Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1484 Zustellung. 
Entscheidungen und Ladungen durch den Gerichtsvollzieher oder mit Rücksicht auf 
Kostenersparung durch die Post bewirken lassen, wie im Civilprozeß. Alle übrigen 
Z. sind durch den Gerichtsvollzieher zu bewirken, für dessen Auftrag auch hier die 
gesetzliche Präsumtion streitet. Die Zahl der dem Gerichtsvollzieher auszuhändigenden 
Abschriften und Ausfertigungen bestimmt sich nach der Regel des Civilprozesses, ebenso 
die Bescheinigung der Zeit der Uebergabe. Der Gerichtsvollzieher kann durch die 
Post oder persönlich zustellen, letzteres an Sonntagen und Feiertagen nur mit richter- 
licher Erlaubniß. Einem verhafteten Angeschuldigten sind bei 3. von Ladungen zur 
Hauptverhandlung und von Entscheidungen die Schriftstücke nicht nur zu übergeben, 
sondern auch vorzulesen, im Uebrigen finden die Regeln der CPO über den Ort 
der Z., die Ersatz= 3., die Zurücklassung des zu übergebenden Schriftstücks und über 
die Z. urkunde sowol bei persönlicher Z. des Gerichtsvollziehers, als bei Z. durch die 
Post auch im Strafverfahren Anwendung, nur daß der Landesgesetzgebung gestattet 
ist, für den Nachweis der Z. im Ermittelungsverfahren, in der Voruntersuchung und 
im Vollstreckungsverfahren einfachere Formen vorzuschreiben. Z. im Auslande können 
Staatsanwaltschaft bzw. Amtsrichter und auch wol der Untersuchungsrichter durch Er- 
suchen der oben genannten Behörden ausrichten, für Privat-Z. ist das Ersuchen ge- 
richtlich zu beantragen. Die Beurkundung des Vollzugs geschieht durch die ersuchte 
Behörde. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung hat gleiche 
Voraussetzungen, wie im Civilprozeß, und ist an Privat= und Nebenkläger, wie 
Bürgen und Pfandgeber eines freigelassenen Beschuldigten auch nach gleichen Regeln 
zu bewirken. Gegen den abwesenden Beschuldigten erfolgt die Z. der Ladung zur 
Hauptverhandlung durch Aushang an der Gerichtstafel bis zum Termin und durch 
dreimalige Insertion eines Auszugs in das Amtsblatt, nach Ermessen des Gerichts 
auch in ein anderes Blatt. Die Z. anderer Schriftstücke geschieht, wenn dem Be- 
schuldigten die Ladung zur Hauptverhandlung bisher nicht zugestellt war, durch 
Insertion des Schriftstücks nach Wahl des Staatsanwalts bzw. Amts= oder Unter- 
suchungsrichters in ein Deutsches oder ausländisches Blatt, wenn dagegen jene 
Ladung ihm zugestellt war, durch Anheftung des Schriftstücks, bei Urtheilen und Be- 
schlüssen ihres entscheidenden Theils an die Gerichtstafel des Gerichts erster Instanz, 
und wird die Z. hier nach Aushängen während zwei Wochen, dort nach zwei Wochen 
vom Erscheinen des Blattes als bewirkt angesehen. Z. an abwesende Militärpflichtige 
werden nur durch gerichtlichen Aushang, wie bei zugestellter Ladung zur Haupt- 
verhandlung, bewirkt. 
Zuellen: 1. 4 88 5, 6 D. 39, 2. — I. 6 r cJ8,4-lZC"Ih24-luu 
60 Th 27 —Nov53(:z—c.lx4—c lcl2l—NotOtdn von 1512 
it. 2, 3, 1. — KGO. Th. I. Tit. 38, 39, Th. II. AKit. 10. — Deulsches HG. Art. 42 ff. — 
Deutsche Vo. Art. 91, 92.— Code de proc. art. 4, 52, 61, 68 ss., 75 Ss., 83, 123, 155 ss., 
160. — Preuß. „Uügen Ger.O. Th. I. Tit. 13 . 48, 58. —. Preuß. Verordnung vom 
1. Juni 1833 § 37. — Preuß. Gesetz vom 12. Febr. 1350 §* 8. — Deutsches GVG. 88 46 
93, 155, 156, 161, 162; Mot. S. 193. — Deutsche CPO. 8§ 152 ff., 70, 126, 171, 221, 288, 
290 ff., 294, 304. 327, 330, 342, 351, 354, 367, 458, 462, 463, #n 514, 540. 582, 602, 
603, 619, 620, 623. 625, 634, 669, 671; Ec. * 5 ff. 15 Nr. Mot. S. 138 ff.; 
Hah n, Materialien, S. ges ff., W 990 ff., 1112, 1212. — Deutsche . §§ 66, 68, 69. — 
Deutsche Straf PO. §8§ 35 ff., 119, 193, 195, 199, 207, 213 ff., 223, 224, 231, 233, 275, 
280, 320, 353, 355, * 358., 361. 370. 381, 383. * 387. 5a 408, 409, 414, 418, 421, 
42, 4F5 ff., 430. 40, 451, 457, 464,. 466 ff., 473; Mot. S z2 ff.; Hahn, Materialien, 
S. 573 ff., 1151 ff. — Kommentare zur Deutschen' CPO. II. von Struckmann= -Koch, 
* Bülow, L. Seuffert u. A, zur Deutschen- KO. 1.l. von Sarwey, v. Wilmowski 
u. A., zur Deutschen StrafPO. von Löwe u — Geyer, Deutsches Strafprozeßrecht, 
B 170. — Kawiier, Strafgerichtsverfassung, S. Ag ff. — Binding, Grundriß des Straf- 
prozeßrechts, 91. — Gruchot, Beiträge, ahg8 XXI. S. 780 ff. (F. Meyer). — 
Busch, 4% r iu Teutschen Eiv #rz. Bd. S. 70 ff. i##ee on — Wieding, 
Buche de § 34 Wetzell, System, 7 — *in Ordentl. Prozeß, § 135. — 
Heffter, Preuß. Piv. Prz. 169. 
K. Wieding.
	        
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