Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Taxation der Grundstücke. 859 
von den Landschaften gefordert. Dies fällt jetzt in Preußen weg (Sub- 
von 1869, § 116). Dagegen bleiben die Grundsätze über Sub- 
die Werthtaxen maßgebend, welche die Landschaften zum Zweck 
der Auseinanderfetzung der Miteigenthümer eines Gutes oder zum Behuf der frei- 
willigen Subhastation desselben auf Antrag der Interessenten beziehungsweise auf 
Requisition der Behörden aufzunehmen verpflichtet sind. Wie in diesen Fällen, so 
ist überhaupt in Preußen die landschaftliche Taxe hinsichtlich der landschaftsfähigen. 
Güter der gerichtlichen Taxe vollkommen substituirt (Preuß. Allg. Gerichtsordn. II. 
6 § 13). Auch gilt eine Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten zwei 
Drittel der landschaftlichen Kredittaxe als im Sinne des Gesetzes „sicher“ (Preuß. 
Allg. LR. I. 14 § 188), weshalb sie z. B. zur Anlage von Mündelgeldern ver- 
wendbar ist. 
Eine ähnliche öffentliche Autorität genießen bei städtischen Grundstücken die 
Taxen öffentlicher Feuerversicherungsanstalten, welche von kommunalen 
Beamten ausgehen und durch Beamte derselben verwaltet werden. Als sicher gilt 
hier aber eine Hypothek nur innerhalb der ersten Hälfte des Taxwerthes. 
Oeffentliche Taxen der Grundstücke werden ferner von den Steuerbehörden 
zum Behufe der Steuerveranlagung ausgenommen. So finden besondere behördliche 
Ermittelungen und Festsetzungen des gegenwärtigen Kapitalwerthes nach eigenthüm- 
lichen Grundsätzen zum Zwecke der Erhebung von Stempelsteuern, Erbschaftssteuern, 
Grundbuchgebühren u. s. w. beim Besitzwechsel statt. Namentlich aber sind die 
Katastralschätzungen des liegenschaftlichen Ertragswerthes zum Behufe der Festsetzung 
und Vertheilung der Grundsteuern von hervorragender rechtlicher Bedeutung. In 
Preußen ist durch die Gesetze vom 21. Mai 1861 über die anderweite Regelung 
der Grundsteuer und über die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer nebst den 
ergänzenden Verordnungen (Ges. Samml. 253—326) das Verfahren bei Ermittelung 
des Reinertrages der Grundstücke resp. des Nutzungswerthes der Gebäude genau nor- 
mirt. Die obere Leitung der Abschätzung hat der Finanzminister, unter welchem 
vier Generalkommissarien, eine Centralkommission, besondere Bezirkskommissarien und 
Bezirkskommissionen der einzelnen Regierungsbezirke, sowie endlich Veranlagungs- 
kommissarien und Veranlagungskommissionen der einzelnen Kreise fungiren. Die 
endgültigen Festsetzungen des Reinertrages resp. Nutzungswerthes durch diese unter 
Heranziehung der Selbstverwaltungskörper gebildeten Behörden haben eine über das 
Gebiet des Steuerrechts hinausreichende öffentliche Autorität. So ist ihre Erheb- 
lichkeit im Subhastationsverfahren schon erwähnt. Es ist ferner hervorzuheben, daß 
bei den öffentlichen Kreditverbänden auf Antrag des Gutsbesitzers, sofern nicht be- 
sondere Bedenken dagegen obwalten, der Kreditwerth ohne Abschätzung aus der 
Grundsteuerveranlagung durch Kapitalisirung des jährlichen Reinertrages mit der 
Zahl fünfundzwanzig unter Abzug des fünfundzwanzigfachen Betrages der jährlich 
zu entrichtenden Grundsteuer und sonstiger ständiger Zinse, Renten und Abgaben 
hergeleitet werden kann. Auch gilt eine Hypothek oder Grundschuld innerhalb des 
fünfzehnfachen Betrages des Grundsteuerreinertrages als „sicher“. Endlich bestimmt 
das Gesetz, betreffend die Abschätzung von Landgütern zum Behufe der Pflichttheils- 
berechnung in der Provinz Westfalen, vom 4. Juli 1856, daß hierbei, insofern es 
sich um landtagsfähige Güter oder Güter mit einem Grundsteuerreinertrag von min- 
destens 25 Thalern handelt, als Werth der sechzehnfache Betrag des Katastralrein- 
ertrages unter Hinzurechnung des Werthes beweglicher Pertinenzen, gewerblicher An- 
lagen, des überständigen Holzes und nutzbaren Gerechtigkeiten anzusehen ist. Doch 
muß auf Verlangen eines Interessenten statt des Grundsteuerreinertrages der wirk- 
liche Reinertrag ermittelt und zu Grunde gelegt werden. 
Autoritative Taxationen von Grundstücken durch nicht gerichtliche Behörden 
kommen schließlich im Enteignungsverfahren vor, indem hier meist Verwal- 
tungsbehörden (in Preußen die Regierungen resp. der Regierungspräsident mit dem 
  
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.