1382 Zeugenbewels.
vorlage diese von der höheren Besteuerung der Zeitgeschäfte ausgeschlossen. Die
Kommission war jedoch der Ansicht, daß hierzu ein genügender Grund nicht vorliege,
und daß, wenn man die Zeitgeschäfte höher besteuern wolle, als die Kontantgeschäfte,
man nicht nur die Zeitgeschäfte über Werthpapiere, sondern auch die Zeitgeschäfte
über Waaren, welche ebenso wie jene häufig der wilden Spekulation dienten, der
höheren Besteuerung unterwerfen müsse. (So der Kommissionsbericht der XII. Kom-
mission, 1881, Drucksachen Nr. 162, S. 11, verfaßt von Bankdirektor Büsing,
Mitglied des Reichstags.)
Im RGesetz vom 1. Juli 1881 ist folgendermaßen unterschieden, Tarif- Ziff. 4. à.:
1) Schlußnoten rc. „über den Abschluß oder die Prolongation oder die Bedingungen
des Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-, Rückkauf-, Tausch= oder Lieferungs-
geschäfts, welches Wechsel . oder Waaren jeder Art, die nach Gewicht, Maß und Zahl
gehandelt zu werden pflegen, zum Gegenstande hat“ (Fixstempel 20 Pf.). 2) „Wird eines
der vorstehend bezeichneten Geschäfte auf Zeit abgeschlossen oder auf Zeit pro-
longirt". Fixstempel 1 Mark. 3) Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben
„von den zu a bezeichneten Schriftstücken, soweit sie nur sogenannte Kontantgeschäfte
über Wechsel, gemünztes oder ungemünztes Gold oder Silber zum Gegenstande haben
und dieser Inhalt aus den Schriftstücken ersichtlich ist.“ Diese Bestimmungen auf
den hier zu Grunde gelegten Sprachgebrauch reduzirt ergeben: Schlußnoten über
Tageskäufe (wenn über 300, bzw. bei Waaren über 1000 Mark hinaus gehend)
unterliegen dem Fixstempel von 20 Pf.; über Z. (das sind Käufe, bei denen die
Lieferung der Werthpapiere oder sonstiger Waaren, auf Zeit aufgeschoben ist, mithin
Z. oder Lieferungsgeschäfte im Sinne von Ziff. II.) unterliegen dem Fixstempel von
1 Mark; Kontantgeschäfte das sins Baarkäufe, „Käufe Zug um Zug“, sind
stempelfrei, wenn sie, gleichviel bis zu welchem Betrage, Wechsel, Gold oder Silber
ersichtlich zum Gegenstande haben.
Quellen: Allg. Deutsches HGB. Art. 342, 325, 357—359. — AAllegirtes Res. vom 1.
Juli 1881. — Oesterr. Börsengesetz vom 1. April 1875, insbes. §§ 10 ff.
Lit.: Thöl, H.R., Bd. I. 6. Aufl. §§ 257, 258 und die dort angef. bedeutende Lit. —
Hierzu noch die Komm. b. HGB. zu den angef. Artikeln. — Ferner Gustav Cohn, Feitgeschäfte
und Zeitdifferenz, oliswisthschaftlich 1867, Jena. — Saling, Börsenpapiere, Theil I. ed
R. Siegfried, 3. Aufl., S. 138 ff. — S. Grünhut, Börsen- und Mäklerrecht, in seiner
2 für das Privat= und öffentliche Recht der Gegenwart, Wien 1875, auch separat
James Mofser, Die Lehre von den Zeitgeschäften und den Kombinationen,
Berlin 1875. — Bericht der XII. Kommission des Deutschen Reichstags, 4. Legisl.-Periode,
IV. Session, 1881; Drucksachen, Nr. 162 (Berichterstatter Abgx Büsing). — Die in Betracht
kommenden auch den Z. betreffenden Usancen der Börsen sind in Golds chmidt- 9 eitschr.
für das ges. H.R. abgedruckt, und zwar die der Berliner Fondsbörse f. Bd. X ;
Bd. XIV. S. 468; BVd. XVII. S. 466, 625; Bd. XVIII. S. 187, 502; Bd. 1 S. 255;
Bd. XXIII. Beil. Heft S. 285; Bd. XXTV. S. 538; Berliner Produkkenbörse s. Bd. XVII.
S. 174; Bd. XVIII. S. 526; Bd. XXIV. S. 232; die der Fondsbörse zu Frankfurt a/M.
s. Bd. XXIV. S. 525 ff.; die der Produktenbörse daselbst s. Bd. VII. S. 142; die der
Hamburger Fondsbörse s. Bd. XXIII. Beil. Heft; Bd. XXIV. S. 555; die der Breslauer
vd. XXIV. S. 250; die der Breslauer Produktenbörfe s. Bd. VIII. S 360; Bd. XXIV.
241 ff., 250 ff.; die der Wiener Fondsbörse f. Bd. XXIII. S. 295 ff.
Gareis.
Zeugenbeweis (civilproz.). I. Da das einfachste und zuverlässigste Mittel,
die Wahrheit streitiger Thatsachen im Prozeß festzustellen: die eigene Wahrnehmung
des Richters, nur in verhältnißmäßig seltenen Fällen anwendbar ist, so muß das-
selbe in anderen Fällen ersetzt werden durch die Wahrnehmungen dritter Personen
und deren Mittheilung ans Gericht. Solche Mittheilungen heißen Zeugnisse, testi-
monia. Sie können an das Gericht gelangen direkt, indem der Dritte mündlich vor
Gericht seine Wahrnehmung bekundet; dann ist der Dritte selbst Beweismittel als
Zeuge, testis, dann handelt es sich um Z. (c. 15 C. III. qu. 9). Ist das Zeugniß
aber außergerichtlich abgelegt, dann ist seine Mittheilung ans Gericht nie Z., son-