1478 Zustellung.
der Urtheile, welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe lauten,
allgemein vorgeschrieben, sowie die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung und die Ein-
wendung von Rechtsmitteln und Einspruch und der Antrag auf Urtheilsergänzung
von privater vorgängiger Z. an den Gegner abhängig gemacht. Im Konkurse ist
die Z. der Entscheidungen immer eine amtliche. b) Bei Ladungen von Zeugen und
Sachverständigen, bei Ladungen zu Terminen, welche durch nicht verkündete Ent-
scheidung von Amtswegen angesetzt oder verlegt sind, bei Ladungen im Konkurse,
bei welchen letzteren die Z. meistentheils durch öffentliche Bekanntmachung geschehen
und mit dem zweiten Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes, in welchem die erste
Insertion stattgefunden, als bewirkt gelten, wenn nicht persönliche Z. daneben vor-
geschrieben und früher erfolgt ist. — Objekt der 3Z. können Originale, Ausfertigungen
oder Abschriften sein. Dem Insinuaten wird das Schriftstück regelmäßig nur in
Abschrift, bei Entscheidungen namentlich Urtheilen, da deren Urschrift im Gerichte
verbleibt, in Ausfertigung übergeben, in Urschrift dagegen nur dann, wenn dies, wie
bei der Mittheilung von Originalurkunden zwischen Anwalt und Anwalt, besonders
beabsichtigt ist. Mit Rücksicht hierauf unterscheidet die CP O. zwischen dem zu über-
gebenden und dem zuzustellenden Schriftstück. Bei einer Mehrheit von Insinuaten,
z. B. Streitgenossen, bedarf es so vieler Ausfertigungen oder Abschriften, als In-
sinuaten vorhanden sind, es sei denn, daß sie einen gemeinschaftlichen Prozeßbevoll=
mächtigten oder gesetzlichen Vertreter hätten, wo die Z. einer Abschrift 2c. genügt. Die
Abschriften müssen, außer im Konkurse, beglaubigt sein, bei amtlicher Z. durch den
Gerichtsschreiber, bei privater im Anwaltsprozeß und, wo ein Anwalt für seine Partei
die Z. betreibt, durch den Anwalt, im Uebrigen durch den Gerichtsvollzieher bzw.
Gerichtsschreiber, wem von beiden die Z. aufgetragen ist. — Die Z. kann geschehen
an Parteien, Intervenienten, Litisdenunziaten, Zeugen, Sachverständige, Hypotheken-,
Grundbuch= 2c. Beamte u. s. w. Die Z. an Zeugen und Sachverständige und über-
haupt an nicht i im Prozesse befangene Personen regelt sich nach denselben Bestimmungen,
welche auch für die Parteien gelten, nur kann von einer Z. an Prozeßbevollmächtigte
oder andere prozessualische Vertreter bei ihnen keine Rede sein, weil sie eben nicht
prozessiren. Eine Zustellung, welche an eine Partei bewirkt werden soll, geschieht:
a) wenn dieselbe prozeßfähig ist, an sie selbst in Person, mit gleicher Wirkung an
ihren Generalbevollmächtigten bzw. für den Betrieb ihres Handelsgewerbes an ihren
Prokuristen, nach begonnenem Prezesse ausschließlich an den Prozeßbevollmächtigten
der Instanz, einschließlich des Verfahrens über Klagen aus Einreden gegen den
Anspruch, über Wiederaufnahme 2c.; ferner wenn die Partei einen Prozeßbevoll-
mächtigten nicht bestellt hat, an ihren Z. bevollmächtigten und, wenn sie die Be-
stellung eines solchen trotz ihrer gesetzlichen oder vom Gericht ihr auferlegten Ver-
pflichtung unterlassen, durch Aufgabe zur Post, mit welcher die Z. für bewirkt gilt,
wie wenn sie die Post als ihren Z. bevollmächtigten benannt hätte. Berufungs-
und Revisionsschrift sind dem Prozeßbevollmächtigten der Instanz, ist ein solcher
noch nicht bestellt, dem Prozeßbevollmächtigten der nächst vorhergehenden Instanz,
eventuell dem der ersten Instanz, demnächst dem Z. bevollmächtigten, sei derselbe auch
nur für die erste Instanz bestellt gewesen, und wenn auch die Bestellung eines
solchen versäumt worden, dem Rechtsmittel-Beklagten selbst durch Aufgabe zur Post,
wie angeführt, zuzustellen. Ist die Partei b) nicht prozeßfähig, so geschieht die 3.
an ihre gesetzlichen Vertreter, bei Behörden, Gemeinden, Korporationen, sowie Per-
sonenvereinen, welche parteifähig sind, an ihre Vertreter und Vorsteher, und bei
einer Mehrheit von gesetzlichen Vertretern oder Vorstehern genügt Z. an einen der-
selben. Nach begonnenem Prozesse tritt auch hier wie vorhin Z. an den Prozeß-
bevollmächtigten, Z.bevollmächtigten und im äußersten Falle Aufgabe zur Post an
den gesetzlichen Vertreter 2c. ein. c) Z. für Unteroffiziere und Gemeine des aktiven
Heeres oder der aktiven Marine werden ohne Rücksicht auf Prozeßfähigkeit oder
Prozeßunfähigkeit an den Chef der zunächst vorgesetzten Behörde, den Batterie-, Kom-