Zurücknahme der Klage. 1471
eines Arztes geboten. Die organischen Bedingungen dieser pathologischen Affektzu-
stände find folgende:
a) erbliche Anlage zum Irresein, erbliche oder sonstwie erworbene neuropathische
Konstitution;
b) überstandene schwere Kopfverletzungen, Hirnkrankheiten, Geistesstörung, Typhus;
c) angeborener Schwachsinn, Taubstummheit, Remissionen und Intermissionen.
des periodischen Irreseins;
4) Epilepsie, Hysterie, Hypochondrie, Veitstanz;
e) Alkohol= und sexuelle Exzesse, chronische, die Ernährung des Nervensystems.
tief beeinträchtigende Krankheiten.
VBielfach wirken mehrere Bedingungen zusammen, um den Affekt zu einem patho-
logischen zu gestalten, z. B. Affekte und Epilepsie, pfychopathische Anlage und Be-
rauschung. Solche Zustände pathologischer Gemüthsreizbarkeit hat man früher irr-
thümlich als eigene Form psychischer Krankheit (excandescentia furibunda, iracundia.
morbosa) hingestellt. Die wuthzornige Erregung oder Sinnesverwirrung bei dahin
gerechneten Individuen wird in der Regel jede rechtliche Verantwortlichkeit unmöglich.
machen.
Anhaltspunkte für die Beurtheilung solcher, die Z. aufhebender Affektstufen er-
geben sich aus dem psychischen Stammbaum, dem Vorleben und der Krankenge-
schichte, der Planlosigkeit, Rücksichtslosigkeit und Grausamkeit des Thäters, aus seiner
durch die Umstände gestützten Angabe, daß er sich des im Affekt Begangenen nicht
oder nur lückenhaft erinnere. Es muß endlich davor gewarnt werden, daß man
nicht aus einer gewissen Dauer des Affekts vorweg folgere, es hätte ihm widerstanden.
werden können, denn bei solchen pathologischen Individuen kann der Affekt lange-
währen, sich in sich selbst steigern oder durch ein geringügiges Moment plötzlich neu
angefacht werden. Ihr Gemüthsleben ist eben auch außer dem Affekt beständig in
einem „Zustand labilen Gleichgewichts.
: Spielmann, Diagnostik der Geisteskrankheiten, 1855. — Casper, Handb. der
gan Mebicin, bearbeiiei v. Liman, 7. Aufl. 1881. — Legrand du Saulle, La folie
evant les tribunaux, 1864. — v. Krafft, Lehrbuch d gerichtl. Psychopathologie, 2. Aufl.
1881. — Liman, Zuweifelh. Geisteszust. vor Gericht, 1869. Tardieu, Etude médico-
légale vur la folie, 1872. v. Krafft-Ebing.
Zurücknahme der Klage, d. h. die Abstandnahme des Klägers am Prozesse
im Gegensatz zu dem Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch. Eine solche ist
ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zu dem Zeitpunkte zulässig, wo der Be-
klagte noch nicht die Verhandlung über die Hauptsache begonnen hat. Die Z. d. K.
kann in der mündlichen Verhandlung oder auch in einem dem Gegner zuzustellenden.
Schriftsatz erklärt werden, von welchem nach der Zustellung Abschrift auf der Gerichts-
schreiberei niederzulegen ist. Sie beseitigt die durch die Klageerhebung eingetretenen
prozessualischen und materiellrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit. Ferner hat
der Kläger die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, sofern nicht bereits über dieselben
rechtskräftig erkannt worden ist, und es ist diese Verpflichtung des Klägers auf Antrag.
des Beklagten durch Urtheil auszusprechen, damit der letztere einen exekutorischen
Titel für die etwaige Erzwingung der Erstattung der Kosten erhält.
Der Geltendmachung desselben Anspruches durch eine neue Klage steht die Z. d. K.
nicht entgegen, indessen kann der Beklagte auf diese, nöthigenfalls durch Erhebung.
einer prozeßhindernden Einrede die Einlassung verweigern, bis ihm die im früheren.
Verfahren erwachsenen Kosten erstattet worden sind.
Durch Urtheil des Prozeßgerichts ist die Klage für zurückgenommen zu erklären,
wenn ein ausländischer Kläger seiner Verpflichtung, dem Beklagten Sicherheit für die
Prozeßkosten zu bestellen, nicht nachgekommen ist und der Beklagte dies beantragt.
Quellen: Deuische CPO. 8S§ 243, 247 Nr. 5, 105.
P. Hinschius.