1404 Zeugenbeweis.
sowol an der ordentlichen Gerichtsstätte, als an jedem Orte, wo sich das Gericht
zu der Amtshandlung einfindet, zu der auch die Entgegennahme des Zeugnisses ge-
hört. 2) An dem Orte so lange auszuharren, bis die Vernehmung vor sich gehen
kann und bis sie für beendigt erklärt und seine Entlassung ausgesprochen ist (Deutsche
Straf PO. § 247, Oesterreichische § 248) und sich denjenigen Anordnungen zu
sügen, die getroffen werden, um die Vorschrift des Gesetzes über die Nichtanwesenheit
noch nicht vernommener Zeugen bei anderen Vernehmungen auszuführen (Deutsche
StrafP O. § 58; Oesterreichische StrafsP O. §§ 162, 241, wo es u. A. heißt:
„Der Vorsitzende ordnet nach Befinden Maßregeln an, um Verabredungen oder Be-
sprechungen der Zeugen“ — diese sind auch nach § 248 Abs. 3 verboten — „zu
verhindern“, § 248). 8) Er muß sich in diejenigen Anordnungen fügen, welche
nöthig sind, damit seine Vernehmung sachgemäß durchgeführt werden könne, daher
auch ihm vorgezeigte Personen und Sachen besichtigen, wenn dies nöthig ist, um
die Fragen, die an ihn gerichtet werden, zu verstehen oder die Antworten verständlich zu
machen. Sehr empfindliche Beschränkungen der perfönlichen Freiheit können schon damit
verbunden sein; wie z. B. die aus dem Art. 34 des Französischen Gesetzes in manche
Deutsche Strafprozeßordnungen übergegangene Vorschrift, daß der an Ort und Stelle
erschienene Untersuchungsrichter „Jedem, bei dem er es nothwendig findet, verbieten
kann, während desselben oder auch noch während des folgenden Tages seinen Aufent-
haltsort zu verlassen“ (Oesterreichische StrasPO. § 182). Darüber hinaus geht
aber die Zeugenpflicht nicht. Es ist, nach Heinze's treffender Ausführung (im
Gerichtssaal, 1862) „nachdrücklichst zu betonen die Beschränkung der Zeugenpflicht
auf Offenbarung dessen, was der Zeuge weiß. Darin liegt ein Doppeltes: der
Zeuge hat nicht zu handeln, sondern nur zu reden; und zu reden hat er nur von
dem, was er jetzt bereits weiß“; man hat kein Recht, ihm zur Pflicht zu machen,
Nachforschungen und Beobachtungen anzustellen, „über ein demselben unbekanntes
Sachverhältniß sich zu unterrichten, . für die Zukunft sich zum Zeugen zu machen,
während er es in der Gegenwart nicht ist“. Ebensowenig ist der Zeuge als
solcher verpflichtet, sich zu Thätigkeiten oder Experimenten herzugeben, welche der
Entdeckung der Wahrheit förderlich sein mögen, aber mit dem Zeugniß nichts zu thun
haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann kaum in der Pflicht des Zeugen,
sich die Gegenüberstellung mit Beschuldigten und anderen Zeugen gefallen zu lassen,
erkannt werden; wol aber läge in der Ladung von Personen, die nichts auszusagen
haben, blos vorzustellen sind, eine bedenkliche Ausdehnung der Zeugnißpflicht. Eine
Zwangspflicht, sich zum Objekt des richterlichen Augenscheines oder der Besichtigung
durch Sachverständige herzugeben, ist in den Gesetzen nicht statuirt; aber da diese
Untersuchungshandlungen den Behörden zur Pflicht gemacht und ganz alltäglicher
Natur sind, so kann an deren Recht zur Vornahme derselben auch wider Willen der
Betroffenen nicht gezweifelt werden, aber mögen sie passiven Widerstand überwinden
können, so sind sie doch nicht berechtigt, den Zeugenzwang anzuwenden, um die
Darbietung zu solchen Akten zu erzwingen oder deren Unterlassung zu bestrafen.
Andere Untersuchungshandlungen ungewöhnlicher Art, solche, welche die Gesundheit
gefährden könnten (z. B. Versetzung in den sog. magnetischen Schlaf, Hypnotismus
u. dgl.) oder dem persönlichen Gefühle widerstreben (z. B. Verkleidungen, Verstellen der
Stimme u. dgl.) sind so beschaffen, daß mehr als ein Appell an den guten Willen und
an die Opferwilligkeit des Privaten nicht gestattet ist (insofern sagt Heinze mit
Recht: „Der Richter darf nicht befehlen, was er nicht physisch oder moralisch er-
zwingen kann"). Für diese Stelle genügt es übrigens, hinzuzufügen, daß es sich
bei Dingen dieser Art keinesfalls um ein Zeugniß handelt, wenngleich die Person,
bezüglich welcher sie ins Werk gesetzt werden sollen, ein Zeuge sein mag. Es gilt
dies nach beiden Seiten hin: Es dürfen solche Zumuthungen nicht auf den Zeugniß-
zwang gestützt werden; aber die Befreiung vom Zeugniß ist nicht ohne Weiteres