Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Zuständigkeit. 1475 
Verhältnisse eine Aenderung erleiden. 3) Ein bezüglich der Klage bzw. der Klag- 
erweiterung, Widerklage 2c. sachlich unzuständiges Gericht kann in vermögensrecht- 
lichen Sachen, wo ein ausschließlicher Gerichtsstand nicht begründet ist, durch aus- 
drückliche Vereinbarung der Parteien, wie sie nach vergeblichem Sühneversuch vor'm 
Amtsgericht im Antrag der Parteien auf Entscheidung der Sache durch das Amts- 
gericht gelegen sein kann, oder durch stillschweigende Vereinbarung zuständig werden, 
welche letztere auch hier angenommen werden soll, wenn der Beklagte, ohne den 
Mangel geltend zu machen, auf welchen er im Amtsgerichtsverfahren überdies aus- 
drücklich aufmerksam zu machen ist, zur Hauptsache bzw. Widerklage 2c. mündlich 
verhandelt hat. Die Kammer für Handelssachen kann jedoch, so lange sie zur Haupt- 
sache, bzw. Widerklage 2c. noch keinen Beschluß verkündet hat, den Prozeß von 
Amtswegen an die zuständige Civilkammer oder das zuständige Amtsgericht ver- 
weisen. 4) Der Beklagte hat in vermögensrechtlichen Sachen, wo ein ausschließlicher 
Gerichtsstand nicht vorgeschrieben ist, die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts mittels 
Einrede vor Verhandlung der Hauptsache bzw. der Widerklage r2c. geltend zu machen, 
worauf durch Zwischenurtheil, welches durch dieselben Rechtsmittel wie ein End- 
urtheil anfechtbar ist, über sie entschieden und bei Anerkennung der Einrede auf 
Antrag des Klägers der Rechtsstreit in seinem gesammten Umfange vor das zuständige 
Gericht verwiesen wird; nach Rechtskraft des Urtheils soll der Prozeß als bei diesem 
ursprünglich angebracht angesehen werden, vorbehältlich jedoch des Rechts der Kammer 
für Handelssachen, eine vom Amtsgericht an sie verwiesene Sache noch von Amts- 
wegen vor die Civilkammer zu verweisen. Die Verweisung des Prozesses von einer 
Kammer an die andere, welche vom Antragsteller vor seiner Verhandlung zur Sache 
oder Hauptsache beantragt werden muß, von der Kammer für Handelssachen aber 
auch von Amtswegen verfügt werden kann, ist unanfechtbar und für die als zu- 
ständig bezeichnete Kammer sofort und dergestalt verbindlich, daß auch die Kammer 
für Handelssachen die Z. nicht ablehnen kann. 5) Der Mangel sachlicher Z. kann in 
Vermögenssachen, wenn der Beklagte ohne sein Verschulden an rechtzeitiger Vorschützung 
der Einrede verhindert war oder ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, 
sowie in nicht vermögensrechtlichen Sachen auch nach der Verhandlung zur Haupt- 
sache bzw. Widerklage 2c. gerügt, die Einrede auch in der Berufungsinstanz, jedoch 
nicht unter Weigerung der Einlassung, nachgeholt werden. In diesen Fällen kann 
über sie durch das Endurtheil oder mittels Zwischenurtheil entschieden werden, 
welches letztere aber selbständig durch Rechtsmittel nicht anfechtbar ist. Ein Land- 
gerichtsurtheil kann jedoch nicht angefochten werden, weil die Sache vor das Amts- 
gericht gehöre, da die höhere Gerichtsgewalt hier die niedere in sich schließt. 6) Die 
Rechtsmittelinstanz kann auch das Urtheil eines sachlich unzuständigen Gerichts nicht 
von Amtswegen aufheben. 7) Die Nichtigkeitsklage steht wegen sachlicher Unzu- 
ständigkeit nicht zu. Ein Kompetenzkonflikt über die sachlichen Z., welchen manche 
Schriftsteller aus § 36 der RCPO., der jedoch zur Materie der örtlichen Z. gestellt 
ist, entscheiden wollen, ist in negativer Beziehung durch die vorhin angeführten Be- 
stimmungen über die Verweisung ausgeschlossen. Ueber einen positiven Konuflikt 
enthält, die CPO. ausdrückliche Bestimmungen nicht; es bedurfte deren aber auch 
nicht. Es verbindet sich nämlich mit diesem Konflikte stets auch eine Kollision der 
örtlich zuständigen Gerichte, da Amts= und Landgericht als rechtsprechende Gerichte 
erster Instanz immer durch den gleichen Grund örtlich zuständig werden. Da die 
Kollision örtlich zuständiger Gerichte sich nach § 235 der CPO. durch Prävention 
entscheidet, so ist das prävenirte Gericht schon in Folge dessen unzuständig, und 
bedurfte es daher einer Regulirung des positiven Konflikts über die sachliche Z. 
nicht. Die sachliche Z. sodann von Schöffengericht, Strafkammer, Schwurgericht 
und Reichsgericht im Strafprozeß hat folgende Regeln: 1) Sie scheidet, wie im 
Civilprozeß, nur zwischen den Schöffengerichten, Strafkammern 2c., welche zugleich 
örtlich zuständig sind. 2) Das Gericht hat seine sachliche Z. in jeder Lage des 
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