Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Zuständigkeit. 1473 
freiwillige Unterwerfung des Beklagten befeitigt wird, den Kläger von Amtswegen 
abweise, und welche endlich im Versäumnißverfahren keine Anwendung leidet (vgl. 
den Art. Versäumnißverfahren). Gegen ein Versäumnißurtheil, in welchem 
die Z. zu Unrecht angenommen worden, steht der Einspruch zu, mit welchem die 
Einrede der Unzuständigkeit nachgeholt werden kann. Das Zwischenurtheil, durch 
welches die prozeßhindernde Einrede der Unzuständigkeit verworfen ist, unterliegt der 
Berufung und eventuell der Revision, welche jedoch nicht hindern, daß aufs Antrag 
der einen oder der andern Partei zur Hauptsache verhandelt werde. Das Endurtheil 
kann wegen Unzuständigkeit mit denselben Rechtsmitteln angefochten werden, wenn 
die Sache keine vermögensrechtliche ist oder vor einen ausschließlichen Gerichtsstand 
gehörte oder wenn die Rüge der Unzuständigkeit mit der Einlassung verbunden wurde. 
Die Rechtsmittelinstanz kann das Urtheil oder Zwischenurtheil des unzuständigen 
Gerichts jedoch nicht von Amtswegen aufheben, auch steht dem Beklagten wegen des 
Mangels keine Nichtigkeitsklage zu, die Nichtigkeit ist also keine unheilbare. Wenn 
in einem Rechtsstreit sich mehrere Gerichte rechtskräftig für zuständig oder für nicht 
zuständig erklärt haben, so wird das zuständige Gericht vom nächst höheren gemein- 
schaftlichen Gericht bestimmt. — Die letztere Regel gilt auch für den Strafprozeß, 
im Uebrigen hat jedoch die StrafP O. über die Z. mehr oder minder abweichende 
Bestimmungen getroffen. Das gilt zunächst von der Folge der Unzuständigkeit, die 
zwar auch hier Nichtigkeit ist, nur daß Untersuchungshandlungen nicht um dieses 
Mangels allein willen ungültig sein sollen und daher dem Ermessen des zuständigen 
Gerichts überlassen bleibt, ob sie anzuerkennen oder wegen konkurrirender Mängel 
zu verwerfen sind, und daß ein unzuständiges Gericht bei Gefahr im Verzuge Unter- 
suchungshandlungen, welche in seinem Bezirke vorzunehmen sind, vorzunehmen ver- 
pflichtet ist, ohne erst die Aufforderung des zuständigen Gerichts abzuwarten. Die 
Einrede der Unzuständigkeit sodann hat der Beklagte bis zum Schluß der Vorunter- 
und, wo eine solche nicht stattgefunden, vor Verlesung des Eröffnungs- 
in der Hauptverhandlung geltend zu machen, widrigenfalls er der Einrede 
ist und nach den Motiven für verzichtend angesehen werden soll. Gegen 
die verwerfende Entscheidung des Beschlusses über Eröffnung der Voruntersuchung, 
über Impugnation dieser Eröffnung und über Eröffnung der Hauptverhandlung hat 
er die sofortige, gegen andere Beschlüsse der Voruntersuchung nach Löwe die ein- 
fache Beschwerde, bei Vorschützung der Einrede in der Hauptverhandlung die Rechts- 
mittel gegen das Endurtheil. Jedes Gericht hat seine Z. auch hier von Amtswegen 
zu prüfen und, wenn sie nicht begründet ist, dies durch Beschluß auszusprechen, gegen 
welchen die Staatsanwaltschaft bzw. der Privatkläger die sofortige, nach Löwe 
eventuell auch die einfache Beschwerde besitzen. Die Prüfung von Amtswegen unter- 
liegt jedoch einer doppelten Einschränkung durch die Vorschriften, daß eine Ent- 
scheidung, welche die Z. des Gerichts für die Voruntersuchung feststellt, dieselbe auch 
für die Hauptverhandlung begründet, und daß nach Eröffnung der Hauptverhand- 
lung das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einrede des Beklagten aussprechen 
darf. Der Beschluß über Eröffnung des Hauptverfahrens ist hiernach in dieser 
Materie ein sehr bedeutsamer Akt; derselbe fällt jedoch weg, wo eine Hauptverhand- 
lung nach vorgängigem amterichterlichem oder administrativem Strafbefehl stattfindet, 
und kann wegfallen vor Schöffengerichten bei Uebertretungen, bei Vorführung und 
bei freiwilliger Sistirung des Beschuldigten. Löwe will in den letzteren Fällen 
Abweisung von Amtswegen bis zum Endurtheil gestatten, die Einrede des Beklagten 
aber mit dessen Vernehmung zur Sache ausschließen, was auf einen Widerspruch 
hinauskommen dürfte; in den ersteren soll für die Einrede dieselbe Grenze gelten, 
für die Abweisung von Amtswegen der Erlaß des amtsrichterlichen Strafbefehls, 
bzw. die Anberaumung der Hauptverhandlung der Eröffnung des Hauptverfahrens 
gleich zu achten sein, während doch vor diesen Akten ein rechtliches Gehör des Be- 
klagten nicht stattgefunden hat. Vielmehr dürfte folgendermaßen zu entscheiden sein: 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 93 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.