Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Telegraphenrecht. 861 
Lit.: Th. Hagemann, Handbuch des Landwirthschaftsrechts, Hannover 1807, §§ 350 
bis 357. — C. A. Weiske, Handbuch des allgemeinen Deutschen Landwirthschaftsrechts, 
Leipz. 1838, §§ 318—374. — Kretschmer, Entwurf zu einer Taxordnung der ländlichen 
Grundstücke für die östlichen Provinzen, Danzi 1838. — E. Heinrich, Beiträge zur Lehre 
von der Abschätzung der Landgüter, Breslau 1845. — H. Schober, Die Beranschlagung der 
Landgüter, Greifsw. 1846. — Grünhut, Das Enteignungerecht, Wien 18 873, §§ 7 — 
G. Prakäk, Das Recht der Enteignung r2c., Prag 1877, §§ 15 und 18. — v. n½np11 Die 
Verfassung und Verwaltung der Schlesischen Landchaft, 3. Aufl., Breslau 182. Giert 
ierke. 
Telegraphenrecht (Th. I. S. 540, 886). Je nachdem die Telegraphen vom 
Staate oder von Privatpersonen angelegt oder unterhalten werden, unterscheidet man 
Staats= und Privattelegraphen. Aber auch bei den letzteren ist, da die Telegraphen 
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, eine Einwirkung der Staatsgewalt ge- 
boten. Daher bedarf die Anlegung von Telegraphen staatlicher Konzession; ebenso 
unterliegt die Festsetzung von Reglements, die Aufstellung von Tarifen der Ge- 
nehmigung und Bestätigung des Staates, wie auch der ganze Betrieb einer dauern- 
den Beaufsichtigung desselben. Einige Juristen haben hieraus den Schluß auf die 
Regalität des Telegraphenwesens gezogen. Es ist dies jedoch verkehrt, da man 
sich bei der Lehre von den Regalien streng an die geschichtlich ausgebildeten Arten 
halten muß. 
Zur gemeinsamen Handhabung des Telegraphenwesens wurde im Jahre 1850 
von mehreren Deutschen Staaten der Deutsch-Oesterreichische Telegraphenverein ge- 
gründet. (Vereinsverträge namentlich v. 25. Juli 1850, revidirter vom 16. Nov. 
1857, vom 30. Sept. 1865.) In der Verfassung des Norddeutschen Bundes (Ver- 
fassungsurkunde Art. 4, 48 ff.) wurde das Telegraphenwesen für eine Bundesange- 
legenheit erklärt. Demgemäß wurde in demselben das Telegraphenwesen als eine 
einheitliche Staatsverkehrsanstalt verwaltet. Die Einnahmen aus demselben waren 
gemeinschaftlich, die nach Abzug der Kosten verbleibenden Ueberschüsse flossen in die 
Bundeskasse. Die obere Leitung des Telegraphenwesens stand dem Bundespräsidium 
zu, welches auch alle oberen Beamten ernannte, während die niederen (namentlich 
die für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten) von den Landesregierungen 
angestellt wurden. Das Bundespräsidium hatte auch für den Erlaß der reglemen- 
tarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die 
ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Deutschen und Außer- 
deutschen Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen. Die Bestimmungen der Nord- 
deutschen Verfassungsurkunde sind auch in die Verfassung des Deutschen Reiches 
aufgenommen worden, doch ist Bayern und Mürttemberg eine Sonderstellung ein- 
geräumt. Unter dem 21. Juni 1872 ist ein Reglement, eine Telegraphenordnung 
für das Deutsche Reich erlassen worden, welche Abänderungen wie Ergänzungen 
durch die Verordnungen vom 24. Januar 1876 und vom 26. August 1877 (Central- 
blatt für das Deutsche Reich 1876 Nr. 8, 1877 Nr. 36) erfahren hat. Ueber 
die die internationale Telegraphie regelnden Verträge s. den Art. Telegraphen- 
verträge. 
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht 
Jedermann frei. Doch behalten die Reglements der Telegraphenverwaltung das 
Recht vor, zeitweise ihre Linien und Stationen ganz oder theilweise für alle oder 
gewisse Arten von Korrespondenzen zu schließen (Reichstelegraphenordnung § 2), und 
auch ohne derartige besondere Bestimmungen wird man die Telegraphenverwaltung 
hierzu im Nothfall für befugt erachten müssen. (Privat-) Depeschen, deren Inhalt 
gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstößt oder dem öffentlichen Wohl nach- 
theilig ist, dürfen stets zurückgewiesen werden. Für die Benutzung der Telegraphen= 
anstalten sind bestimmte Gebühren zu entrichten, deren Höhe durch die Reglements 
normirt wird. Mit Rücksicht auf die Reihenfolge in der Beförderung unterscheidet 
man drei Arten von Depeschen: Staatsdepeschen, Dienstdepeschen, Privatdepeschen.
	        
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