Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1426 Zeugnizwang. 
überhaupt nicht erwähnt. Die wirklichen Grenzen des Zwanges sind nur im Ablauf 
der 6 Monate resp. 6 Wochen zu suchen und die Aufhebung bei der Beendigung. 
der Instanz hätte kaum besonders hervorgehoben zu werden brauchen, da mit diesem 
Moment das Zeugniß vorläufig jedenfalls überflüssig geworden ist, ein weiterer 
Zwang also ohnehin nicht gerechtfertigt wäre. 
Die Anwendung von Strafe und Exekutionszwang gegen den erschienenen Zeu- 
gen ist unabhängig von den bei Gelegenheit des Nichterscheinens ergriffenen Maß- 
regeln und auch gegen den Zeugen zulässig, der nach wiederholter Bestrafung zwangs- 
weise vorgeführt werden mußte. Sind sie erschöpft, d. h. ist die Strafe einmal auf- 
erlegt und das Maximum der Zwangshaft erreicht worden, so können sie in dem- 
selben oder in einem anderen Verfahren, welches dieselbe That zum Gegenstande hat, 
nicht wiederholt werden (§ 69 Absf. 4 der Strafp O.). In der CPO fehlt eine aus- 
drückliche Bestimmung, doch wird allgemein die bei der Berathung des Entwurfs 
von dem Bundesrathsbevollmächtigten ausgesprochene Ansicht angenommen, welche 
dahin lautete: „Soweit es sich in den verschiedenen Instanzen um dasselbe Zeugniß 
handele, dürfe die Zwangshaft in allen Instanzen zusammengerechnet nicht über 6 
Monate dauern. Wenn dagegen in der höheren Instanz das Zeugniß über einen 
anderen Punkt in Anspruch genommen und geweigert werde, so könne deswegen von 
neuem eine sechsmonatliche Zwangshaft vollstreckt werden“ (vgl. Hahn, II. S. 627). 
Identität des Verfahrens im Strafprozeß ist auch dann vorhanden, wenn dasselbe 
sich auf mehrere selbständige Delikte erstreckt und der Zeuge bezüglich mehr als eines 
derselben seine Aussagen resp. deren Beeidigung verweigert. Identität der That liegt 
vor, so lange es sich um denselben Straffall handelt. Der Ausdruck „dieselbe That" 
muß im weitesten Sinne des Wortes verstanden werden, derart daß neuhinzutre- 
tende Umstände, auch wenn sie den strafrechtlichen Charakter des Deliktes ändern, 
gleichwol die Identität nicht aufheben. Nur auf die objektive Seite kommt es an, 
so daß dieselbe That auch dann noch vorliegt, wenn die Person des Beschuldigten 
gewechselt haben sollte, sobald nur derselbe thatsächliche Vorgang noch in Frage 
steht. So jetzt auch Keller, S. 80 N. 20, der früher annahm, es sei die That 
mit Beziehung auf die Person eines bestimmten Thäters gemeint. 
II. Zur Anwendung kommen diese Maßregeln, sowol Strafe wie executio ad. 
faciendum, innerhalb des Geltungsgebietes der Prozeßordnungen überall da, aber 
auch nur da, wo die Erforschung der Wahrheit durch einen Richter oder ein Ge- 
richt vorgenommen wird. Den Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaft steht das 
Recht, Z. zu üben, niemals zu; nöthigenfalls muß letztere bei dem zuständigen Amts- 
richter einen Antrag auf Vernehmung der Personen stellen, welche auf ihre Vorla- 
dung nicht erscheinen oder nicht aussagen wollen. Berechtigt zur Anwendung sind 
sowol das erkennende Gericht, wie der beauftragte oder ersuchte Richter (vgl. § 365 
der CPO.) während des Hauptverfahrens, im Strafprozeß auch der Untersuchungs= und 
der Amtsrichter (vgl. §§ 160, 163, 164, 183) im Vorverfahren (8§ 50 Abs. 3, 69 Abs. 
3 der StrafP O.). Unter beauftragtem Richter ist nach dem Sprachgebrauch der Prozeß- 
ordnungen (vgl. Löwe, S. 120 N. 6b) dasjenige Mitglied des mit der Sache be- 
faßten Gerichtes zu verstehen, welches mit der Vornahme einzelner Untersuchungs- 
handlungen betraut wurde, während der ersuchte Richter, resp. das ersuchte Gericht, 
dasjenige ist, welches dem mit der Sache befaßten durch Vornahme von Unter- 
suchungshandlungen Rechtshülfe leistet. In den verschiedenen Stadien des Straf- 
prozesses kommen in Betracht: im Vorbereitungsverfahren der Amtsrichter, 
in der Voruntersuchung der Untersuchungsrichter und der Amtsrichter als er- 
suchter, im Hauptverfahren das erkennende Gericht, nicht nur dessen Vorsitzender 
in schöffengerichtlichen Sachen, also Schöffen und Amtsrichter, eventuell ein ersuchter 
oder beauftragter Einzelrichter. — Daß der ersuchte Richter — von dem beauftrag- 
ten gilt dasselbe — Strafe und Zwangsmaßregeln selbständig anwenden darf und 
nicht lediglich als Mandatar des ersuchenden Gerichts handelt, unterliegt bei der 
 
	        
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