Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Zustellung. 1477 
organen zusteht, so ist die Abweisung von Amtswegen durch die Reichsgesetze an 
keine Beschränkung gebunden. Dem Beklagten steht die Einrede der Unzulässigkeit 
des Rechtsweges mit prozeßhindernder Wirkung zu; dieselbe kann aber auch nach 
der Einlassung zu jeder Zeit vorgebracht und auch im Rechtsmittelwege aber nicht 
durch Nichtigkeitsklage verfolgt werden. Daneben kann nach Landesgesetz bestimmten 
Verwaltungsorganen das Recht gegeben sein, den Kompetenzkonflikt zu erheben, in 
Folge dessen das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung einer besonderen 
Behörde zu sistiren hat. Diese Konfliktserhebung ist jedoch, soweit nicht für die 
Sondergerichtsbarkeit Ausnahmen durch Landesgesetz begründet sind, ausgeschlossen, 
wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges durch rechtskräftiges Urtheil oder Zwischen- 
urtheil des Gerichts feststeht. 
Quellen u. ibt 1I. 15, * 2, 1. — I.I. 1, 2 D. 2, 5. — I.I. 1, 2 pr., 5 1.— 
1. 29 C. 2, 3. — I.1. 3, 4 6. 3 13. — I. 4 0. 7. 48.—c. 7 9.9 6. II. a 1. —e. 26 
in VIto 2, 12. — ddcle. 1495.. 4½r 16. — Code de proc. art. 170, 424. — Deutsches 
GV. 8S8 77, 102 ff., 136; E. W rVos# , 5 ff.; Protok. # Neichstagskommission S. 469 
481 ff., 530 ff. — P. 15% CP 10, 11, 36, 38 ff., 247 ff., 296, 298, 300, 465 
471,. 509; EG. 8§ 3 ff.; Mot. S. 51, 8. 64 ff. 293, 420, 554; Protok. ber Reichstagskomm. 
S. 80. 256, 495. — Preuß. Entwurf v. i 88 34 ff. 35 ff. — Preuß. Gesetz v. 15. März 
1869 88 4, 6.— Deutsche Straf P. g8 6. 16 ff., 178. ff., 199, 205, 209, 211, 229 ff., 269, 
270, 369, 377, * 451, 456,. 4 !E— —i v. 1874 8 11; Mot. S. 14; Protok. der Reichs- 
togstemmissson s . 12, 363 ff. 7 ff. — Komment. z. d. Deutschen C#.% 1I.I. von Struck- 
mann-Koch, L. Seuffert, MWae u. A., 16. d. Deutschen StrafP. 1I.1 von Löwe, 
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4 ff. — Gruchot, Beiträge XXI. S. 559 ff. (Westerburg — Anrch. f. civ. Prax. 
8. 8 S. zꝛ8 Gach Bd. 63 S. 22 ff. Fitting). — Busch, Zeitschr. f. Deuschen 
Civ. Prz. Bd. 1 9 ff. (Baron). —Entsch. d. Neichsge. in Civilsachen Bd. I. S. 438 ff. — 
v. Schulte, d Pal d. Cod. Bamb., 1872 cap. XVIII. — Ordo jud. Tancredi P. IV. 
tit. 4 § 3; P. II. tit. 5 § 1, tit. 6 § 33 Gratiae P It1t9§2—1nnocent1uslv 
adeZX 28nr1—— BartolusaälZD 1—Wetzell System 88 39 ff. — 
v. Bethmann-= Holkweg, Gemeiner Civ.Prz., . II. §§ 72 ff. — Rudorff, Römische 
Rechtsgeschichte, Bd. II. 8 5 K. Wieding. 
Zustellung oder Insinuation ist die Ueberlieferung einer richterlichen Ent- 
scheidung, einer Parteischrift, einer Urkunde, überhaupt eines Schriftstücks an eine 
Partei, einen Zeugen, einen Sachverständigen und überhaupt diejenige Person, für 
welche es bestimmt ist, unter Beurkundung dieser Ueberlieferung. Die Z. stammt 
aus dem Röm. Recht, in welchem bei der denuntiatio ex auctoritate (vgl. den Art. 
Ladung) Abschriften des die actio und die magistratischen Ladungsedikte ent- 
haltenden libellus conventionis dem Beklagten in Gegenwart ursprünglich von 
Zeugen und später eines Gerichtsdieners vom Kläger nach gleichen Regeln, wie sie 
noch heute gelten, insinuirt, und die Vorgänge dieser Insinuation von den Zeugen 
in einer testatio und später auf Grund des vom Gerichtsdiener erstatteten Berichts 
von der Behörde in einer publica testatio beurkundet wurden. Die Beurkundung 
war natürlich schon im Röm. Recht ein hauptsächlicher Zweck des denunziirenden 
und insinuirenden Klägers; die Motive der Deutschen CPO. haben sie in den Be- 
griff der Z. ausgenommen, weil die CPO. verschiedentlich auch Ueberlieferung von 
Schriftstücken vorschreibt, bei welcher es der Beurkundung nicht bedarf, z. B. bei 
abschriftlich dem Gegner geschehener Mittheilung einer Streitverkündigung oder bei 
Mittheilung der Niederlegung von Urkunden oder Benachrichtigung vom Eingang 
der Akten einer ersuchten Beweisaufnahme oder von Erhebung des Widerspruchs gegen 
einen Zahlungsbefehl. 
I. Nach der Deutschen CPO. erfolgt die Z. entweder für eine Partei oder einen 
Intervenienten oder für ein Gericht, und danach kann man die Z. scheiden in 
Privat= oder amtliche Z. Die Privat-Z. überwiegt, die amtliche Z. tritt nur 
ein: a) bei Entscheidungen, welche nicht verkündet worden sind. Verkündete Ent- 
scheidungen bedürfen einer Z. nicht; im öffentlichen Interesse ist jedoch amtliche 3 
der Entmündigungsbeschlüsse, der Beschlüsse, welche die Entmündigung aufheben, und
	        
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