1484 Zustellung.
Entscheidungen und Ladungen durch den Gerichtsvollzieher oder mit Rücksicht auf
Kostenersparung durch die Post bewirken lassen, wie im Civilprozeß. Alle übrigen
Z. sind durch den Gerichtsvollzieher zu bewirken, für dessen Auftrag auch hier die
gesetzliche Präsumtion streitet. Die Zahl der dem Gerichtsvollzieher auszuhändigenden
Abschriften und Ausfertigungen bestimmt sich nach der Regel des Civilprozesses, ebenso
die Bescheinigung der Zeit der Uebergabe. Der Gerichtsvollzieher kann durch die
Post oder persönlich zustellen, letzteres an Sonntagen und Feiertagen nur mit richter-
licher Erlaubniß. Einem verhafteten Angeschuldigten sind bei 3. von Ladungen zur
Hauptverhandlung und von Entscheidungen die Schriftstücke nicht nur zu übergeben,
sondern auch vorzulesen, im Uebrigen finden die Regeln der CPO über den Ort
der Z., die Ersatz= 3., die Zurücklassung des zu übergebenden Schriftstücks und über
die Z. urkunde sowol bei persönlicher Z. des Gerichtsvollziehers, als bei Z. durch die
Post auch im Strafverfahren Anwendung, nur daß der Landesgesetzgebung gestattet
ist, für den Nachweis der Z. im Ermittelungsverfahren, in der Voruntersuchung und
im Vollstreckungsverfahren einfachere Formen vorzuschreiben. Z. im Auslande können
Staatsanwaltschaft bzw. Amtsrichter und auch wol der Untersuchungsrichter durch Er-
suchen der oben genannten Behörden ausrichten, für Privat-Z. ist das Ersuchen ge-
richtlich zu beantragen. Die Beurkundung des Vollzugs geschieht durch die ersuchte
Behörde. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung hat gleiche
Voraussetzungen, wie im Civilprozeß, und ist an Privat= und Nebenkläger, wie
Bürgen und Pfandgeber eines freigelassenen Beschuldigten auch nach gleichen Regeln
zu bewirken. Gegen den abwesenden Beschuldigten erfolgt die Z. der Ladung zur
Hauptverhandlung durch Aushang an der Gerichtstafel bis zum Termin und durch
dreimalige Insertion eines Auszugs in das Amtsblatt, nach Ermessen des Gerichts
auch in ein anderes Blatt. Die Z. anderer Schriftstücke geschieht, wenn dem Be-
schuldigten die Ladung zur Hauptverhandlung bisher nicht zugestellt war, durch
Insertion des Schriftstücks nach Wahl des Staatsanwalts bzw. Amts= oder Unter-
suchungsrichters in ein Deutsches oder ausländisches Blatt, wenn dagegen jene
Ladung ihm zugestellt war, durch Anheftung des Schriftstücks, bei Urtheilen und Be-
schlüssen ihres entscheidenden Theils an die Gerichtstafel des Gerichts erster Instanz,
und wird die Z. hier nach Aushängen während zwei Wochen, dort nach zwei Wochen
vom Erscheinen des Blattes als bewirkt angesehen. Z. an abwesende Militärpflichtige
werden nur durch gerichtlichen Aushang, wie bei zugestellter Ladung zur Haupt-
verhandlung, bewirkt.
Zuellen: 1. 4 88 5, 6 D. 39, 2. — I. 6 r cJ8,4-lZC"Ih24-luu
60 Th 27 —Nov53(:z—c.lx4—c lcl2l—NotOtdn von 1512
it. 2, 3, 1. — KGO. Th. I. Tit. 38, 39, Th. II. AKit. 10. — Deulsches HG. Art. 42 ff. —
Deutsche Vo. Art. 91, 92.— Code de proc. art. 4, 52, 61, 68 ss., 75 Ss., 83, 123, 155 ss.,
160. — Preuß. „Uügen Ger.O. Th. I. Tit. 13 . 48, 58. —. Preuß. Verordnung vom
1. Juni 1833 § 37. — Preuß. Gesetz vom 12. Febr. 1350 §* 8. — Deutsches GVG. 88 46
93, 155, 156, 161, 162; Mot. S. 193. — Deutsche CPO. 8§ 152 ff., 70, 126, 171, 221, 288,
290 ff., 294, 304. 327, 330, 342, 351, 354, 367, 458, 462, 463, #n 514, 540. 582, 602,
603, 619, 620, 623. 625, 634, 669, 671; Ec. * 5 ff. 15 Nr. Mot. S. 138 ff.;
Hah n, Materialien, S. ges ff., W 990 ff., 1112, 1212. — Deutsche . §§ 66, 68, 69. —
Deutsche Straf PO. §8§ 35 ff., 119, 193, 195, 199, 207, 213 ff., 223, 224, 231, 233, 275,
280, 320, 353, 355, * 358., 361. 370. 381, 383. * 387. 5a 408, 409, 414, 418, 421,
42, 4F5 ff., 430. 40, 451, 457, 464,. 466 ff., 473; Mot. S z2 ff.; Hahn, Materialien,
S. 573 ff., 1151 ff. — Kommentare zur Deutschen' CPO. II. von Struckmann= -Koch,
* Bülow, L. Seuffert u. A, zur Deutschen- KO. 1.l. von Sarwey, v. Wilmowski
u. A., zur Deutschen StrafPO. von Löwe u — Geyer, Deutsches Strafprozeßrecht,
B 170. — Kawiier, Strafgerichtsverfassung, S. Ag ff. — Binding, Grundriß des Straf-
prozeßrechts, 91. — Gruchot, Beiträge, ahg8 XXI. S. 780 ff. (F. Meyer). —
Busch, 4% r iu Teutschen Eiv #rz. Bd. S. 70 ff. i##ee on — Wieding,
Buche de § 34 Wetzell, System, 7 — *in Ordentl. Prozeß, § 135. —
Heffter, Preuß. Piv. Prz. 169.
K. Wieding.