontantgeschäfte 
über Wechsel, gemünztes oder ungemünztes Gold oder Silber zum Gegenstande haben 
und dieser Inhalt aus den Schriftstücken ersichtlich ist.“ Diese Bestimmungen auf 
den hier zu Grunde gelegten Sprachgebrauch reduzirt ergeben: Schlußnoten über 
Tageskäufe (wenn über 300, bzw. bei Waaren über 1000 Mark hinaus gehend) 
unterliegen dem Fixstempel von 20 Pf.; über Z. (das sind Käufe, bei denen die 
Lieferung der Werthpapiere oder sonstiger Waaren, auf Zeit aufgeschoben ist, mithin 
Z. oder Lieferungsgeschäfte im Sinne von Ziff. II.) unterliegen dem Fixstempel von 
1 Mark; Kontantgeschäfte das sins Baarkäufe, „Käufe Zug um Zug“, sind 
stempelfrei, wenn sie, gleichviel bis zu welchem Betrage, Wechsel, Gold oder Silber 
ersichtlich zum Gegenstande haben. 
Quellen: Allg. Deutsches HGB. Art. 342, 325, 357—359. — AAllegirtes Res. vom 1. 
Juli 1881. — Oesterr. Börsengesetz vom 1. April 1875, insbes. §§ 10 ff. 
Lit.: Thöl, H.R., Bd. I. 6. Aufl. §§ 257, 258 und die dort angef. bedeutende Lit. — 
Hierzu noch die Komm. b. HGB. zu den angef. Artikeln. — Ferner Gustav Cohn, Feitgeschäfte 
und Zeitdifferenz, oliswisthschaftlich 1867, Jena. — Saling, Börsenpapiere, Theil I. ed 
R. Siegfried, 3. Aufl., S. 138 ff. — S. Grünhut, Börsen- und Mäklerrecht, in seiner 
2 für das Privat= und öffentliche Recht der Gegenwart, Wien 1875, auch separat 
James Mofser, Die Lehre von den Zeitgeschäften und den Kombinationen, 
Berlin 1875. — Bericht der XII. Kommission des Deutschen Reichstags, 4. Legisl.-Periode, 
IV. Session, 1881; Drucksachen, Nr. 162 (Berichterstatter Abgx Büsing). — Die in Betracht 
kommenden auch den Z. betreffenden Usancen der Börsen sind in Golds chmidt- 9 eitschr. 
für das ges. H.R. abgedruckt, und zwar die der Berliner Fondsbörse f. Bd. X ; 
Bd. XIV. S. 468; BVd. XVII. S. 466, 625; Bd. XVIII. S. 187, 502; Bd. 1 S. 255; 
Bd. XXIII. Beil. Heft S. 285; Bd. XXTV. S. 538; Berliner Produkkenbörse s. Bd. XVII. 
S. 174; Bd. XVIII. S. 526; Bd. XXIV. S. 232; die der Fondsbörse zu Frankfurt a/M. 
s. Bd. XXIV. S. 525 ff.; die der Produktenbörse daselbst s. Bd. VII. S. 142; die der 
Hamburger Fondsbörse s. Bd. XXIII. Beil. Heft; Bd. XXIV. S. 555; die der Breslauer 
vd. XXIV. S. 250; die der Breslauer Produktenbörfe s. Bd. VIII. S 360; Bd. XXIV. 
241 ff., 250 ff.; die der Wiener Fondsbörse f. Bd. XXIII. S. 295 ff. 
Gareis. 
Zeugenbeweis (civilproz.). I. Da das einfachste und zuverlässigste Mittel, 
die Wahrheit streitiger Thatsachen im Prozeß festzustellen: die eigene Wahrnehmung 
des Richters, nur in verhältnißmäßig seltenen Fällen anwendbar ist, so muß das- 
selbe in anderen Fällen ersetzt werden durch die Wahrnehmungen dritter Personen 
und deren Mittheilung ans Gericht. Solche Mittheilungen heißen Zeugnisse, testi- 
monia. Sie können an das Gericht gelangen direkt, indem der Dritte mündlich vor 
Gericht seine Wahrnehmung bekundet; dann ist der Dritte selbst Beweismittel als 
Zeuge, testis, dann handelt es sich um Z. (c. 15 C. III. qu. 9). Ist das Zeugniß 
aber außergerichtlich abgelegt, dann ist seine Mittheilung ans Gericht nie Z., son-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.