Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Strafbefehl. 801 
Schriften: Tractatus de mercatura seu mercatore, in 8 Theilen, Venet. 1553; Lugd. 
156; (Mercator jurisperitus) Amstelod. 1669. — Tract. de achecto, Colon. 1575. 
Lit.: Goldschmidt, Handbuch, I. S. 36. — Behrend, Lehrb., 1880, S. 57. — 
Kuntze, Die Lehre von den Inhaberpapieren, Leipz. 1857, S. 98. — Rodière, Les grands 
jurisconsultes, 1874, p. 351. — Endemann, Studien, I. 53. Teichmann. 
Strafbefehl. Das Verfahren bei amtsrichterlichem S. (auch Strafverfügung, 
Strafmandat genannt) gehört nach der Deutschen StrafP O. zu den besonderen 
Arten des Strafverfahrens und war bereits in Preußen, Sachsen, Baden, Oldenburg, 
Braunschweig, Thüring. Staaten und Bremen eingeführt auch die Oesterr. Straf P O. 
vom 23. Mai 1873 kennt dasselbe, jedoch nur in sehr engen Grenzen. Es weicht 
nicht unwesentlich von den sonst, das Strafverfahren beherrschenden Grundsätzen ab; 
denn die Verurtheilung erfolgt in Abwesenheit des Beschuldigten, ohne daß dieser 
über die Beschuldigung gehört worden ist, und die Schuld wird nicht durch Beweis 
festgestellt, sondern präsumirt. Praktische Rücksichten sprechen aber für die Einführung 
eines solchen summarischen Verfahrens, denn beide Theile sparen Zeit und Kosten 
und der Beschuldigte außerdem noch das Erscheinen vor Gericht. Die Garantien 
für die Interessen des Beschuldigten liegen einerseits darin, daß der S. nur bei 
geringfügigen strafbaren Handlungen zulässig ist, andererseits in der Möglichkeit, 
sich Gehör zu verschaffen, d. h. die Strafsache zur Hauptverhandlung zu bringen. 
Da der S. von dem Richter erlassen wird, so sind die Bedenken gegen die Er— 
ledigung von Strassachen durch S. wesentlich geringer als die gegen die polizeiliche 
Strafverfügung und den Strabbescheid geltend gemachten. 
Durch (schriftlichen) S. können nur die nach dem G. § 27 Nr. 1 und 2 
zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Uebertretungen und Vergehen er- 
ledigt werden. Die an die Schöffengerichte überwiesenen Vergehen sind aus- 
geschlossen, weil die Ueberweisung die Eröffnung des Hauptverfahrens voraussetzt. 
Die Erledigung der obigen Strafsachen durch S. ist aber nicht schlechthin zulässig, 
sondern nur dann, wenn es die Staatsanwaltschaft schriftlich beantragt und im 
einzelnen Falle keine andere Strafe als Geldstrafe von höchstens einhundertfünfzig 
Mark oder (bzw. und) Freiheitsstrafe von höchstens sechs Wochen, sowie eine etwa 
verwirkte Einziehung festgesetzt wird. Ausdrücklich ausgeschlossen ist in einem S. die 
Ueberweisung des Beschuldigten an die Landespolizeibehörde (StrasP O. § 447). 
Ein S. ist auch zulässig gegen einen verhafteten oder zu verhaftenden 
Beschuldigten; anders in Oesterreich, vgl. StrafP O. § 460. Gegen einen Ab- 
wesenden kann ein S. nur in den Fällen erlassen werden, in welchen eine Haupt- 
verhandlung gegen ihn stattfinden könnte (StrafP O. § 319), jedoch muß die Zu- 
stellung des S. in der regelmäßigen für Zustellungen im Auslande vorgeschriebenen 
Weise (CPO. 8§8§ 182 ff.) ausführbar sein (anderer Meinung: Meves, auch wol 
v. Schwarze, Erörterungen, S. 5). Gegen einen Beschuldigten, welcher das acht- 
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann ein S. nicht erlassen werden, da 
vor jeder Verurtheilung desselben festgestellt werden muß, ob er die zur Erkenntniß 
der Strafbarkeit einer Handlung erforderliche Einsicht besessen hat oder nicht 
(StrafGB. 88 56, 57). Geyer und v. Schwarze wollen im letzteren Falle 
einen S. zulassen, wenn über die erforderliche Einsicht kein Zweifel obwaltet oder 
dieser durch eine summarische Erörterung des Amtsrichters oder des Amtsanwaltes 
gehoben ist. 
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlassung eines S. ist auf eine be- 
stimmte Strafe zu richten. Bei einer Geldstrafe ist (StrafP O. § 491) zugleich 
die Freiheitsstrafe anzugeben, welche in dem Falle einzutreten hat, wenn die Geld- 
strafe nicht beigetrieben werden kann. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, welcher 
die Erhebung der öffentlichen Klage enthält, muß derartig substantiirt sein, daß er 
eventuell die (schöffengerichtliche) Anklageschrift zu ersetzen geeignet st. Beweis- 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl.
	        
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