Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Zwangsvollstreckung. 1493 
trag zu übernehmen oder die Z. dem Auftrage gemäß auszuführen, sowie bei Erin- 
nerungen gegen die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten. 
Einwendungen gegen den zur Z. gebrachten Anspruch sind nur insoweit statt- 
haft, als sie erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, in welcher sie 
spätestens hätten geltend gemacht werden können, entstanden sind und auch nicht 
mehr im Wege des Einspruchs erhoben werden können. Solche Einwendungen (und 
zwar wenn dem Exequenden mehrere derselben zustehen, alle gleichzeitig) sind im 
Wege einer förmlichen Klage bei dem Prozeßgericht, welches das Urtheil erlassen 
hat, geltend zu machen. Dasselbe ist der Fall, wenn der Schuldner seine Einwen- 
dungen darauf stützt, daß bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel der Eintritt 
einer Rechtsnachfolge oder eine Thatsache, von welcher die Z. im Urtheil abhängig 
gemacht ist, zu Unrecht als erwiesen angenommen worden sei. Bei diesen Prozessen 
kann das Prozeßgericht auf Parteiantrag, dessen thatsächliche Gründe glaubhaft zu 
machen sind, anordnen, daß bis zum Erlaß des Urtheils die Z. gegen oder ohne 
Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen eine solche fortgesetzt werde, ja auch 
die bis dahin erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen Kaution aufheben. Diese 
Anordnungen kann in dringenden Fällen auch das Vollstreckungsgericht treffen, hat 
aber dabei eine Frist zu setzen, innerhalb welcher die Entscheidung des Prozeßgerichts 
beizubringen ist, und nach deren fruchtlosem Ablauf die Z. fortgesetzt wird. Ueber 
alle diese Anträge kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. 
Das Prozeßgericht ist ferner befugt, in dem Urtheil über die klageweise geltend 
gemachten Einwendungen ebenfalls Anordnungen der bezeichneten Art zu erlassen oder 
die bereits früher getroffenen aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen. 
Wenn ein Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand 
der Z. geltend machen will, so hat er dies im Wege der Klage gegen den Gläu- 
biger, bzw. auch den mitwidersprechenden Schuldner bei dem sachlich zuständigen 
Gericht (Amts= oder Landgericht), in dessen Bezirk die Z. erfolgt, zu thun (sog. 
Exekutions= oder Vollstreckungsintervention). Für die Einstellung der 
Z. und die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungsmaßregeln kommen die für die 
zuletzt erwähnten Fälle maßgebenden Vorschriften zur Anwendung, nur kann die 
Aufhebung der Maßregeln auch ohne Kautionsleistung erfolgen. 
Eine Einstellung oder entsprechende Beschränkung der Z. muß, abgesehen 
von einem Antrage des Exekutionssuchers selbst, erfolgen: 1) wenn vorgelegt wird 
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung, durch welche das zu vollstreckende 
Urtheil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Z. für ungültig 
erklärt oder deren Einstellung angeordnet ist, 2) die Ausfertigung einer gerichtlichen 
Entscheidung, welche die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Voll- 
streckungsmaßregel verfügt, 3) eine öffentliche Urkunde, durch welche die Bestellung 
der zur Abwendung der Z. gestatteten Sicherheitsleistung oder die Bewirkung einer 
derartigen Hinterlegung dargethan wird, 4) eine öffentliche oder eine vom Gläu- 
biger ausgestellte Privaturkunde, welche die Befriedigung des letzteren nach Erlaß 
des Urtheils oder eine Stundungsbewilligung seitens desselben darthut, 5) ein Post- 
schein, nach welchem die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Summe nach 
Erlaß des Urtheils zur Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist. 
In den Fällen Nr. 1 und 3 sind auch die schon erfolgten Vollstreckungsmaßregeln 
aufzuheben, in den Fällen 4, 5, sowie auch im Fall 2, sofern im letzteren nicht 
etwa die Aufhebung gleichfalls angeordnet ist, bleiben sie dagegen einstweilen bestehen. 
IV. Das Z.verfahren im Einzelnen. 
1) Bei Urtheilen auf Herausgabe von Sachen. Steht hier eine 
bewegliche Sache oder eine bestimmte Quantität solcher Sachen (gleichviel ob ver- 
tretbare oder nicht) in Frage, so hat der Gerichtsvollzieher diese Sachen dem 
Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Werden die Sachen 
beim Schuldner nicht vorgefunden, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Ab-
	        
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