Zinsen. 1435
Unterschied zwischen Offizial-Z. und denen quae in obligatione sunt noch zur
Geltung komme. Jedenfalls sind die obigen prozessualischen Unterschiede heutzu-
tage weggefallen, das EG. zur Deutschen CPO. § 14 Abs. 2 Nr. 5 setzt ausdrück-
lich die Vorschriften, nach welchen eine Nebenforderung als aberkannt gilt, wenn
über dieselbe nicht entschieden ist, außer Kraft (Mandry, Civilrechtlicher Inhalt
der Reichsgesetze, 204, 25). Auch ist die Uebertragung des Begriffes der Offizial-Z.
und der Z. in obligatione auf den Unterschied der Z. nach ihrem Entstehungsgrund:
die gesetzlichen seien Offizial-Z., die auf einer an sich Obligationen begründenden
Thatsache beruhenden seien in obligatione (Windscheid, § 259, 9, 10): doch
nicht so zweifellos. Selbst die Schriftsteller, welche den Unterschied aufrecht erhalten
wollen, wissen eigentlich kein anderes wesentliches Unterscheidungsmerkmal aufzuführen,
als dies, daß bei den Offizial-Z. die wissentliche Empfangnahme des Kapitals ohne
die fälligen Z. den Gläubiger des Anspruchs auf die Z. beraube, und sie streiten
nur noch darüber, ob der Gläubiger diese Verwirkung durch Erklärung eines Vor-
behalts abwenden könne (Windscheid, § 259, 12; Göppert, Arndts, Unger)
oder nicht (v. Wächter, Sintenis, Westerburg, (. Citate bei Windscheid).
Gegen jegliche heutige Bedeutung des Unterschieds erklären sich Randa, a. a. O. 25;
Carus, a. a. O. 23, 42 ff.
Die Verbindlichkeit, Z. zu zahlen, entsteht entweder auf Grund einer darauf
bezüglichen Privatdisposition oder nach gesetzlicher Vorschrift ipso jure oder, soweit
der Richter Obligationen durch Urtheil begründen kann, durch richterliche Verfügung.
Die Fälle gesetzlicher Begründung der Zinspflicht nach Gemeinem Recht sind: Ver-
zugs-Z., Z. bei Leistung des Interesse, Z. für Geldforderungen des Fiskus und der
Minderjährigen von der Fälligkeit der Forderung an, Z. des Kaufpreises nach Tra-
dition des Kaufobjekts, Z. der Judikatsgeldsumme vom Beginne des 5. Monats
nach dem Urtheil an, Z. des fremden Geldes, welches Jemand entweder unberechtigt
in eigenen Nutzen verwendet oder nicht, wie er soll, nutzbar anlegt, Z. der Auslagen,
welche man Jemandem ersetzen muß, von der Ausgabe an. (Weitere gesetzliche
Zinsverbindlichkeiten im Einzelnen, welche sich unter einige der angegebenen Kate-
gorien einreihen lassen, s. bei Arndts, § 208, 2.) Andererseits giebt es aber auch
Fälle gesetzlicher Zinsbefreiung: fiscus ex suis contractibus usuras non dat
(Seuffert, II. § 245, 11), der promissor einer Schenkung ist frei von Ver-
zugs-Z. und poenarum usurae peti non possunt (Arndts, § 207, 3 g. C.).
Die blos durch Rechtssatz begründeten Z. nennt man gesetzliche im Gegensatz zu
den Konventional= und richterlichen Z. Indessen versteht das Römische Recht unter
legitimae usurae nicht die gesetzlichen in diesem Sinne, sondern die Z., welche den
gesetzlich erlaubten Zinsfuß nicht überschreiten. Es hat nämlich schon das Römische
Recht, um dem Wucher zu steuern, für die Konventional-Z., mit Ausnahme des
noch im Justinianischen Rechte keiner Beschränkung unterworfenen fenus nauticum
(s. Ihering, Jahrb. f. Dogm. XIX., 1880, S. 2—23), Zinsmaxima festgesetzt; bis
auf Justinian war 12 Proz. jährlich die Regel, Justinian erlaubte nur 6 Proz.,
privilegirte aber gewisse, dem fenus nauticum verwandte Geschäfte (s. Ihering
a. a. O.) bis zu 12 Proz., sowie gewisse Personen dahin, daß diese entweder mehr
sollten nehmen dürfen (8 Proz.) oder daß von ihnen auch nicht so viel sollte ge-
nommen werden (4 Proz.) (s. c. 26 88 1, 2 C. h. t.; Nov. 32—34). Die Wir-
kung der Ausmachung über das Maximum ist Klaglosigkeit hinsichtlich des zu viel
Versprochenen, Anrechnung des zuviel Empfangenen auf das Kapital (c. 26 F 4 cit.).
Die Höhe der gesetzlich begründeten Z. war in den einzelnen Fällen normirt: 12, 6,
4, 3 Proz. jährlich (s. Arndts, §§ 208, 2; 222, 2; Windscheid, § 260, 2);
auch auf sie aber scheint sich die Justinianische Reduktion auf 6 Proz. zu beziehen,
soweit sie nicht schon unter diesem Maximum standen (c. 26 § 2 i. f. cit.).
In Deutschland kam übrigens vor den Justinianischen Grundsätzen das Kano-
nische Recht zur Geltung, welches auf Grund von II. Mos. 22, 25; III. 25, 35—37;