800 Stollnsteuer — Straccha.
bringt. Nach Preuß. Bergrecht ist der Erbstöllner nicht berechtigt, neben dem S. noch
den Vierten Pfennig zu fordern, sondern letzterer ein Surrogat des S., wenn dieser
wegen mangelnder Anbrüche nicht ausgeübt werden kann oder der Stöllner den
Vierten Pfennig vorzieht; nach Gem. Rechte werden beide kumulativ gewährt (s.
den Art. Erbstollnrecht). Das Sächs. Gesetz von 1851 ließ bei seiner Reform
des Erbstollnrechts den S. im verliehenen Felde als eine Quelle fortwährender
Differenzen zwischen Stöllner und Fundgrübner fallen. Die Eintragung des S. ist
nach Preuß. Grundbuchsrechte nicht nöthig, da derselbe den Grundgerechtigkeiten
(§ 12 Abs. 2 des Gefetzes vom 5. Mai 1872) analog behandelt werden muß
(vgl. Zeitschr. f. Bergrecht Bd. 18 S. 328).
Leuthold.
Stollusteuer heißen Leistungen verschiedenfacher Art, welche der Fundgrübner
dem Erbstöllner zu gewähren hat. Das Gemeinsame ist, daß die Leistung nicht
unter die regelmäßigen Stollngerechtigkeiten fällt, sondern aus dem oder jenem
Grunde außerordentlicher Weise gewährt wird. 1) Das Gem. Bergrecht (Kursächf.
Stollnordnung Art. XV) versteht unter S. den Vorschuß, welchen der Fundgrübner
dem Stöllner gewähren muß, wenn er letzteren zu einem, die gesetzliche achtstündige
Schichtarbeit übersteigenden, flotteren Fortbetriebe des zur Lösung der Fundgrübner-
baue nöthigen Stollnortes gerufen hat. Der Vorschuß ist nach erfolgtem Durchschlage
unter Abrechnung des Vierten Pfennigs durch Innelassung der Hälfte der ordent-
lichen Stollngebührnisse zu restituiren. 2) Die Preußischen revidirten Bergordnungen
und das Preuß. MR. (§ 444) geben dem Stöllner, wenn er nirgend Erbteufe in
einer Zeche einbringt, doch aber Wasser ab= oder (LR.: und) Wasser zuführt, den
Anspruch auf eine vom Bergamte zu bestimmende S. 3) Zuweilen wird diejenige
Steuer, welche für auf Grund der bezüglichen Vorschriften des bergbaulichen
Nachbarrechts (s. den Art. Bergrecht) erfolgende Benutzung fremder Stölln zur
Förderung deren Eigenthümern nach bergamtlicher Festsetzung gewährt werden muß
(Fördersteuer, Streckensteuer) ebenfalls S. genannt (Preuß. LR. § 453; dagegen
Kursächs. Stollnordnung Art. XIX. § 4). 4) Endlich kommt der Ausdruck S.
mitunter in Gebrauch, wenn der Vierte Pfennig oder ein Wassereinfallgeld gemeint
ist (s. den Art. Erbstollnrecht).
Leuthold.
Story, Joseph, 5 1779 zu Marblehead bei Boston, studirte in Cambridge,
wurde 1806 Mitglied des Hauses von Massachusetts, Sprecher desselben, 1809
Mitglied des Kongresses zu Washington, 1811 Richter am obersten Bundestribunal,
1829 Prof. an der Harvarduniversität zu Cambridge, K# 10. K. 1845.
Schriften: Laws of the U. S., New-Vork 1827. — Comm. on the law of bailment,
New-Vork 1832; 9. ed. Bost. 1879; on the constitution of the U. S., 1833 (abridgment
1834) 4. ed. 1873; franz. von O dent, Par. 1843; deutsch Leipz. 1838; on the contlict of
laws, 1834, 4. ed. 1872. — Miscellaneous writings, literary, critical, juridical and political,
1835; Bost. 1845; on Equity jurisprudence, 1836, 1837; 12. ed. 1877; Equity pleadings,
4, by Gould, Bost. 1880; on the law of bills of exchange, 1845; 4. ed. Bost. 1860;
deutsch von Treitschke, geib- 1845; on the law of agency, 8. ed. Bost. 1875; on the
law of promissory notes, 6. ed. Bost. 1868; on the law of partnersbip, 6. ed. Bost. 1868.
Lit.: S. Art. in Lieber's Encycl. americana — W. Story, Life and letters of
J. S., Lond. 1851. — Goldschmidt, Handbuch des H.N., Erl., 2. Aufl. 1874, I. S. 277,
28. — Irving Brown, Short studies of great lawyers, Albany 1878. — Drake,
Dictionary, Boston 1879, p. 876. — Schlief, Verf. der Nordamerikan. Union, Leipz. 1880,
S. 26 u. ö. — Renault, Introd. à I’étude du droit intern., 1879 p. 79. — Calvo, (3)
I. 92. — Asser, Schets, Haarlem 1880, p. 11. Teichmann.
Straccha, Benvenutus, 35 zu Ancona, Schüler des Paul. Parisiensis,
lebte in der Mitte des 16. Jahrh., ertheilte Gutachten und wurde vielfach mit
Gesandschaftsgeschäften für seine Vaterstadt zu Zeiten des Papstes Julius III.
beauftragt.