Zuständigkeit. 1473
freiwillige Unterwerfung des Beklagten befeitigt wird, den Kläger von Amtswegen
abweise, und welche endlich im Versäumnißverfahren keine Anwendung leidet (vgl.
den Art. Versäumnißverfahren). Gegen ein Versäumnißurtheil, in welchem
die Z. zu Unrecht angenommen worden, steht der Einspruch zu, mit welchem die
Einrede der Unzuständigkeit nachgeholt werden kann. Das Zwischenurtheil, durch
welches die prozeßhindernde Einrede der Unzuständigkeit verworfen ist, unterliegt der
Berufung und eventuell der Revision, welche jedoch nicht hindern, daß aufs Antrag
der einen oder der andern Partei zur Hauptsache verhandelt werde. Das Endurtheil
kann wegen Unzuständigkeit mit denselben Rechtsmitteln angefochten werden, wenn
die Sache keine vermögensrechtliche ist oder vor einen ausschließlichen Gerichtsstand
gehörte oder wenn die Rüge der Unzuständigkeit mit der Einlassung verbunden wurde.
Die Rechtsmittelinstanz kann das Urtheil oder Zwischenurtheil des unzuständigen
Gerichts jedoch nicht von Amtswegen aufheben, auch steht dem Beklagten wegen des
Mangels keine Nichtigkeitsklage zu, die Nichtigkeit ist also keine unheilbare. Wenn
in einem Rechtsstreit sich mehrere Gerichte rechtskräftig für zuständig oder für nicht
zuständig erklärt haben, so wird das zuständige Gericht vom nächst höheren gemein-
schaftlichen Gericht bestimmt. — Die letztere Regel gilt auch für den Strafprozeß,
im Uebrigen hat jedoch die StrafP O. über die Z. mehr oder minder abweichende
Bestimmungen getroffen. Das gilt zunächst von der Folge der Unzuständigkeit, die
zwar auch hier Nichtigkeit ist, nur daß Untersuchungshandlungen nicht um dieses
Mangels allein willen ungültig sein sollen und daher dem Ermessen des zuständigen
Gerichts überlassen bleibt, ob sie anzuerkennen oder wegen konkurrirender Mängel
zu verwerfen sind, und daß ein unzuständiges Gericht bei Gefahr im Verzuge Unter-
suchungshandlungen, welche in seinem Bezirke vorzunehmen sind, vorzunehmen ver-
pflichtet ist, ohne erst die Aufforderung des zuständigen Gerichts abzuwarten. Die
Einrede der Unzuständigkeit sodann hat der Beklagte bis zum Schluß der Vorunter-
und, wo eine solche nicht stattgefunden, vor Verlesung des Eröffnungs-
in der Hauptverhandlung geltend zu machen, widrigenfalls er der Einrede
ist und nach den Motiven für verzichtend angesehen werden soll. Gegen
die verwerfende Entscheidung des Beschlusses über Eröffnung der Voruntersuchung,
über Impugnation dieser Eröffnung und über Eröffnung der Hauptverhandlung hat
er die sofortige, gegen andere Beschlüsse der Voruntersuchung nach Löwe die ein-
fache Beschwerde, bei Vorschützung der Einrede in der Hauptverhandlung die Rechts-
mittel gegen das Endurtheil. Jedes Gericht hat seine Z. auch hier von Amtswegen
zu prüfen und, wenn sie nicht begründet ist, dies durch Beschluß auszusprechen, gegen
welchen die Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger die sofortige, nach Löwe
eventuell auch die einfache Beschwerde besitzen. Die Prüfung von Amtswegen unter-
liegt jedoch einer doppelten Einschränkung durch die Vorschriften, daß eine Ent-
scheidung, welche die Z. des Gerichts für die Voruntersuchung feststellt, dieselbe auch
für die Hauptverhandlung begründet, und daß nach Eröffnung der Hauptverhand-
lung das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einrede des Beklagten aussprechen
darf. Der Beschluß über Eröffnung des Hauptverfahrens ist hiernach in dieser
Materie ein sehr bedeutsamer Akt; derselbe fällt jedoch weg, wo eine Hauptverhand-
lung nach vorgängigem amterichterlichem oder administrativem Strafbefehl stattfindet,
und kann wegfallen vor Schöffengerichten bei Uebertretungen, bei Vorführung und
bei freiwilliger Sistirung des Beschuldigten. Löwe will in den letzteren Fällen
Abweisung von Amtswegen bis zum Endurtheil gestatten, die Einrede des Beklagten
aber mit dessen Vernehmung zur Sache ausschließen, was auf einen Widerspruch
hinauskommen dürfte; in den ersteren soll für die Einrede dieselbe Grenze gelten,
für die Abweisung von Amtswegen der Erlaß des amtsrichterlichen Strafbefehls,
bzw. die Anberaumung der Hauptverhandlung der Eröffnung des Hauptverfahrens
gleich zu achten sein, während doch vor diesen Akten ein rechtliches Gehör des Be-
klagten nicht stattgefunden hat. Vielmehr dürfte folgendermaßen zu entscheiden sein:
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 93