Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1438 Zinsleiste — Zinsschein. 
Das neue Deutsche Reichsrecht hat außer den bereits angegebenen Vorschriften 
im Wesentlichen nur noch Bestimmungen über gesetzliche Zinsverbindlichkeiten im 
HGB. (g. B. Art. 289 ff.) und im Wuchergesetz (Art. 3 Abs. 2); vgl. noch WO. 
Art. 7 und CPO. 8§ 279. 
Ueber Interusurium (. den betr. Art. 
Quellen: D. 22, 1. 2; Cod. 4, 32, 33 de usuris, de nautico fenore. — C. 5, 56 
de usur. pupillaribus; 6. 47 de usuris Negator. Vvel fideic.; 7, 54 de usur. rei judicatae; 10, 
3 de fiscalibus usuris. — Decr. (rat. C. 14, q 4; X. 5, 19; in VI0 5,5; Clem. 5, 5. 
Lit.: Heimbach in Weiske's Rechtslex. XV. 3889—462. — Unterholzner, Schuldver= 
ältnisse, (1840) I. §§ 150—59. — Unger, Fragm. aus einem System des Obl. Rechts, in 
kaltpnre 's Oesterr. V.J. Schr., XIV. 117 ff. — Randa, Die Lehre von den Z. und von 
der Konventionalstrafe, 1869. — Carus, Die selbständige Klagbarkeit der gesetzlichen F 
alle 1876. — Gimmerthal, Ueber die Offizialzinsen, im Archiv für die civ. Praxis, 1 
(1878) 371—402 (beschäftigt sich mit dem Begriff der Z. überhaupt, als Straf= oder Schadens- 
ersatzgeld und mit dem Entstehungsgrund der Röm. Officialz., welchen G. nicht in der Obli- 
ation selbst (S. 373), sondern in der käinsenzeugenden Funktion des offticium judicis", 
—8 401] findet). — Lehrb. der Pand.: Arndts, §§ 207—10; „Brinz I. 485 ff., 581; 
Göschen II. §§ 402—9; Keller, I. § 247; Puchta, N 27—29; Sißekt. II. 
§8 231—33; Sintenis, II. 87; v. Vangerow, I. 88 76—79; Winds eid, II. 
88 259—61. — Partikularrecht: Dernburg, Preuß. Privatrecht, II. 88 34—38. — 
Fachariä v. Lingenthal (Puchelh), Handbuch des Franzöf. Sivilrechts, II. 8 369. — 
eichsrecht: Mandry, Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze, §§ 28, 
1 Merkel. 
Zinsleiste, gute Deutsche. Bezeichnung für Talon ((s. diesen Art.), welche 
bereits im Preuß. Gesetz vom 16. Juni 1819 § 17 (Ges. Samml. 1819, S. 160) 
vorfindlich, in Norddeutschland in Vergessenheit zu gerathen droht. Vgl. großh. 
Hess. Ges. vom 20. Juli 1858 Art. 18; Nass. Ges. v. 2. Juni 185. 16 
eyßner. 
Zinsquittungsscheine, die zu den Preußischen Grundschuldbriefen 
(s. diesen Art., woselbst auch das Formular) auf Antrag des Eigenthümers des 
Pfandgrundstücksf für einen Zeitraum von fünf Jahren auszufolgenden Zinsquittungen, 
gegen deren Aushändigung der Schuldner dem holenden Gläubiger (Holschuld) zu 
zahlen hat. Die Zinsforderungen verjähren mit Ablauf von 4 Jahren (Gesetz 
vom 31. März 1838 § 2 Nr. 5, § 5 Nr. 3); ein Aufgebot der 3. findet nicht 
statt. Behufs Löschung der Forderung im Grundbuch müssen die noch nicht ver- 
jährten Z. mit dem Grundschuldbrief zum Grundbuch geliefert werden; andernfalls 
sind die Beträge zu hinterlegen. Der Schuldner hat deshalb die bezahlten Z. bis 
nach Ablauf der Verjährung aufzubewahren. 
Lit.: Die Kommentare zu § 39 des Preuß. Ges. vom 5. Juni 1872 über den Eigen- 
thunzzernert, zur Grundbuchordnung §§ 96, 128—130 von Turnau, Bahr mann, 
Achill Keyßner. 
Finsschein ist die gute Deutsche, von der Deutschen CPO. §§ 843—845 
wieder ausgenommene Bezeichnung für Coupons, auch Hebeschein, Zinsabschnitt ge- 
nannt. Z. ist das urkundliche Zahlungsversprechen des Kapitalschuldners dem In- 
haber gegen Rückgabe den darin benannten Zinsbetrag zu zahlen. Die Z. find 
nicht Legitimationspapiere zum Zweck der Ausübung des Zinsrechts, sondern Werth- 
papiere (s. diesen Art.), Werthträger für die Zinsforderung. Entstanden als Bezugs- 
mittel für die Zinsen, haben sie im Verkehr eine weit ausgedehntere Bedeutung gewonnen; 
sie werden als Zahlmittel verwendet und find als Waare Gegenstand des Handels 
(Bedingungen der Wiener Effektenbörse § 20; Zeitschr. f. das ges. Handelsrecht von 
Goldschmidt u. A., XXIII. Beilageheft S. 307 ff.). Schlußnoten u. f. w. über 
den Kauf von Z. sind stempelpflichtig nach dem RGef. vom 1. Juli 1881, betr. die 
Erhebung von Reichsstempelabgaben, Tarif 4 a; die Rechnungen bei der Einlösung an 
einer inländischen Zahlstelle sind stempelfrei, Tarif 4b, denn hier sind die 3. nicht für den 
Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere, sondern lediglich Mittel zur Zinseinhebung.
	        
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