Zustellung. 1479
pagnie= 2c. Chef, später ebenfalls an den Prozeßbevollmächtigten ausgerichtet. Die
CPO. unterscheidet die Z. an Parteien, deren Aufenthaltsort bekannt ist und an
solche, deren Aufenthaltsort unbekannt ist. Die letztere nennt sie öffentliche Z.,
weil sie im Wege öffentlicher Bekanntmachung geschieht, und gestattet eine solche
auch da, wo eine Z. im Auslande erforderlich wäre, die für die Z. im Auslande
bestehenden Vorschriften aber nicht ausführbar sind oder die Befolgung derselben
keinen Erfolg verspricht. Für die in diesem Sinne nicht öffentliche Z. kennt die
CPO. eine besondere Bezeichnung nicht; insofern aber die Bedeutung des Wortes
Z. wie die des Wortes Insinuation genau betrachtet in der Behändigung an die
Person besteht, wird man diese nicht öffentliche Z. als eigentliche 3. bezeichnen
dürfen. Die eigentliche Z. kann nun entweder unmittelbar von Anwalt zu
Anwalt, wenn beide Parteien durch Anwälte vertreten sind, gegen bloßes Em-
pfangsbekenntniß erfolgen, bei dessen Weigerung freilich die Möglichkeit dieser 3.
ausgeschlossen ist; oder sie wird bewirkt durch die Thätigkeit öffentlicher Be-
amten, bei Z. im Inlande der Gerichtsvollzieher bzw. Gerichtsschreiber und der
Post, bei Z. im Auslande durch ein vom Vorsitzenden des Gerichts oder dem
Amtsrichter erlassenes Ersuchungsschreiben an die zuständigen Behörden oder Beamten.
Von den Z. im Inlande sind im Anwaltsprozeß die privaten dem Gerichtsvoll-
zieher unmittelbar aufzutragen, im anwaltsfreien Prozeß können sie nach Wahl der
Partei ihm oder dem Gerichtsschreiber aufgetragen werden, der Gerichtsschreiber hat
jedoch im amtsgerichtlichen Verfahren sich als beauftragt anzusehen, wenn die Partei
nicht ausdrücklich erklärt hat, selbst für die Z. Sorge tragen zu wollen; die amt-
lichen Z. bewirkt der Gerichtsschreiber in jedem Verfahren. Der Auftrag bei der
Privat-Z. kann von der Partei selbst und für sie vom Prozeßbevollmächtigten, un-
streitig aber auch von jedem legitimirten Vertreter der Partei dem Gerichtsvollzieher
oder Gerichtsschreiber ertheilt werden und zwar durch blos mündliche Erklärung:
der Insinuat kann daher Vorlage einer Vollmacht nicht fordern, ja bei einer vom
Gerichtsvollzieher bewirkten Z. streitet für den Auftrag der Partei zu derselben eine
gesetzliche Präsumtion bis zum Beweise des Gegentheils, wozu für den Gerichts-
schreiber im amtsgerichtlichen Verfahren die vorhin erwähnte Präsumtion hinzukommt.
Mit dem Auftrage hat der Auftraggeber dem Gerichtsschreiber oder Gerichtsvoll-
zieher so viele Ausfertigungen oder die Urschrift und so viele Abschriften zu über-
geben, als Insinuaten vorhanden sind. Die Zeit der Uebergabe ist auf der Urschrift
und den Abschriften vom Beamten zu vermerken, auch auf Verlangen der Partei
besonders zu bescheinigen. Diese zur Kontrolirung des Beamten und im Hinblick
auf die im § 213 der CPO. zugelassene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von
der Kommission des Reichstags ausgenommene Bestimmung ist, wie v. Bülow
hervorhebt, nicht auf Z. von Ausfertigungen, deren Urschrift den Parteien ja nicht
ausgehändigt wird, erstreckt worden. Der Beamte wird jedoch bei Ueberlieferung
von Ausfertigungen oder Originalen eine besondere Empfangsbescheinigung nicht ver-
weigern dürfen bzw. eine solche auf Wunsch der Partei auch ohne Nachtheil für
die Gültigkeit auf eine andere, der Partei zurückzuliefernde Ausfertigung schreiben
können, da die Bescheinigung auf der Urschrift nur die Feststellung der Identität
des zuzustellenden und der zu übergebenden Schriftstücke erleichtern soll, daher nicht
absolut nothwendiges Erforderniß ist. Der Gerichtsvollzieher bewirkt sodann,
eventuell nach vorgenommener Beglaubigung der Abschriften, die Z. entweder selbst
oder unter Benutzung der Post, und zwar durchgängig in letzterer Weise, weil die
in die Kosten verurtheilte Partei, wo Z. durch die Post möglich war, die Mehr-
kosten der Z. durch den Gerichtsvollzieher nicht zu tragen braucht. Bewirkt der
Gerichtsvollzieher selbst die Z., so darf er sie, was für die Post-Z. nicht maß-
gebend ist, bei Vermeidung der Weigerung der Annahme und der Ungültigkeit der
Z., an Sonntagen und nach Ortsverhältnissen allgemeinen Feiertagen nicht ohne
eine, bei der Z. auch abschriftlich mitzutheilende, Erlaubniß des Vorsitzenden des