Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Zollverwaltung. 1441 
lofigkeit nicht geführt werden kann, auf die Geldbußen und Gerichtskosten. Oester- 
reich schließt, wenn dieser Beweis geführt wird, die Haftung aus. — Besondere 
Bestimmungen finden sich ferner in Betreff der Theilnahme (Einschränkung der 
Strafbarkeit), des Rückfalls, der Verjährung, der Konkurrenz (Aufstellung des Ku— 
mulationsprinzips, jedoch Oesterreich 8 107), des Versuchs (Einschränkung der 
Strafbarkeit), der Strafverwandlung, der Haftung der Sachen, auf welche sich die 
Uebertretung bezieht, der Belohnung der Anzeiger ꝛc. Sehr detaillirte Bestim— 
mungen über dies und Anderes hat insbesondere Oesterreich. 
Die Erledigung dieser Strafsachen erfolgt nach dem Vereinsgollgesetze regelmäßig 
im Wege eines administrativen (in den Händen der Hauptzoll= und Hauptsteuer- 
ämter, sowie der Provinzialsteuerdirektoren liegenden) Verfahrens. Der Angeschul- 
digte kann jedoch gegenüber einer Entscheidung der Administrativbehörden auf ge- 
richtliches Gehör und Erkenntniß antragen. Die Verurtheilung auf Grund subsidia- 
rischer Haftbarkeit kann nur durch die Gerichte erfolgen. Jenes administrative Ver- 
fahren ist an leichte Formen gebunden. Dabei ist den Behörden (den Provinzial- 
steuerdirektoren) ein weitgehendes Milderungsrecht eingeräumt. — Freiwilliges (ein 
Urtheil nicht abwartendes) Uebernehmen der Strafe steht in Bezug auf die Rück- 
fallsbestimmungen der rechtskräftigen Verurtheilung gleich. — In Oesterreich ur- 
theilen besondere, durch richterliche und politische Beamte gebildete „Gefällsbezirks- 
gerichte“, „Gefällsobergerichte“ und ein „oberstes Gefällsgericht". In Bezug auf 
das Verfahren unterscheidet es mindere und schwerere Gefällsstrafsachen. Ueber jene 
findet ein abgekürztes Verfahren statt. 
Gsgb. u. Lit.: Deutsches Vereinsgollgesetz v. 1. Juli 1869. — EG. z. RStraf G. 
* 7. — Preuß. Gesetz v. 22. Mai 1852. — Verordnung v. 25. Juni 1867. — Oesterreich: 
Straf GB. über Gefällsübertretungen vom 11. Juli 1835. — W. Röhr, Strafgesetzgebung und 
Strafverfahren in Bezug auf die Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Steuer= u. Kommunikations- 
abgaben-Gesetze und die rozehbuchführung bei den Hauptzoll= und den Hauptsteuerämtern 
Breslau 1870. — A. Wagner, Lehrb. d. Finanzwissenschaft, II. S. 695 ff. — E. Löbe, 
Das Deutsche Zollstrafrecht, 1881. — Vagl. d. Art. Haftpflicht in Zoll= und Steuer- 
sachen. A. Merkel. 
Zollverwaltung heißt diejenige Abtheilung der Staatsverwaltung, welche sich 
mit dem Schutze der Kontrole, Feststellung, Erhebung der Zollgefälle und mit der Ver- 
folgung, Untersuchung und, unter gewissen Beschränkungen, mit der Bestrafung der, 
gegen die Zollgesetze und 3Z. vorschriften begangenen, Uebertretungen, dann aber auch 
mit der Statistik des ihr bekannt gewordenen Waarenverkehrs beschäftigt und für 
die gesetzlich zulässigen Zollbegünstigungen des Handels, der Industrie und des Ver- 
kehrs nach gewissen Vorschriften Sorge trägt. In Deutschland hat zwar das Reich 
nach Art. 35 der Reichsverfassung die Gesetzgebung für das gesammte Zollwesen 
und gehören nach Art. 38 der Reichsverfassung die Zollgefälle zu den Reichs- 
einnahmen, die Erhebung und Verwaltung derselben sind aber nach Art. 36 Abf. 1 
der Reichsverfassung den einzelnen Bundesstaaten überlassen, soweit sie dieselbe bisher 
ausgeübt haben. 
Dagegen übt der Kaiser nach Art. 36 der Reichsverfassung eine Kontrole 
des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche von ihm als 
Reichsbevollmächtigte den Direktivbehörden der Bundesstaaten und als Stations- 
kontroleure den Hauptämtern beigeordnet werden. 
Ebenso bildet das Reich mit geringen Ausnahmen (JZollausschlüsse) nach Art. 
33 und 34 der Reichsverfassung ein einheitliches Zoll= und Handels- 
gebiet, dem jedoch durch Verträge das Großherzogthum Luxemburg und die Oester- 
reichische Dorfschaft Jungholz angeschlossen sind. 
Nach Art. 40 der Reichsverfassung gelten noch die Bestimmungen des Zoll- 
vereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867, soweit sie nicht später auf gesetzmäßigem 
Wege durch das Reich geändert wurden. In Art. 1 dieses Vertrages sind die Be- 
stimmungen aller früheren Zollvereinigungsverträge von 1833, 1835, 1836, 1841 
v. Holtzendorff. Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 91 
  
 
	        
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