Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Zeugnißzwang. 1427 
bestimmten Fassung des Gesetzes keinem Zweifel (vgl. Hahn, III. S. 1232; Dochow, 
S. 127; von Schwarze, S. 205 N. 15; Puchelt, S. 162 N. 6; Keller, S. 80 
N. 17). Doch findet diese Selbständigkeit ihre Grenzen daran, daß der Richter das 
Ersuchen eines im Instanzenzuge ihm vorgesetzten Gerichtes überhaupt nicht und das 
eines andern nur dann ablehnen kann, wenn ihm die örtliche Zuständigkeit mangelt 
oder die fragliche Handlung in abstracto unzulässig ist (6 159 des GG., vgl. Löwe, 
S. 122 N. 3 b). Einer Ablehnung aber würde es gleich kommen, wenn er nicht 
alle gesetzlich zulässigen Mittel anwendete, um das Gesuch im Sinne des ersuchenden 
Gerichtes zu erledigen. Er muß daher die gesetzlichen Strafen gegen den nicht er- 
scheinenden Zeugen aussprechen, falls er dessen Entschuldigung nicht für genügend 
hält, und sich denselben schließlich vorführen lassen. Weigert der Zeuge die Aus- 
sage oder die Eidesleistung und der Richter hält diese Weigerung für berechtigt, so 
wird er darüber an das ersuchende Gericht berichten, und, falls dieses sein Gesuch 
gleichwol wiederholt, jetzt eventuell die gesetzliche Strafe auferlegen müssen. Bezüg- 
lich der Zwangshaft, deren Verhängung fakultativ ist, kann der ersuchte Richter 
natürlich, wenn ihm die Zweckmäßigkeit der Anwendung im gegebenen Falle zweifel- 
haft erscheint, von vorneherein an das ersuchende Gericht sich wenden, muß dann 
aber dem eventuell erneuten Ersuchen im vollen Umfange nachkommen. So kann 
die Anordnung de facto von dem ersuchenden Gericht ausgehen, während sie formell 
von dem ersuchten Richter vorgenommen wird (vgl. Löwe, S. 280 N. 10; Geyer 
in v. Holtzendorff's Handbuch, S. 274, und Lehrb., S. 516). Die Disposi- 
tion über die Höhe der zu verhängenden Strafe bleibt dabei stets dem ersuchten 
Richter überlassen, der die Zwangshaft jedoch nicht aufheben kann, bevor dieselbe von 
selbst endigt oder das ersuchende Gericht auf die Vernehmung verzichtet. 
Das Verfahren gegen den Zeugen ist ein durchaus formloses, die Verhängung 
von Strafe und Zwangsmaßregeln geschieht durch einfachen Beschluß, dem eine 
eigentliche Verhandlung nicht voraufgeht, doch ist im Strafprozeß § 33 der Straf O. 
zu berücksichtigen. Der nicht erschienene Zeuge hat auf Anhörung vor Erlaß des 
Beschlusses jedenfalls keinen Anspruch, um so weniger als die Strafe eventuell später 
noch rückgängig gemacht werden kann. Dagegen muß der erschienene, aber die Aus- 
sage oder den Eid verweigernde Zeuge gehört werden und hat der Richter jedenfalls 
das Recht, sich eventuell weitere Aufklärung über die von jenem etwa vorgebrachten 
und möglicherweise relevanten Behauptungen zu verschaffen. Im Civilprozeß muß 
über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nöthigenfalls nach Anhörung der Parteien 
durch ein Zwischenurtheil entschieden werden, welches durch sofortige Beschwerde 
anfechtbar ist (§ 352). Ueber die Form, in welcher der Beschluß dem davon Be- 
troffenen bekannt zu machen ist, fehlen besondere Vorschriften, daher die allgemeinen 
Bestimmungen über Zustellung anzuwenden sind. Da die Entscheidung durch ein 
Rechtsmittel angefochten werden kann, so muß sie nach § 34 der StrafP O. mit Gründen 
versehen werden. Das zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde, welche an keine 
bestimmte Frist geknüpft ist. Aufschiebende Wirkung hat sie nur im Givilprozeß 
(vgl. § 535 der CPO.). Berechtigt zu derselben sind sowol die betroffenen Zeugen, wie 
die Parteien, soweit sie sich beschwert fühlen, im Strafprozeß namentlich auch die 
Staatsanwaltschaft. § 352 der StrasP O. ist nicht anwendbar, vgl. Löwe, S. 614 
N. 3. Im Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Beschwerde 
(vgl. §8§ 530 ff. der CPO.; 88 346 ff. der Stras O.) auch hier. 
III. Dem 3Z. unterworfen sind alle Personen, welche der Zeugnißpflicht 
genügen müssen, auch die Militärpersonen, doch sind bezüglich deren besondere in 
beiden Prozeßordnungen übereinstimmende Anordnungen, wenigstens rücksichtlich der 
Strafe getroffen. Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem 
aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militürperson, d. h. sowol 
Personen des Soldatenstandes als auch die Militärbeamten, erfolgt auf Ersuchen 
durch das Militärgericht (§8 345 Abs. 4, 355 Abs. 4 der CPO., §50 Abs.4, 69 Abs. 5 der 
90“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.