Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Zoanettus — Zollkredit. 1439 
Trotz dieser Verwendung im Verkehr nehmen die Z. nicht die Bedeutung von 
abstrakten Zahlungsversprechen auf den Inhaber an; sie bewahren vielmehr ihre 
Eigenschaft als Zinsschuldscheine, womit im Zusammenhang steht: die Verzinsung 
der Forderung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über Zinsverzinsung, und 
die Ausschließung des Zinseszins (s. d. Art. Zinsen), selbst im Falle des Zahlungs- 
verzuges des Schuldners, soweit landesgesetzlich das Verbot des Anatokismus besteht. 
Ist das Kapital zur Rückzahlung gekündigt, wird jedoch nicht eingehoben, so 
hat nach der Mehrzahl der Emissionsbedingungen der Schuldner die Z. der Folge- 
zeit dennoch einzulösen; fehlende Z. sind dem Gläubiger am Kapital zu kürzen. 
Die zuständige Amortisation (s. diesen Art.) der Z. kann für Deutschland als. 
beseitigt bezeichnet werden (Preuß. Verordn. vom 16. Juni 1819; Deutsches 
Bundesges. vom 9. Nov. 1867 § 6; Reichsges. vom 12. Mai 1873 § 1; Mürt- 
temb. Ges. vom 13. März 1868, Art. 1; vom 18. Aug. 1879, Art. 1; Hessen 
vom 4. Juni 1879, Art. 10; Sachsen-Weimar vom 10. Mai 1879, § 12; 
Bremen vom 25. Juni 1879, § 5; Elsaß-Lothringen vom 8. Juni 1879, § 28), 
gleichwie für Papiergeld und Banknoten die Amortisation ausgeschlossen ist. Ein- 
zelne Gesetzgebungen haben die Zahlungssperre auf die verlorene Haupturkunde auch 
für die Z. wirksam erklärt (EG. zur CPO. § 15 No 2; Hessen vom 4. Juni 1879, 
§ 11; Württemberg vom 18. August 1879, Art. 1). Die Außerkurssetzung 
(s. diesen Art.) der Z. ist unbedingt ausgeschlossen, mag auch die Haupturkunde 
außer Kurs gesetzt sein (Goldschmidt, Handelsrecht, I. S. 1201; Keyßner, 
Vom Preuß. Papiergeld, i. d. Zeitschr. f. Gesetzgeb. und Rechtspflege in Preußen II. 
S. 125 ff.). Verlust oder Vernichtung der Z. ist in gleichem Maße definitiver 
Werthverlust, wie beim Papiergeld. Eine Zwangspflicht zur Zinszahlung an den 
nachweislichen Verlierer und Inhaber der Schuldurkunde besteht der Regel nach. 
nicht; eine Mehrzahl der Emissionsbedingungen stellt jedoch eine Nachzahlung nach 
Ablauf der Verjährungsfrist in Aussicht. Z. werden den Schuldurkunden für mehrere 
Jahre beigefügt; die Ausgabe einer neuen Reihe (Serie) erfolgt gegen Talons, 
Zinsleisten (s. diese Art.). Es empfiehlt sich das Aufgebotsverfahren zur Kraft- 
loserklärung der Haupturkunde der Art zu gestalten, daß der Zeitpunkt zur Aus- 
reichung einer neuen Reihe von Z. überschritten wird. Diesen Weg hat die Deutsche 
CPO. 88 843 ff. eingeschlagen, ebenso das Franz. Gesetz vom 15. Juni 1872. 
Lit.: L. Rothschild, Taschenbuch für Kaufleute, 25. Ausg. I. 308. — Keyßner, 
Der Verkehr in Coupons, im Deutschen Handelsblatt, 1871, Nr. 4, 6, 7 (val. ebendas. Nr. 49), 
auch abgedruckt in Saling's Börsenpapieren, Band I. 3. Auflage S. 254 ff.; Derselbe im 
Deutschen Handelsblatt, 1874, Nr. 24; 1875 Nr. 39 S. 325. — Gareis, Ueber Legitimations- 
zeichen, in Busch's Arch. XXIV 108. — Ladenburg, Verkehr mit verfallenen Zinscoupons 
und Dividendenscheinen, in der Zeitschr. für d. ges. H. R. v. Goldschmidt, IV.247.— Saling, 
Börsenpapiere, (3. Aufl. von Siegfried) S. 268 ff. — Roscher, Zinscoupons und Dividenden- 
scheine als Zahlungsmittel, im Deutsch. Handelsblatt, 1872, Nr. 44, 45. — Zeitschrift für das 
es. Handelsrecht v. Goldschmidt u. A., XXXIII. 109. — Entsch. des RO. X. 213, 
20; XXXIII. 205; XXV. 257. — Löhr, Central-Organ, N. F. III. 566. — Busch, Arch., 
IX. 173, 403. Keyßner. 
Zoanettus, Franciscus (Giovanetti), in Bologna, Schüler des 
Alciatus, lebte in der letzten Hälfte des 16. Jahrhunderts, lehrte zu Ingolstadt, 
1586. 
"ö Schriften: Repertorium legale. — Tract. de matrimonio. — De justitia et jure. — 
De emtione venditione. — Cpera, Marp. 1600. 
Lit.: Rivier, Introd. bistorique au droit romain, 1881, p. 598. Teichmann. 
Zollkredit wird in Deutschland nach dem Ermessen der Landesregierungen und 
auf die Gefahr derselben jedem angesessenen Kaufmann, Fabrikanten und Gewerb- 
treibenden gewährt, der kaufmännische Bücher führt, Geschäfte von Bedeutung macht, 
in gutem Rufe steht und Sicherheit für die kreditirte Summe zu leisten vermag oder 
die Präsumtion hinreichender Sicherheit für sich hat. Einzelne Beträge unter 15 
Mark werden nicht auf Kredit eingeschrieben, auch hängt die Kreditbewilligung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.