Zwangsvollstreckung. 1493
trag zu übernehmen oder die Z. dem Auftrage gemäß auszuführen, sowie bei Erin-
nerungen gegen die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten.
Einwendungen gegen den zur Z. gebrachten Anspruch sind nur insoweit statt-
haft, als sie erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, in welcher sie
spätestens hätten geltend gemacht werden können, entstanden sind und auch nicht
mehr im Wege des Einspruchs erhoben werden können. Solche Einwendungen (und
zwar wenn dem Exequenden mehrere derselben zustehen, alle gleichzeitig) sind im
Wege einer förmlichen Klage bei dem Prozeßgericht, welches das Urtheil erlassen
hat, geltend zu machen. Dasselbe ist der Fall, wenn der Schuldner seine Einwen-
dungen darauf stützt, daß bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel der Eintritt
einer Rechtsnachfolge oder eine Thatsache, von welcher die Z. im Urtheil abhängig
gemacht ist, zu Unrecht als erwiesen angenommen worden sei. Bei diesen Prozessen
kann das Prozeßgericht auf Parteiantrag, dessen thatsächliche Gründe glaubhaft zu
machen sind, anordnen, daß bis zum Erlaß des Urtheils die Z. gegen oder ohne
Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen eine solche fortgesetzt werde, ja auch
die bis dahin erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen Kaution aufheben. Diese
Anordnungen kann in dringenden Fällen auch das Vollstreckungsgericht treffen, hat
aber dabei eine Frist zu setzen, innerhalb welcher die Entscheidung des Prozeßgerichts
beizubringen ist, und nach deren fruchtlosem Ablauf die Z. fortgesetzt wird. Ueber
alle diese Anträge kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden.
Das Prozeßgericht ist ferner befugt, in dem Urtheil über die klageweise geltend
gemachten Einwendungen ebenfalls Anordnungen der bezeichneten Art zu erlassen oder
die bereits früher getroffenen aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen.
Wenn ein Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand
der Z. geltend machen will, so hat er dies im Wege der Klage gegen den Gläu-
biger, bzw. auch den mitwidersprechenden Schuldner bei dem sachlich zuständigen
Gericht (Amts= oder Landgericht), in dessen Bezirk die Z. erfolgt, zu thun (sog.
Exekutions= oder Vollstreckungsintervention). Für die Einstellung der
Z. und die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßregeln kommen die für die
zuletzt erwähnten Fälle maßgebenden Vorschriften zur Anwendung, nur kann die
Aufhebung der Maßregeln auch ohne Kautionsleistung erfolgen.
Eine Einstellung oder entsprechende Beschränkung der Z. muß, abgesehen
von einem Antrage des Exekutionssuchers selbst, erfolgen: 1) wenn vorgelegt wird
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung, durch welche das zu vollstreckende
Urtheil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Z. für ungültig
erklärt oder deren Einstellung angeordnet ist, 2) die Ausfertigung einer gerichtlichen
Entscheidung, welche die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Voll-
streckungsmaßregel verfügt, 3) eine öffentliche Urkunde, durch welche die Bestellung
der zur Abwendung der Z. gestatteten Sicherheitsleistung oder die Bewirkung einer
derartigen Hinterlegung dargethan wird, 4) eine öffentliche oder eine vom Gläu-
biger ausgestellte Privaturkunde, welche die Befriedigung des letzteren nach Erlaß
des Urtheils oder eine Stundungsbewilligung seitens desselben darthut, 5) ein Post-
schein, nach welchem die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Summe nach
Erlaß des Urtheils zur Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist.
In den Fällen Nr. 1 und 3 sind auch die schon erfolgten Vollstreckungsmaßregeln
aufzuheben, in den Fällen 4, 5, sowie auch im Fall 2, sofern im letzteren nicht
etwa die Aufhebung gleichfalls angeordnet ist, bleiben sie dagegen einstweilen bestehen.
IV. Das Z.verfahren im Einzelnen.
1) Bei Urtheilen auf Herausgabe von Sachen. Steht hier eine
bewegliche Sache oder eine bestimmte Quantität solcher Sachen (gleichviel ob ver-
tretbare oder nicht) in Frage, so hat der Gerichtsvollzieher diese Sachen dem
Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Werden die Sachen
beim Schuldner nicht vorgefunden, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Ab-