Zwangsvbollstreckung. 1491
gegen welche die Beschwerde stattfindet, ist auf Antrag von dem Gerichtsschreiber des
erstinstanzlichen Gerichts, und nur so lange der Prozeß in der höheren Instanz
schwebt, von dem Gerichtsschreiber der letzteren zu ertheilen, einer gerichtlichen Ur-
kunde (auch eines gerichtlich abgeschlossenen Vergleichs, vom Gerichtsschreiber des
Urkundsgerichts) und einer notariellen von dem Notar oder der Behörde, welche die
Notariatsurkunde bewahrt, während dagegen die Vollstreckungsbefehle keiner derartigen
Klausel, abgesehen von dem Falle, wo auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners
eine Rechtsnachfolge eingetreten ist, bedürfen. Hängt die Vollstreckung des Urtheils
seinem Inhalte nach von einer anderen Vorbedingung als einer dem Gläubiger ob-
liegenden Sicherheitsleistung ab, so kann dem letzteren eine vollstreckbare Ausferti-
gung nur ertheilt werden, wenn zuvor der Eintritt der Bedingung durch öffentliche
Urkunden dargethan ist. Wenn nach Erlaß des Urtheils eine Rechtsnachfolge auf
Seiten der einen oder andern Partei stattgefunden hat, so kann die Ausfertigung
zwar für und gegen den Rechtsnachfolger ertheilt werden, indessen muß die
Rechtsnachfolge beim Gericht offenkundig sein oder durch öffentliche Urkunden nach-
gewiesen werden. In beiden Fällen darf der Gerichtsschreiber die Vollstreckungs-
klausel nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilen und der letzteren ist in der
Klaufel selbst Erwähnung zu thun, ja der Exekutionssucher, welcher den erwähnten
Nachweis nicht durch öffentliche Urkunden zu führen vermag, muß sogar beim Pro-
zeßgericht erster Instanz auf Ertheilung der Vollstreckungsklaufel Klage erheben.
Ueber Einwendungen, welche der Schuldner gegen die Ertheilung der Vollstreckungs-
klausel erhebt, entscheidet dasjenige Gericht, dessen Gerichtsschreiber sie ertheilt hat.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Auch ist
das Gericht befugt, vorher eine einstweilige Anordnung zu erlassen, insbesondere zu
bestimmen, daß die Z. einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung einzustellen
oder nur gegen eine solche (cautio de restituendo) fortzusetzen sei.
II. Organe der Z. Die Vollstreckungsorgane bilden die Gerichtsvoll-
zieher (s. diesen Art.) und ausnahmsweise bei Exekutionen in Forderungen und
andere Vermögensrechte, sowie in unbewegliche Vermögensstücke, ferner bei Exekutionen
aus Urtheilen auf Handlungen oder Unterlassungen das Gericht, als sog. Voll-
streckungsgericht, d. h. in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Vollstreckung vorgenommen werden soll oder vorgenommen worden ist. Im Uebrigen
greift das Gericht, abgesehen davon, daß es die Aussichtsbehörde für die Gerichts-
vollzieher bildet, nur dann ein, wenn eine Entscheidung über Einwendungen und
sonstige Streitpunkte im Laufe der Z. erforderlich wird.
III. Das Z. verfahren im Allgemeinen. Dem Gerichtsvollzieher ist
direkt durch den Gläubiger oder unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Voll-
streckungsgerichtes der Auftrag zur Z. unter Zustellung der mit der Vollstreckungs-
klausel versehenen Ausfertigung zu ertheilen. In dem Auftrage liegt zugleich die
nach außen hin nicht entziehbare oder beschränkbare Ermächtigung des Gerichts-
vollziehers, die schuldigen Zahlungen oder Leistungen in Empfang zu nehmen,
darüber zu gquittiren (vorbehaltlich des Rechtes des Schuldners, auch noch vom
Gläubiger Ouittung zu verlangen) und dem Schuldner nach geleisteter Erfüllung
die vollstreckkare Ausfertigung auszuhändigen, wogegen der Gerichtsvollzieher theil-
weise Leistungen nur auf der Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner darüber
Quittung zu geben hat. Der Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung legitimirt den
Gerichtsvollzieher gegenüber dem Exequenden und dritten Personen, ohne daß er
den erhaltenen Auftrag nachzuweisen verpflichtet, ja ohne daß ein Beweis der Nicht-
ertheilung seitens des Exequenden statthaft ist.
Der Gerichtsvollzieher darf die Z. nur beginnen, wenn die Personen, für und
gegen welche sie stattfinden soll, in dem Exekutionstitel oder in der Vollstreckungs-
klausel namentlich bezeichnet, und der Titel dem Exequenden schon vorher zugestellt
ist oder gleichzeitig vor Beginn der Z. zugestellt wird. Dasselbe gilt in Betreff der
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