Zuständigkeit. 1475
Verhältnisse eine Aenderung erleiden. 3) Ein bezüglich der Klage bzw. der Klag-
erweiterung, Widerklage 2c. sachlich unzuständiges Gericht kann in vermögensrecht-
lichen Sachen, wo ein ausschließlicher Gerichtsstand nicht begründet ist, durch aus-
drückliche Vereinbarung der Parteien, wie sie nach vergeblichem Sühneversuch vor'm
Amtsgericht im Antrag der Parteien auf Entscheidung der Sache durch das Amts-
gericht gelegen sein kann, oder durch stillschweigende Vereinbarung zuständig werden,
welche letztere auch hier angenommen werden soll, wenn der Beklagte, ohne den
Mangel geltend zu machen, auf welchen er im Amtsgerichtsverfahren überdies aus-
drücklich aufmerksam zu machen ist, zur Hauptsache bzw. Widerklage 2c. mündlich
verhandelt hat. Die Kammer für Handelssachen kann jedoch, so lange sie zur Haupt-
sache, bzw. Widerklage 2c. noch keinen Beschluß verkündet hat, den Prozeß von
Amtswegen an die zuständige Civilkammer oder das zuständige Amtsgericht ver-
weisen. 4) Der Beklagte hat in vermögensrechtlichen Sachen, wo ein ausschließlicher
Gerichtsstand nicht vorgeschrieben ist, die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts mittels
Einrede vor Verhandlung der Hauptsache bzw. der Widerklage r2c. geltend zu machen,
worauf durch Zwischenurtheil, welches durch dieselben Rechtsmittel wie ein End-
urtheil anfechtbar ist, über sie entschieden und bei Anerkennung der Einrede auf
Antrag des Klägers der Rechtsstreit in seinem gesammten Umfange vor das zuständige
Gericht verwiesen wird; nach Rechtskraft des Urtheils soll der Prozeß als bei diesem
ursprünglich angebracht angesehen werden, vorbehältlich jedoch des Rechts der Kammer
für Handelssachen, eine vom Amtsgericht an sie verwiesene Sache noch von Amts-
wegen vor die Civilkammer zu verweisen. Die Verweisung des Prozesses von einer
Kammer an die andere, welche vom Antragsteller vor seiner Verhandlung zur Sache
oder Hauptsache beantragt werden muß, von der Kammer für Handelssachen aber
auch von Amtswegen verfügt werden kann, ist unanfechtbar und für die als zu-
ständig bezeichnete Kammer sofort und dergestalt verbindlich, daß auch die Kammer
für Handelssachen die Z. nicht ablehnen kann. 5) Der Mangel sachlicher Z. kann in
Vermögenssachen, wenn der Beklagte ohne sein Verschulden an rechtzeitiger Vorschützung
der Einrede verhindert war oder ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist,
sowie in nicht vermögensrechtlichen Sachen auch nach der Verhandlung zur Haupt-
sache bzw. Widerklage 2c. gerügt, die Einrede auch in der Berufungsinstanz, jedoch
nicht unter Weigerung der Einlassung, nachgeholt werden. In diesen Fällen kann
über sie durch das Endurtheil oder mittels Zwischenurtheil entschieden werden,
welches letztere aber selbständig durch Rechtsmittel nicht anfechtbar ist. Ein Land-
gerichtsurtheil kann jedoch nicht angefochten werden, weil die Sache vor das Amts-
gericht gehöre, da die höhere Gerichtsgewalt hier die niedere in sich schließt. 6) Die
Rechtsmittelinstanz kann auch das Urtheil eines sachlich unzuständigen Gerichts nicht
von Amtswegen aufheben. 7) Die Nichtigkeitsklage steht wegen sachlicher Unzu-
ständigkeit nicht zu. Ein Kompetenzkonflikt über die sachlichen Z., welchen manche
Schriftsteller aus § 36 der RCPO., der jedoch zur Materie der örtlichen Z. gestellt
ist, entscheiden wollen, ist in negativer Beziehung durch die vorhin angeführten Be-
stimmungen über die Verweisung ausgeschlossen. Ueber einen positiven Konuflikt
enthält, die CPO. ausdrückliche Bestimmungen nicht; es bedurfte deren aber auch
nicht. Es verbindet sich nämlich mit diesem Konflikte stets auch eine Kollision der
örtlich zuständigen Gerichte, da Amts= und Landgericht als rechtsprechende Gerichte
erster Instanz immer durch den gleichen Grund örtlich zuständig werden. Da die
Kollision örtlich zuständiger Gerichte sich nach § 235 der CPO. durch Prävention
entscheidet, so ist das prävenirte Gericht schon in Folge dessen unzuständig, und
bedurfte es daher einer Regulirung des positiven Konflikts über die sachliche Z.
nicht. Die sachliche Z. sodann von Schöffengericht, Strafkammer, Schwurgericht
und Reichsgericht im Strafprozeß hat folgende Regeln: 1) Sie scheidet, wie im
Civilprozeß, nur zwischen den Schöffengerichten, Strafkammern 2c., welche zugleich
örtlich zuständig sind. 2) Das Gericht hat seine sachliche Z. in jeder Lage des
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