Taxation der Grundstücke. 855
beim Kauf, so auch durch den bloßen Konsens beim T. Eigenthum über; die Aehn-
lichkeit beider Verträge ist demnach eine größere, als in den anderen Partikular-
gesetzen. Wie daher der Käufer bei drohender Eviktion den Preis zurückbehalten
kann, so kann auch beim T. einer fremden Sache der Empfänger nur zur Rück-,
nicht zur Gegenleistung gezwungen werden. Abweichend ist nur, daß bei wirklicher
Entwährung der Empfänger die Wahl zwischen Schadensersatz und Rückforderung
hat und daß die Anfechtung wegen laesio enormis ausgeschlossen ist. — Die Be-
stimmung des Cod. Max. Bav., daß der als Konsensualkontrakt bezeichnete T. nur
bei Sachen derselben Art (res einsckem speciei) eintrete und sich dadurch von den
anderen Innominatkontrakten unterscheide, ist völlig inhaltlos. Das Sächs. BGB.
enthält nur die Vorschrift, daß beim T. die gegenseitigen Verbindlichkeiten der Ver-
tragschließenden analog nach den Vorschriften über den Kauf zu beurtheilen sind.
Quellen: Tit. D. 19, 4; Cod. 4, 64. — Cod. Max. Bav. IV. 12 8§ 1, 2, 3. —
Oesterr. BGB. S§#S 1045—1052. — Allgem. LR. I. 11 898 363—375. — Code cibvil art.
1702—1707. — Sächs. BG B. § 1138.
Lit. außer den Lehrbüchern: Glück, Erl., Bd. XVII. S. 76—128. — Unterholzner,
Schuldverhältnisse, II. § 486. — Heimbach in Weiske's Rechtslex. X. S. 709 ff. —
Maresoll, Beitr. zu der Lehre vom Kauf= und Tauschkontrakte, in der ieeuer Seitschr
. er.
Taxation der Grundstücke. Eine solche findet im Rechtsleben zu sehr ver-
schiedenen Zwecken und mit sehr ungleichartiger rechtlicher Wirkung statt.
Immer handelt es sich bei der T. d. G. um die Ermittelung eines Werthes
und Ausdruck desselben in Gelde. Je nachdem aber der Ertragswerth, der gegen-
wärtige Kapitalwerth oder der beständige Sicherheitswerth der Liegenschaft abgeschätzt
werden soll, nimmt die T. d. G. eine dreifach verschiedene Gestalt an. 1) In einer
Reihe von Fällen ist die Ermittelung des Ertrages einer Liegenschaft erforderlich,
und es wird daher eine Ertrags= oder Nutzungstaxe ausgenommen. Dabei wird
regelmäßig der durchschnittliche Reinertrag, den das Grundstück nach Abzug aller
Ausgaben und Verwendungen jährlich abwirft, in Geld geschätzt. Eine solche Er-
tragsschätzung pflegt bei Pachtverträgen zu Grunde gelegt zu werden, kann aber auch
beim Nießbrauch und bei anderen Nutzungsrechten vorkommen. Sie ist ferner nach
manchen Deutschen Gesetzen bei der Errichtung eines Familienfideikommisses erfor-
derlich, indem dazu nur ein Grundstück als geeignet gilt, dessen Reinertrag ein ge-
wisses Minimum erreicht (in Preußen 7500 Mark nach landüblichem Wirthschafts-
system und nur bei Umwandlung von Lehen in Familienfideikommisse blos 6000
Mark, in Hannover 3600 Mark, in Braunschweig 9000 Mark), während anderer-
seits bisweilen bei Ueberschreitung einer gewissen Höhe des Reinertrages die im
Uebrigen nicht geforderte landesherrliche Genehmigung verlangt wird (so in Preußen
bei einem Reinertrag von mehr als 30000 Mark). Vor Allem aber sind es überall
Ertragstaxen, welche die Basis der Grundsteuern und damit zugleich aller auf den
Grundsteuerbetrag fundirten Rechtsverhältnisse bilden. 2) In anderen Fällen bedarf
es der Ermittelung des gegenwärtigen Kapitalwerthes eines Grundstückes,
wobei regelmäßig nur der sogenannte gemeine Werth in Betracht kommt, aus be-
sonderen Gründen jedoch die Berücksichtigung eines außerordentlichen Werthes noth-
wendig werden kann. Eine solche Werthtaxe oder Grundtaxe wird entweder durch
Kapitalisirung des Ertragswerthes zu einem für den betreffenden Fall gesetzlich be-
stimmten Prozentsatz gewonnen oder aber selbständig nach den dafür vorgeschriebenen
Taxprinzipien hergestellt. Sie findet sich bei Verkäufen und sonstigen Veräußerungen,
insbesondere auch bei nothwendigen und freiwilligen Subhastationen. Eine beson-
ders wichtige Rolle spielt sie bei Auseinandersetzungen von Gesellschafts= und Ge-
meinschaftsverhältnissen, bei Erbtheilungen, bei der Auflösung der ehelichen Güter-
gemeinschaft. Auch bei bloßen Gebrauchsüberlassungen kann eine Werthtaxe auf-
genommen werden, um namentlich bei späterer Festsetzung von Meliorationen und