Zwangsvergleich. 1487
vorrechtigten Konkursgläubiger die gleichen sein, eine Bevorzugung oder Zurücksetzung
einzelner Gläubiger ist nur dann gestattet, wenn die dadurch Benachtheiligten zu-
stimmen. Der Z. ist ein Vertrag des Gemeinschuldners mit den nicht bevorrechtigten
Konkursgläubigern: die bevorrechtigten Gläubiger brauchen, ihres Rechts wegen auf
Vorzugsbefriedigung, sich nicht auf ihn einzulassen, Massegläubiger noch weniger,
und Aus= und Absonderungsberechtigte sind als solche ja an der Konkursexekution
gar nicht betheiligt. Der Z. wird von der Mehrzahl der im Vergleichstermin an-
wesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger abgeschlossen (vgl. d. Art. Gläubiger-
versammlung) seine Verbindlichkeit aber wird vom Gesetze auf alle nicht bevor-
rechtigten Konkursgläubiger erstreckt, auch auf die überstimmten also, die ausge-
bliebenen und diejenigen, welche ihre Forderungen vor dem Termin noch nicht an-
gemeldet hatten. Eben darum und weil der 3. seine eigentliche Wirksamkeit erst
durch die richterliche Bestätigung erlange, wird von Eccius der Z. nicht als Ver-
gleich, sondern als ein Judikat auf ein Verfahren aufgefaßt, in welchem das
Recht des Gemeinschuldners festgestellt werde, seine Gläubiger in einer Weise,
welche von den Formen des Konkursverfahrens gelöst sei, zu befriedigen. Die
Berechtigung dieser Auffassung für die nicht zur Majorität gehörenden Konkurs-
gläubiger kann nun freilich nicht geleugnet werden; es kann sich nur fragen,
ob dadurch überhaupt die Vergleichsnatur des Z. aufgehoben werde, und diese
Frage scheint verneint werden zu müssen. Denn im Grunde hat das Gesetz
nur die Entscheidung der Frage, ob das gemeinsame Interesse an der Befriedigung
besser durch Fortsetzung des Konkursverfahrens oder durch Annahme des Vergleiches
gewahrt werde, der Majorität der Gläubiger anheimgegeben, im Uebrigen ist es doch
nur der Wille der Gläubiger, durch welchen der Z. konstituirt wird, weil das Ge-
richt bei einem ablehnenden Beschlusse der Mehrheit die Gläubiger zur Annahme
der Vorschläge nicht schuldig erklären und bei einem annehmenden Beschlusse der
Mehrheit seine Bestätigung nur negativ aus Gründen versagen kann, welche eben im
wohlverstandenen Interesse der Gläubiger überhaupt gelegen sind. — Das Verfahren
anlangend muß zunächst der Vergleichsvorschlag, mit dessen Erhebung, die Ver-
äußerung der Konkursmasse, von Nothverkäufen abgesehen, zu sistiren ist, angeben, in
welcher Weise die beabsichtigte Befriedigung oder Sicherstellung bewirkt werden soll,
wobei der imperative Ausdruck des Gesetzes jedoch spätere Ergänzungen, auch Ver-
einbarung von Abänderungen nicht ausschließt. Das Gericht hat den Vorschlag:
1) von Amtswegen als unzulässig zu verwerfen, mit Rücksicht auf mögliche Güter-
verschleppung, so lange der Schuldner flüchtig ist oder den Offenbarungseid.
weigert, mit Rücksicht auf Vertrauensunwürdigkeit des Schuldners, wenn er wegen
betrüglichen Bankerutts rechtskräftig verurtheilt ist oder wegen desselben Vergehens.
das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet bzw. wiederaufgenommen und noch anhängig
ist; es hat dagegen 2) den Vorschlag nur auf Antrag des Konkursverwalters und
Gläubigerausschusses bzw. des ersteren allein mit Rücksicht auf die voraussichtliche
Vergeblichkeit der Verhandlungen zurückzuweisen, wenn im Verfahren schon früher
ein Vergleichsvorschlag von den Gläubigern abgelehnt oder vom Gericht verworfen
oder vom Gemeinschuldner nach Bekanntmachung des Vergleichstermins zurückge-
nommen worden ist. Wird der Vorschlag nicht abgewiesen, so hat der Ausschuß
sich über dessen Annehmbarkeit zu erklären; eine ungünstige Erklärung hindert die
Terminsansetzung zur Verhandlung mit den Gläubigern nicht, entzieht aber dem
Vorschlage seine Suspensivkraft bezüglich der Veräußerung der Masse. Nach Ge-
nehmigung der Schlußvertheilung kann der Vorschlag natürlich nicht mehr verhandelt
werden, wird also nach diesem Zeitpunkt vergeblich gestellt; vor dem allgemeinen
Prüfungstermin soll, weil die Verhältnisse von Theilungs= und Schuldenmasse sich
nicht genau übersehen lassen, ein Vergleich nicht geschlossen werden. Dagegen darf
der Vertragstermin, der nicht über einen Monat hinaus anzuberaumen ist, auf An-
trag des Gemeinschuldners und des Ausschusses bzw. des Gemeinschuldners allein