Zustellung. 1477
organen zusteht, so ist die Abweisung von Amtswegen durch die Reichsgesetze an
keine Beschränkung gebunden. Dem Beklagten steht die Einrede der Unzulässigkeit
des Rechtsweges mit prozeßhindernder Wirkung zu; dieselbe kann aber auch nach
der Einlassung zu jeder Zeit vorgebracht und auch im Rechtsmittelwege aber nicht
durch Nichtigkeitsklage verfolgt werden. Daneben kann nach Landesgesetz bestimmten
Verwaltungsorganen das Recht gegeben sein, den Kompetenzkonflikt zu erheben, in
Folge dessen das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung einer besonderen
Behörde zu sistiren hat. Diese Konfliktserhebung ist jedoch, soweit nicht für die
Sondergerichtsbarkeit Ausnahmen durch Landesgesetz begründet sind, ausgeschlossen,
wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges durch rechtskräftiges Urtheil oder Zwischen-
urtheil des Gerichts feststeht.
Quellen u. ibt 1I. 15, * 2, 1. — I.I. 1, 2 D. 2, 5. — I.I. 1, 2 pr., 5 1.—
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in VIto 2, 12. — ddcle. 1495.. 4½r 16. — Code de proc. art. 170, 424. — Deutsches
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v. Bethmann-= Holkweg, Gemeiner Civ.Prz., . II. §§ 72 ff. — Rudorff, Römische
Rechtsgeschichte, Bd. II. 8 5 K. Wieding.
Zustellung oder Insinuation ist die Ueberlieferung einer richterlichen Ent-
scheidung, einer Parteischrift, einer Urkunde, überhaupt eines Schriftstücks an eine
Partei, einen Zeugen, einen Sachverständigen und überhaupt diejenige Person, für
welche es bestimmt ist, unter Beurkundung dieser Ueberlieferung. Die Z. stammt
aus dem Röm. Recht, in welchem bei der denuntiatio ex auctoritate (vgl. den Art.
Ladung) Abschriften des die actio und die magistratischen Ladungsedikte ent-
haltenden libellus conventionis dem Beklagten in Gegenwart ursprünglich von
Zeugen und später eines Gerichtsdieners vom Kläger nach gleichen Regeln, wie sie
noch heute gelten, insinuirt, und die Vorgänge dieser Insinuation von den Zeugen
in einer testatio und später auf Grund des vom Gerichtsdiener erstatteten Berichts
von der Behörde in einer publica testatio beurkundet wurden. Die Beurkundung
war natürlich schon im Röm. Recht ein hauptsächlicher Zweck des denunziirenden
und insinuirenden Klägers; die Motive der Deutschen CPO. haben sie in den Be-
griff der Z. ausgenommen, weil die CPO. verschiedentlich auch Ueberlieferung von
Schriftstücken vorschreibt, bei welcher es der Beurkundung nicht bedarf, z. B. bei
abschriftlich dem Gegner geschehener Mittheilung einer Streitverkündigung oder bei
Mittheilung der Niederlegung von Urkunden oder Benachrichtigung vom Eingang
der Akten einer ersuchten Beweisaufnahme oder von Erhebung des Widerspruchs gegen
einen Zahlungsbefehl.
I. Nach der Deutschen CPO. erfolgt die Z. entweder für eine Partei oder einen
Intervenienten oder für ein Gericht, und danach kann man die Z. scheiden in
Privat= oder amtliche Z. Die Privat-Z. überwiegt, die amtliche Z. tritt nur
ein: a) bei Entscheidungen, welche nicht verkündet worden sind. Verkündete Ent-
scheidungen bedürfen einer Z. nicht; im öffentlichen Interesse ist jedoch amtliche 3
der Entmündigungsbeschlüsse, der Beschlüsse, welche die Entmündigung aufheben, und